Dies ist eine Diskussion zu 383 HGB "für Rechnung eines anderen" innerhalb des Forums Handelsrecht
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| 383 HGB "für Rechnung eines anderen" Angenommen, ein "Kommissionär" K kauft im eigenen Namen gewerbsmäßig eine Ware im Auftrag des "Kommittenten" A. A und K haben vereinbart, dass K die Ware besorgt, und A dafür einen bestimmten Preis zahlen wird. K könnte nun die Waren kaufen und unmittelbar auch bezahlen, und dann anschließend im Verhältnis mit A die Ware übereignen (Abwandlung: Ware wird gleich an A geliefert, hieraus kommt es mir nicht an) und von A den vereinbarten Preis in Geld übereignet bekommen. Hätte K in diesem Fall "für Rechnung des" A gehandelt? Oder kommt es vielmehr darauf an, dass K im eigenen Namen eine Ware besorgt, die dann unmittelbar durch A bezahlt wird? Wäre alleine schon die Tatsache, dass K und A für das "Kommissionsgeschäft" eine feste Preisabsprache vorher treffen schädlich, so dass kein Kommissionsgeschäft vorliegt? Danke für jede Hilfe und Denkanregung. |
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