Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Dies ist eine Diskussion zu Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? innerhalb des Forums Gewerberecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 27.04.2011, 22:56
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2011
Beiträge: 1
Keine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Univibe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Hallo,


Angenommen Person A besitzt als Einzelunternehmer bereits seit einigen Jahren ein Transportunternehmen.

Person B (Student/in und Sohn/Tochter von Person A) möchte versuchen sich mit einem Nebenjob etwas Geld zu verdienen.
Und zwar würde Person B versuchen sich in Bereiche Affiliate- bzw Internetmarketing Geld zu verdienen. Dieser Bereich hat allerdings absolut garnichts mit Transport und Logistik zu tun.

(Kurzer Einschub: Als "Affiliate Marketer" versucht Person B als selbständige/r grob gesagt mit einer eigenen Homepage für diverse Onlineversandhäuser Werbung zu machen, und wird dann in Provisionen pro verkauftem Produkt bspw bezahlt.)

Eine Gewinnabsicht ist bei Person B also da.

Ob es jedoch wirklich einen Gewinn gibt (bzw einen Gewinn gibt der sich in Bezug zum Aufwand lohnt) ist für Person B noch unklar, da sie in diesen Bereichen bisher keine Erfahrung hatte.

Kann Person B vorerst das Internet bzw Affiliate Marketing auf das Gewerbe von ihrem Vater (Transportunternehmer) laufen lassen, um erst einmal zu sehn ob sich dieses Gewerbe für Person B als Nebenverdienst lohnt?
Heißt Bezhalungen bzw Provisionen auf das Konto von Person A fließen lassen und bei Namen und Adresse der Partnerabschlüsse zwischen Versandhaus und Partner (Person B) den Namen ihres Vaters angeben?

(Sollte Person B sehen dass sich dies rentiert würde sie später selbstverstänlich ein eigenes Kleinstgewerbe aufmachen.)

So.. Ist das denn möglich/legal dies vorerst auf den Vater (Person A) laufen zu lassen? Rein offiziel wäre dann Person A (also der Vater) der eigentliche "Partner" des Versandhäuses.

Übrigens : Die Verdienste belaufen sich laut Persons B Vorstellungen in der Anfangszeit sowieso nur auf Kleinstbeträge, also zwischen 0-50Euro und wird auch in Zukunft die 400 Euro nicht überschreiten.

Hilfe wäre sehr nett, bei Unverständnis einfach melden.

Grüße
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 19:28
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2007
Beiträge: 1.737
90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Und wo soll der Sinn drin liegen?

In welchem Zusammenhang soll jetzt die 400 euro Grenze gelten?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 01.05.2011, 19:58
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Zitat:
Zitat von Univibe Beitrag anzeigen
Kann Person B vorerst das Internet bzw Affiliate Marketing auf das Gewerbe von ihrem Vater (Transportunternehmer) laufen lassen, um erst einmal zu sehn ob sich dieses Gewerbe für Person B als Nebenverdienst lohnt?
Abgesehen von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kann ein Gewerbebetrieb jede gewerbliche Tätigkeit ausüben, egal was ursprünglich mal in der Gewerbeanmeldung stand. (Welche ja ohnehin mehr als unscharf formuliert ist.)

Wenn die Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Vaters ausgeübt wird, ist der allerdings auch dafür steuerpflichtig, haftet dafür usw. usf.

Zitat:
Heißt Bezhalungen bzw Provisionen auf das Konto von Person A fließen lassen und bei Namen und Adresse der Partnerabschlüsse zwischen Versandhaus und Partner (Person B) den Namen ihres Vaters angeben?
Dann ist der Vater bzw. dessen Unternehmen der Vertragspartner.

Zitat:
(Sollte Person B sehen dass sich dies rentiert würde sie später selbstverstänlich ein eigenes Kleinstgewerbe aufmachen.)
Es gibt weder ein Klein- noch ein Kleinstgewerbe. Es gibt nur Gewerbe.

Zitat:
So.. Ist das denn möglich/legal dies vorerst auf den Vater (Person A) laufen zu lassen? Rein offiziel wäre dann Person A (also der Vater) der eigentliche "Partner" des Versandhäuses.
"Inoffiziell" gibt es rechtlich im Geschäftsleben nicht. Wenn der Vater bzw. dessen Unternehmen diese Tätigkeit ausübt, übt er sie aus bzw. sein Unternehmen, wenn der Sohn sie ausübt, übt der Sohn sie aus.

Niemand hindert den Sohn daran, den Vater davon zu überzeugen, daß er zunächst mal auf sein Risiko die Geschäftsidee des Sohnes ausprobiert, und der Sohn dann, wenn er feststellt, daß die Idee tragfähig ist, diese Geschäftsidee selbst in die Tat umsetzt bzw. seinem Vater diesen Unternehmensteil abkauft.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 16:17
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

@Tomrohwer (aber auch gerne alle anderen):

Dann mal eine andere Frage:

Mal angenommen es Existiert ein Gewerbe auf eine Firma, die ausschließlich ihr Geld damit über eine Internetseite verdient.

Nun wollen aber 2 Personen ein Gewerbe darauf anmelden (im gegenseitigen Einverständnis).

Was wäre also ,wenn beide dieses Gewerbe anmelden? Eigentlich ist es doch egal, weil in der Gewerbeanmeldung ja nichtmal die Internseite angegeben werden muss (zumindest gibt es keinen Punkt dafür und wird in der Regel auch nicht so gehandhabt).

Frage: Ist das möglich? Wenn ja, wird der Steuerfreibetrag dann verdoppelt? wäre ja unlogisch... Aber wer sagt schon, für welche Internetseite der Gewerbeschein gilt...

Und mal angenommen Person A beteiligt sich finanziell mit der Hälfte zum Start des Gewerbes, allerdigns gehört Person B die Internetdomain usw. (Person A bringt sich nur finanziell ein), ab wann hat Person A rechte am Anteil der Internetseite? Ab der Gewerbenameldung?

Und als letzte Frage: Wenn maneinen befristenen Gesellschaftsvertrag aufsetzt, was passiert wenn ein Gesellschaft diesen kündigt? wird der bis dahin erwirtschaftete Gewinn aufgeteilt?

Geändert von papillon121 (06.05.2011 um 18:12 Uhr).
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 23:05
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Ich muß mich partiell korrigieren: bei einer wesentlichen Änderung des Geschäftszwecks ist eigentlich eine entsprechende Anzeige bei der Gewerbebehörde erforderlich, gemäß §14 Gewerbeordnung. Das heißt: wenn das alte Gewerbe aufgegeben und ein anderes aufgenommen wird. Nicht aber, wenn nur der bestehende Geschäftsbereich erweitert wird (es sei denn natürlich, es handelte sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe).

In der Praxis dürften solche Änderungsanzeigen ziemlich selten sein, weil sie auch keine praktische Bedeutung haben - die Gewerbebehörde hat im Regelfall genau einmal mit dem Gewerbetreibenden zu tun, und das ist bei der Gewerbeanmeldung. Danach hört man eigentlich nie wieder voneinander.

(Klugerweise formuliert man eine Gewerbeanmeldung immer so "unscharf" wie möglich, so wie man im Gesellschaftsvertrag einer GmbH usw. ja auch unter "Geschäftszweck" immer die berühmten "alle sonstigen Tätigkeiten, die dem Geschäftszweck förderlich sind" mit aufnimmt.)
Zitat:
Dann mal eine andere Frage:

Mal angenommen es Existiert ein Gewerbe auf eine Firma, die ausschließlich ihr Geld damit über eine Internetseite verdient.
Was soll der Satz "ein Gewerbe auf eine Firma" bedeuten?

Auch wenn's kleinlich klingen mag, aber im Geschäftsleben ist es wirklich wichtig:

"Firma" ist der Name, unter der der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Unter der er "firmiert". (Achtung: "Handelsgewerbe" nicht gleich "Gewerbe"; Handelsgewerbe = im Handelsregister eingetragen, das heißt Vollkaufmann.)

Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat gar keine Firma. Sondern ein Unternehmen. Ein Geschäft. Einen Betrieb. Einen Laden. Was auch immer.

Zitat:
Nun wollen aber 2 Personen ein Gewerbe darauf anmelden (im gegenseitigen Einverständnis).
????? Völlig unklar.

Zitat:
Was wäre also ,wenn beide dieses Gewerbe anmelden?
Mehrere Personen können gemeinsam ein Gewerbe anmelden und gemeinsam betreiben. Dann stehen sie gemeinsam in der Gewerbeanmeldung.

Zitat:
Eigentlich ist es doch egal, weil in der Gewerbeanmeldung ja nichtmal die Internseite angegeben werden muss (zumindest gibt es keinen Punkt dafür und wird in der Regel auch nicht so gehandhabt).
Mit der Gewerbeanmeldung setzt der Gewerbetreibende die Gewerbebehörde in Kenntnis, daß er einen Gewerbebetrieb errichtet hat.

Zitat:
Frage: Ist das möglich? Wenn ja, wird der Steuerfreibetrag dann verdoppelt?
???

Völlig unklar.

Zitat:
Aber wer sagt schon, für welche Internetseite der Gewerbeschein gilt...
Eine Gewerbeanmeldung bezieht sich auf einen Gewerbebetrieb.

Zitat:
Und mal angenommen Person A beteiligt sich finanziell mit der Hälfte zum Start des Gewerbes
In welcher Rechtsform? GmbH? KG? GbR? UG? eK? AG? KGaA? Nichts von alledem?

Zitat:
allerdigns gehört Person B die Internetdomain
Eine Internetdomain "gehört" nicht zwingend demjenigen, der sie anmeldet.

Zitat:
Wenn maneinen befristenen Gesellschaftsvertrag aufsetzt
Was für eine Gesellschaft? Für GmbH usw. können Gesellschaftsverträge nicht befristet werden. Wenn die Gesellschaft existiert, dann existiert sie, und kann nur auf die vom Gesetz vorgesehene Weise wieder aufgelöst werden. Eine GbR besteht weiter, wenn ein Gesellschafter austritt.

Zitat:
was passiert wenn ein Gesellschaft diesen kündigt? wird der bis dahin erwirtschaftete Gewinn aufgeteilt?
Ich empfehle, das Pferd einfach mal von vorn aufzuzäumen und sich zunächst mal ein paar Ratgeberbücher über Existenzgründung zu kaufen.

Hier fehlt's im Moment an nahezu allem Wissen und Verständnis für die Materie, das kann man in ein paar WWW-Forums-Beiträgen nicht erklären.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 23:15
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

entschuldigung, aber du hast meine Frage völlig zerpflückt, evtl. liegt es auch daran, dass ich diese falsch formuliert habe, ich versuch es mal einfacher:

Person A und Person B gründen eine Gbr, aber OHNE Vertrag (das geht ja auch).

Mal angenommen diese Gbr wird nun Von Person A verlassen (er war Domain inhaber), was passiert dann mit der Internetseite, die beide als Geschäftsführer einer Gbr OHNE Vertrag geführt haben?

Angenommen Person A will diese alleine weiterführen, was dann?

Und die zweite Frage: Wenn man bei einer Gbr einen befristeten Gesellschaftsvertrag aufsetzt, was passiert nach dieser Frist?
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 08.05.2011, 15:09
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein?

Zitat:
Zitat von papillon121 Beitrag anzeigen
Person A und Person B gründen eine Gbr, aber OHNE Vertrag (das geht ja auch).
Nein, das geht nicht.

Die Gründung einer GbR ist ein Vertrag. Immer. Wenn es nicht schriftlich gemacht wird, dann eben ein mündlicher Vertrag. Der Vertrag entsteht automatisch, wenn die GbR gegründet wird.

Wird nichts weiter an Vertragsbedingungen in einem ausdrücklichen Vertrag festgelegt, gelten die anzuwendenden Gesetzesvorschriften, insbesondere des BGB. (GbR = "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder auch "BGB-Gesellschaft"; BGB = Bürgerliches Gesetzesbuch)

Zitat:
Mal angenommen diese Gbr wird nun Von Person A verlassen
Dann verlässt A die GbR und die Gesellschaft besteht ohne ihn weiter. Da man nicht als Einzelperson eine GbR sein kann (die braucht immer mindestens zwei Gesellschafter), bleibt im Falle einer GbR mit nur zwei Gesellschaftern nach dem Austritt des einen schlicht ein Einzelunternehmer übrig, der das Unternehmen dann allein weiterführt.

Zitat:
(er war Domain inhaber), was passiert dann mit der Internetseite, die beide als Geschäftsführer einer Gbr OHNE Vertrag geführt haben?
Kann man nicht pauschal beantworten. Wenn die Domain für das Unternehmen genutzt wurde, wird derjenige, der das Unternehmen weiterführt, in den meisten Fällen auch Anspruch auf die Domain erheben können, das ergibt sich u.a. aus dem Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht usw.

Zitat:
Angenommen Person A will diese alleine weiterführen, was dann?
Das wird, meiner Einschätzung nach, in den allermeisten Fällen nicht gehen.

Aber wie immer in Fällen, wo es keine klaren vertraglichen Regelungen gibt, wird man - mit Hilfe von Juristen - in mühevoller Kleinarbeit auseinanderpulen müssen, was wohl mal von den Vertragsparteien beabsichtigt war, wie die geltenden Gesetze darauf anzuwenden sind usw. usf.

Wenn sowas zu Rechtsstreitigkeiten führt, wird's regelmäßig ätzend - und teuer. Weil nämlich erstmal ein bis zwei Anwälte die Angelegenheit von A bis Z gründlich analysieren müssen.

Zitat:
Und die zweite Frage: Wenn man bei einer Gbr einen befristeten Gesellschaftsvertrag aufsetzt, was passiert nach dieser Frist?
Dann wird sie sich im Regelfall auflösen. Das hat aber nicht unbedingt einen Einfluss auf die Ansprüche auf die Domain usw., denn das ehemalige GbR-Unternehmen kann ja aben auch von einem einzelnen ehemaligen Gesellschafter weitergeführt werden, wenn der andere austritt.

__________________________________________

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB ff.).
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Stadtwerke - Sippenhaft bei Ehegatten - zwei verschiedene Vertragspartner Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 10.05.2010 19:30
zwei verschiedene mietverträge Mietrecht 11.07.2008 20:12
Zwei parallele Handyverträge, zwei verschiedene Kündigungstermine? Verbraucherrecht 20.05.2008 07:53
Zwei Gutachten - zwei verschiedene Endergebnisse Sozialrecht 24.08.2006 20:00





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Gewerberecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN