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§ 49 (2) HGB gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB?

Dies ist eine Diskussion zu § 49 (2) HGB gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB? innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 18.08.2011, 17:51
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§ 49 (2) HGB gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB?

Läßt sich aus § 49 (2) HGB ("Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.") ableiten, dass es sich um ein gesetzliches Verbot handelt, welches dem Prokuristen ohne Befugnis verbietet, Grundstücke zu belasten oder zu veräußern?

Läßt sich eine nicht befugte Veräußerung oder Belastung dann als Verstoß gegen § 134 BGB fassen mit der Folge Nichtigkeit?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 18:54
V.I.P.
 
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AW: § 49 (2) HGB gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB?

Nichtigkeit mangels wirksamer Vertretung bzw Willenserklarung
gem. § 164 BGB.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 20:09
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AW: § 49 (2) HGB gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB?

Kannst Du den Ansatz mit § 164 bitte näher erläutern?

Wenn ich über die Schiene Vertretung an die Sache herangehe, lande ich zuerst bei § 177 BGB und schwebender Unwirksamkeit. Sofern der vermeintlich Vertretene seine Genehmigung nicht erteilt, kommt man auch zur Unwirksamkeit.

Ich frage mich jedoch, ob es vertretbar ist, direkt mit dem § 134 zu argumentieren?
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