Dies ist eine Diskussion zu §377 Ausschließen / Einschränken innerhalb des Forums Handelsrecht
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| §377 Ausschließen / Einschränken bei einen Verkauf von gebrauchter Ware zwischen zwei Firmen (juristische Person an Gewerbetreibenden bzw. e.K. aus der gleichen Branche) soll die Gewährleistung ausgeschlossen werden und der §377 reduziert werden auf die Prüfung der Ware bei Übergabe / Abholung. "Arglist" §377 (5) bleibt auch bestehen. Genügt zu diesem Zweck eine Formulierung wie "...findet unter Ausschlus sowie der Gewährleistung statt. Weiterführende Ansprüche nach §377 (3) HGB sind ausgeschlossen.". Danke! |
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| AW: §377 Ausschließen / Einschränken Wenn mich nicht alles täuscht, hat der BGH mal entschieden, dass § 377 nicht durch AGB´s ausgeschlossen werden kann!!! Das Urteil stammt aber aus den 90er..... Wie es inzwischen ist, weiß ich nicht!!! |
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| b2b, rügeobligenheit, §377 hgb |
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