Dies ist eine Diskussion zu Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Warum ist das so wenn man zum Vergleich die allgemeine Regelung im $ 1000 ABGB (4%) heranzieht???? Bitte um Antwort......!! DANKE |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Ist das jetzt eine grundsätzliche Frage, oder fallbezogen ? |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Es sollte eine grundsätzliche Frage sein. Warum gibt es da den Zinsunterschied? Ich brauche ein paar Argumente dafür. Danke im voraus. |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Der Gesetzgeber unterstellt, dass Unternehmer häufig finanzierte Geschäfte betreiben und der durch den Zahlungsverzug entstehende Schaden dementsprechend höher ist. Bei den 8% über BZS handelt es sich ja praktisch um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch, wahrscheinlich (ich kenne das österreichische Recht nicht, nur das insoweit offenbar parallele in Deutschland) ist ein Nachweis eines höheren Schadens dem Gläubiger freigestellt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Vielen Dank für deine Antwort, kannst du mir die deutschen Paragraphen nennen, damit ich mal nachschlagen kann. Gruß |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Für die Erwägungen müsstest du dir die Gesetzesbegründungsmaterialien raussuchen, aber die entsprechenden Paragraphen sind die 246 (gesetzlicher Zins), 247 (Basiszinssatz), 288 (Verzugszins allgemein und für Handelsgeschäfte) im deutschen BGB. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen Zunächst sei mal angemerkt, dass es sich hier um österreichisches Recht handelt. Der Unterschied liegt darin, dass die Norm im UBG nur für spezielle Forderungen, nämlich die zwischen Unternehmen oder die aus unternehmensbezogenen Geschäften und auch nur für die Berechnung der Verzugszinsen gilt. § 1000 ABGB ist dagegen die allgemeine Vorschrift für die Höhe der zu berechnenden Zinsen oder Zinseszinsen wenn Zinsen vereinbart wurden ohne dass der Zinssatz festgelegt wurde. Ebenso ist diese Norm heranzuziehen für die Höhe der zu berechnenden Zinsen, auf die Kraft Gesetz Anspruch besteht. Es sind also unterschiedliche Sachverhalte.
__________________ Gruß Klaus |
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