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Vertragsform? bei Beteiligung

Dies ist eine Diskussion zu Vertragsform? bei Beteiligung innerhalb des Forums Gewerberecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 10:40
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Vertragsform? bei Beteiligung

Guten Tag,

mal angenommen Partner A und Partner B einigen sich auf eine zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit ist schriftlich festgehalten worden. Dabei wurden alle Einzelheiten schriftlich niedergeschrieben u.a. Gewinnbeteiligung. Partner A entscheidet sich 4 monate später das Geschäft alleine fortzuführen und zweifelt, trotz beider Unterschriften, jede Abmachung ab.

Kann Partner B weiter auf Erfüllung des Vertrages bestehen?

Vielen Dank im voraus.

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 10:51
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

vermutlich handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft. Was wurde
Zitat:
Dabei wurden alle Einzelheiten schriftlich niedergeschrieben
hier zur Kündigung / Auflösung vereinbart.
Siehe auch
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/ge...echt/bgb-g.htm
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  #3 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 12:19
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

hallo,

es wurde hinsichtlich der Auflösung des Vertrages bzw. der Zusammenarbeit nichts vereinbart. Weder über zeitliche Befristung der Zusammenarbeit noch über die Bedingungen der Zusammenarbeit.

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 12:38
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

Dann sollte man sich den Punkt 7 zu o.a. Link zu Gemüte führen
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  #5 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 13:06
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

...also, nur für das endgültige Verständnis weil nichts vereinbart worden ist, kann also der Vertrag nicht einseitig gekündigt werden? wenn dem so ist, fällt ein Stein vom Herzen, na hoffentlich nicht gleich auf den Fuss, aber das ist eine anderes Forum.

Danke nochmal

Gruß
mariusz
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  #6 (permalink)  
Alt 30.10.2008, 13:19
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

Zitat:
Zitat von Disomane
...also, nur für das endgültige Verständnis weil nichts vereinbart worden ist, kann also der Vertrag nicht einseitig gekündigt werden? wenn dem so ist, fällt ein Stein vom Herzen, na hoffentlich nicht gleich auf den Fuss, aber das ist eine anderes Forum.

Danke nochmal

Gruß
mariusz
offensichtlich interpretieren sie falsch; nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gesellschaftervertrag gekündigt werden
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
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Alt 30.10.2008, 16:37
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AW: Vertragsform? bei Beteiligung

Zitat:
Zitat von Disomane
...also, nur für das endgültige Verständnis weil nichts vereinbart worden ist, kann also der Vertrag nicht einseitig gekündigt werden?
Nein, so einfach ist das alles nicht.

Ein Gesellschaftsvertrag kann gekündigt werden. Aber bis er gekündigt ist und bis seine Aufhebung durch Kündigung wirksam ist, muß man natürlich als Vertragspartner den Vertrag einhalten.

Ist genau wie im Arbeitsrecht: Du kannst einen Arbeitsvertrag kündigen (unter Beachtung der diversen gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz usw.). Dann ist das Arbeitsverhältnis zum Termin X.X. aufgelöst.

Vorher aber schuldet natürlich der Arbeitnehmer noch seine Arbeitsleistung, und der Arbeitgeber den Arbeitslohn.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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