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383 HGB "für Rechnung eines anderen"

Dies ist eine Diskussion zu 383 HGB "für Rechnung eines anderen" innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 05.06.2011, 15:31
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383 HGB "für Rechnung eines anderen"

Ich habe eine Verständnisschwierikeit bezgl. 383 HGB: was ist mit "für Rechnung eines anderen" gemeint?

Angenommen, ein "Kommissionär" K kauft im eigenen Namen gewerbsmäßig eine Ware im Auftrag des "Kommittenten" A.

A und K haben vereinbart, dass K die Ware besorgt, und A dafür einen bestimmten Preis zahlen wird.

K könnte nun die Waren kaufen und unmittelbar auch bezahlen, und dann anschließend im Verhältnis mit A die Ware übereignen (Abwandlung: Ware wird gleich an A geliefert, hieraus kommt es mir nicht an) und von A den vereinbarten Preis in Geld übereignet bekommen.

Hätte K in diesem Fall "für Rechnung des" A gehandelt?

Oder kommt es vielmehr darauf an, dass K im eigenen Namen eine Ware besorgt, die dann unmittelbar durch A bezahlt wird? Wäre alleine schon die Tatsache, dass K und A für das "Kommissionsgeschäft" eine feste Preisabsprache vorher treffen schädlich, so dass kein Kommissionsgeschäft vorliegt?

Danke für jede Hilfe und Denkanregung.
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hgb kommissionsvertrag rechnung

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