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§ 362 HGB, Kaufmannseigenschaft des ANTRAGENDEN?

Dies ist eine Diskussion zu § 362 HGB, Kaufmannseigenschaft des ANTRAGENDEN? innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2010, 00:13
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§ 362 HGB, Kaufmannseigenschaft des ANTRAGENDEN?

Hallo,

ist es für die Anwendung von § 362 I HGB erforderlich, dass der Antragende ebenfalls die Kaufmannseigenschaft besitzt? Wenn ja, warum?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 03.01.2010, 14:46
V.I.P.
 
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AW: § 362 HGB, Kaufmannseigenschaft des ANTRAGENDEN?

M.E. steht da nichts von drin.
Habe aber auc keinen Kommentar zur hand.

Ein anderer Fall ist das kaufm. Bestätigungsschreiben, wo beide Seiten Kaufleute sein müssen.
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