Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO

Dies ist eine Diskussion zu Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO innerhalb des Forums Gewerberecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.06.2010, 21:55
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 20
Keine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO

Hallo Forum,

folgendes Szenario:

Ein Versicherungsvermittler ist im Besitz der Erlaubnis nach §34d GewO, erteilt durch die IHK.

Aufgrund eines beruflichen Angebotes im Personalbereich einer Versicherung gibt er seine Vermittlertätigkeit auf und kündigt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche eine Grundlage für die Erlaubniserteilung war. Sein aktueller Vertrag sieht keine Möglichkeit der Versicherungsvermittlung vor. Somit ist die Haftpflichtversicherung unnütz.

Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß die aktuelle Personaltätigkeit vorübergehenden Charakter hat und der Betroffene in einigen Jahren wieder seine Vermittlertätigkeit aufnimmt.

Die IHK verlangt nun die Rückgabe der Erlaubnis, und weist darauf hin, daß bei einer späteren Wiederaufnahme der Vermittlertätigkeit eine komplett neue Erlaubnis zu beantragen ist, mit sämtlichen Prüfverfahren und vor allem den vollen Kosten. Alternativ verlangt die IHK den Abschluß und Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Gibt es tatsächlich keine Möglichkeit, die Erlaubnis einfach "stillzulegen" und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen, natürlich unter Auflage einer neuen Haftpflichtversicherung?

Danke und Grüße
Robin

Geändert von Robin08 (30.06.2010 um 22:36 Uhr).
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 18:52
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2007
Beiträge: 1.737
90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)  
AW: Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO

Die Erlaubnis wird doch vom Gewerbeamt ausgestellt, und
nicht von der IHK?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 19:04
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 20
Keine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Robin08 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO

Nein. Nicht zu verwechseln mit der Erl. nach 34 C GewO. Die kommt vom GewAmt. 34 D (EU Vermittlerrichtlinie) kommt von der IHK
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Trennung - Stillegung des KFZ? Bürgerliches Recht allgemein 15.03.2010 16:16
vorübergehende Kürzung Arbeitszeit Arbeitsrecht 13.01.2009 20:24
vorübergehende Schließung Fitnessstudio Sportrecht 19.05.2008 09:52
Fitnessstudio: Keine Kündigung, nur Stillegung möglich Sportrecht 24.04.2007 17:11
Gewerbeuntersagung nach §35 GewO Gewerberecht 14.01.2006 09:04





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Gewerberecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN