Dies ist eine Diskussion zu Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? Angenommen Person A besitzt als Einzelunternehmer bereits seit einigen Jahren ein Transportunternehmen. Person B (Student/in und Sohn/Tochter von Person A) möchte versuchen sich mit einem Nebenjob etwas Geld zu verdienen. Und zwar würde Person B versuchen sich in Bereiche Affiliate- bzw Internetmarketing Geld zu verdienen. Dieser Bereich hat allerdings absolut garnichts mit Transport und Logistik zu tun. (Kurzer Einschub: Als "Affiliate Marketer" versucht Person B als selbständige/r grob gesagt mit einer eigenen Homepage für diverse Onlineversandhäuser Werbung zu machen, und wird dann in Provisionen pro verkauftem Produkt bspw bezahlt.) Eine Gewinnabsicht ist bei Person B also da. Ob es jedoch wirklich einen Gewinn gibt (bzw einen Gewinn gibt der sich in Bezug zum Aufwand lohnt) ist für Person B noch unklar, da sie in diesen Bereichen bisher keine Erfahrung hatte. Kann Person B vorerst das Internet bzw Affiliate Marketing auf das Gewerbe von ihrem Vater (Transportunternehmer) laufen lassen, um erst einmal zu sehn ob sich dieses Gewerbe für Person B als Nebenverdienst lohnt? Heißt Bezhalungen bzw Provisionen auf das Konto von Person A fließen lassen und bei Namen und Adresse der Partnerabschlüsse zwischen Versandhaus und Partner (Person B) den Namen ihres Vaters angeben? (Sollte Person B sehen dass sich dies rentiert würde sie später selbstverstänlich ein eigenes Kleinstgewerbe aufmachen.) So.. Ist das denn möglich/legal dies vorerst auf den Vater (Person A) laufen zu lassen? Rein offiziel wäre dann Person A (also der Vater) der eigentliche "Partner" des Versandhäuses. Übrigens : Die Verdienste belaufen sich laut Persons B Vorstellungen in der Anfangszeit sowieso nur auf Kleinstbeträge, also zwischen 0-50Euro und wird auch in Zukunft die 400 Euro nicht überschreiten. Hilfe wäre sehr nett, bei Unverständnis einfach melden. Grüße |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? Und wo soll der Sinn drin liegen? In welchem Zusammenhang soll jetzt die 400 euro Grenze gelten? |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? Zitat:
Wenn die Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Vaters ausgeübt wird, ist der allerdings auch dafür steuerpflichtig, haftet dafür usw. usf. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Niemand hindert den Sohn daran, den Vater davon zu überzeugen, daß er zunächst mal auf sein Risiko die Geschäftsidee des Sohnes ausprobiert, und der Sohn dann, wenn er feststellt, daß die Idee tragfähig ist, diese Geschäftsidee selbst in die Tat umsetzt bzw. seinem Vater diesen Unternehmensteil abkauft.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? @Tomrohwer (aber auch gerne alle anderen): Dann mal eine andere Frage: Mal angenommen es Existiert ein Gewerbe auf eine Firma, die ausschließlich ihr Geld damit über eine Internetseite verdient. Nun wollen aber 2 Personen ein Gewerbe darauf anmelden (im gegenseitigen Einverständnis). Was wäre also ,wenn beide dieses Gewerbe anmelden? Eigentlich ist es doch egal, weil in der Gewerbeanmeldung ja nichtmal die Internseite angegeben werden muss (zumindest gibt es keinen Punkt dafür und wird in der Regel auch nicht so gehandhabt). Frage: Ist das möglich? Wenn ja, wird der Steuerfreibetrag dann verdoppelt? wäre ja unlogisch... Aber wer sagt schon, für welche Internetseite der Gewerbeschein gilt... Und mal angenommen Person A beteiligt sich finanziell mit der Hälfte zum Start des Gewerbes, allerdigns gehört Person B die Internetdomain usw. (Person A bringt sich nur finanziell ein), ab wann hat Person A rechte am Anteil der Internetseite? Ab der Gewerbenameldung? Und als letzte Frage: Wenn maneinen befristenen Gesellschaftsvertrag aufsetzt, was passiert wenn ein Gesellschaft diesen kündigt? wird der bis dahin erwirtschaftete Gewinn aufgeteilt? Geändert von papillon121 (06.05.2011 um 18:12 Uhr). |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? Ich muß mich partiell korrigieren: bei einer wesentlichen Änderung des Geschäftszwecks ist eigentlich eine entsprechende Anzeige bei der Gewerbebehörde erforderlich, gemäß §14 Gewerbeordnung. Das heißt: wenn das alte Gewerbe aufgegeben und ein anderes aufgenommen wird. Nicht aber, wenn nur der bestehende Geschäftsbereich erweitert wird (es sei denn natürlich, es handelte sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe). In der Praxis dürften solche Änderungsanzeigen ziemlich selten sein, weil sie auch keine praktische Bedeutung haben - die Gewerbebehörde hat im Regelfall genau einmal mit dem Gewerbetreibenden zu tun, und das ist bei der Gewerbeanmeldung. Danach hört man eigentlich nie wieder voneinander. (Klugerweise formuliert man eine Gewerbeanmeldung immer so "unscharf" wie möglich, so wie man im Gesellschaftsvertrag einer GmbH usw. ja auch unter "Geschäftszweck" immer die berühmten "alle sonstigen Tätigkeiten, die dem Geschäftszweck förderlich sind" mit aufnimmt.) Zitat:
Auch wenn's kleinlich klingen mag, aber im Geschäftsleben ist es wirklich wichtig: "Firma" ist der Name, unter der der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Unter der er "firmiert". (Achtung: "Handelsgewerbe" nicht gleich "Gewerbe"; Handelsgewerbe = im Handelsregister eingetragen, das heißt Vollkaufmann.) Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat gar keine Firma. Sondern ein Unternehmen. Ein Geschäft. Einen Betrieb. Einen Laden. Was auch immer. Zitat:
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Zitat:
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Völlig unklar. Zitat:
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Hier fehlt's im Moment an nahezu allem Wissen und Verständnis für die Materie, das kann man in ein paar WWW-Forums-Beiträgen nicht erklären.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? entschuldigung, aber du hast meine Frage völlig zerpflückt, evtl. liegt es auch daran, dass ich diese falsch formuliert habe, ich versuch es mal einfacher: Person A und Person B gründen eine Gbr, aber OHNE Vertrag (das geht ja auch). Mal angenommen diese Gbr wird nun Von Person A verlassen (er war Domain inhaber), was passiert dann mit der Internetseite, die beide als Geschäftsführer einer Gbr OHNE Vertrag geführt haben? Angenommen Person A will diese alleine weiterführen, was dann? Und die zweite Frage: Wenn man bei einer Gbr einen befristeten Gesellschaftsvertrag aufsetzt, was passiert nach dieser Frist? |
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| AW: Zwei verschiedene 'Gewerbe' mit einem Gewerbeschein? Zitat: Die Gründung einer GbR ist ein Vertrag. Immer. Wenn es nicht schriftlich gemacht wird, dann eben ein mündlicher Vertrag. Der Vertrag entsteht automatisch, wenn die GbR gegründet wird. Wird nichts weiter an Vertragsbedingungen in einem ausdrücklichen Vertrag festgelegt, gelten die anzuwendenden Gesetzesvorschriften, insbesondere des BGB. (GbR = "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder auch "BGB-Gesellschaft"; BGB = Bürgerliches Gesetzesbuch) Zitat:
Zitat:
Zitat:
Aber wie immer in Fällen, wo es keine klaren vertraglichen Regelungen gibt, wird man - mit Hilfe von Juristen - in mühevoller Kleinarbeit auseinanderpulen müssen, was wohl mal von den Vertragsparteien beabsichtigt war, wie die geltenden Gesetze darauf anzuwenden sind usw. usf. Wenn sowas zu Rechtsstreitigkeiten führt, wird's regelmäßig ätzend - und teuer. Weil nämlich erstmal ein bis zwei Anwälte die Angelegenheit von A bis Z gründlich analysieren müssen. Zitat:
__________________________________________ Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB ff.).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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