Dies ist eine Diskussion zu Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO folgendes Szenario: Ein Versicherungsvermittler ist im Besitz der Erlaubnis nach §34d GewO, erteilt durch die IHK. Aufgrund eines beruflichen Angebotes im Personalbereich einer Versicherung gibt er seine Vermittlertätigkeit auf und kündigt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche eine Grundlage für die Erlaubniserteilung war. Sein aktueller Vertrag sieht keine Möglichkeit der Versicherungsvermittlung vor. Somit ist die Haftpflichtversicherung unnütz. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß die aktuelle Personaltätigkeit vorübergehenden Charakter hat und der Betroffene in einigen Jahren wieder seine Vermittlertätigkeit aufnimmt. Die IHK verlangt nun die Rückgabe der Erlaubnis, und weist darauf hin, daß bei einer späteren Wiederaufnahme der Vermittlertätigkeit eine komplett neue Erlaubnis zu beantragen ist, mit sämtlichen Prüfverfahren und vor allem den vollen Kosten. Alternativ verlangt die IHK den Abschluß und Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Gibt es tatsächlich keine Möglichkeit, die Erlaubnis einfach "stillzulegen" und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen, natürlich unter Auflage einer neuen Haftpflichtversicherung? Danke und Grüße Robin Geändert von Robin08 (30.06.2010 um 22:36 Uhr). |
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| AW: Vorübergehende Stillegung der Erlaubnis nach 34d GewO Die Erlaubnis wird doch vom Gewerbeamt ausgestellt, und nicht von der IHK? |
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