Dies ist eine Diskussion zu Wie offiziell ist ein Zweitname? Alleinige Verwendung im Impressum möglich? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Wie offiziell ist ein Zweitname? Alleinige Verwendung im Impressum möglich? Mir schwirrt folgende Frage im Kopf herum: Mal angenommen, ein Gewerbetreibender lanciert ein neues Webprojekt. Pflichtgemäß veröffentlicht er ein Impressum. Wie wir inzwischen wissen und manch einer schmerzhaft erfahren musste, vergisst das Internet nie etwas. Google und Diensten wie dem Internet Archive / Wayback Machine sei Dank. Wenn wir mal davon ausgehen, unser Gewerbetreibender hat zwei Vornamen, die beide in seinem Personalausweis stehen. Sagen wir mal er heisst Fabian Daniel, sein eigentlicher Rufname ist und war aber immer Fabian. Der Zweitname kam quasi nie zur Anwendung. Dennoch ist er ja ein offiziell eingetragener Name. Hat er die Möglichkeit, im Impressum seiner Homepage bzw. auch sonst in der geschäftlichen Korrespondenz einfach (nur) seinen Zweitnamen zu verwenden? So dass Leute, z.B. spätere Arbeitgeber, beim "googeln" nach Fabian XY nicht direkt auf dessen Webprojekte stossen? Es geht natürlich nicht darum, irgendwelche illegalen Projekte dadurch zu "anonymisieren". Aber ich denke, es gibt auch im legalen Bereich genug Dinge, mit denen man eines Tages nicht mehr in Verbindung gebracht werden möchte oder die im schlimmsten Falle sogar reputations-gefährdend sind. Freue mich auf eure Meinungen zu diesem Thema. Konstantin |
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| AW: Wie offiziell ist ein Zweitname? Alleinige Verwendung im Impressum möglich? Solange Name und Anschrift ladungsfähig sind, kann ich da kein Problem erkennen. Hans Dieter Müller kann meines Wissens unter H.Dieter Müller genauso firmieren wie unter Hans D.Müller.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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