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Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Dies ist eine Diskussion zu Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen innerhalb des Forums Gewerberecht

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  • 1 Post By marcus.summer
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  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 15:10
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Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Lt. § 352 UGB 1.Satz beträgt der Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen zw. Unternehmen und unternehmensbezogenen Geschäften 8% über dem Basiszinssatz.

Warum ist das so wenn man zum Vergleich die allgemeine Regelung im $ 1000 ABGB (4%) heranzieht????

Bitte um Antwort......!! DANKE
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  #2 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 09:40
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Ist das jetzt eine grundsätzliche Frage, oder fallbezogen ?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 11:52
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Es sollte eine grundsätzliche Frage sein. Warum gibt es da den Zinsunterschied? Ich brauche ein paar Argumente dafür.

Danke im voraus.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 12:02
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Der Gesetzgeber unterstellt, dass Unternehmer häufig finanzierte Geschäfte betreiben und der durch den Zahlungsverzug entstehende Schaden dementsprechend höher ist. Bei den 8% über BZS handelt es sich ja praktisch um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch, wahrscheinlich (ich kenne das österreichische Recht nicht, nur das insoweit offenbar parallele in Deutschland) ist ein Nachweis eines höheren Schadens dem Gläubiger freigestellt.

Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 12:07
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Vielen Dank für deine Antwort,

kannst du mir die deutschen Paragraphen nennen, damit ich mal nachschlagen kann.

Gruß
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  #6 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 12:12
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Für die Erwägungen müsstest du dir die Gesetzesbegründungsmaterialien raussuchen, aber die entsprechenden Paragraphen sind die 246 (gesetzlicher Zins), 247 (Basiszinssatz), 288 (Verzugszins allgemein und für Handelsgeschäfte) im deutschen BGB.
Gruß
Marcus
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 12:16
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AW: Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung bei Geldforderungen

Zunächst sei mal angemerkt, dass es sich hier um österreichisches Recht handelt.

Der Unterschied liegt darin, dass die Norm im UBG nur für spezielle Forderungen, nämlich die zwischen Unternehmen oder die aus unternehmensbezogenen Geschäften und auch nur für die Berechnung der Verzugszinsen gilt.

§ 1000 ABGB ist dagegen die allgemeine Vorschrift für die Höhe der zu berechnenden Zinsen oder Zinseszinsen wenn Zinsen vereinbart wurden ohne dass der Zinssatz festgelegt wurde. Ebenso ist diese Norm heranzuziehen für die Höhe der zu berechnenden Zinsen, auf die Kraft Gesetz Anspruch besteht.

Es sind also unterschiedliche Sachverhalte.
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Klaus
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