Dies ist eine Diskussion zu Verspätete Gewerbeanmeldung innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Verspätete Gewerbeanmeldung Zwei Gründer haben nach dem Studium angefangen ein Softwareprodukt zu entwickeln. Direkt nach dem Studium bspw. am 1.1.2010. Die beiden programmieren also vor sich hin und die Produktentwicklung zieht sich über ein ganzes Jahr. Aus verschiedenen Gründen entscheiden Sie sich nun eine GbR in der Stadt E anzumelden, am 1.1.2011, also ein Jahr nachdem sie mit der Programmierung angefangen haben. In dem Jahr haben sie keinerlei Umsätze. Ein paar Tage nach der Gewerbeanmeldung bekommen die Gründer einen Brief mit dem Hinweis, dass ein Bußgeld ansteht. Zudem wird den beiden Gründern noch eine Frist zu einer Stellungnahme eingeräumt. Gibt es nicht eine "Vorgründungsphase" wo bspw. die Produktentwicklung rein fallen würde? Hätten die beiden Gründer trotzdem schon eine GbR anmelden müssen? Was wäre in einem solchen Fall ratsam in die schriftliche Stellungnahme aufzunehmen? Ein Bußgeld kann bis zu 1.000€ hoch sein. Liegt in diesem Fall ein schwerer Verstoß vor oder mit welcher Bußgeldhöhe kann hier gerechnet werden? Vielen Dank für Ihre Meinungen. |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Zitat:
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Die Begründung ist die verpätete Gewerbeanmeldung. Das Gewerbe hätte am 1.1.2010 angemeldet werden müssen, wurde aber erst 2011 angemeldet. |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung das hatte ich befürchtet, dass diese antwort kommt. Ich meinte, auf welchen Indzien oder beweisen sich das amt stützt; falls bekannt. Oder falls nicht bekannt, welche nach aussen hin für dritte erkennbare handlungen könnten das gewesen sein. Zitat:
Es kommt auf die plammäßige, nach aussen hin erkennbare Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht an. Aber aufwendungen hat man gehabt, vieleicht noch beim Finanzamt versucht geltend zu machen? Das geht natürlich nicht Zitat:
je nachdem, wie man es anstellt. Zitat:
kann ja auch sein, dass dies ich aufgrund der Finanzknappheit der öffentlichen haushalte, da irgendetwas aus den fingern gesogen haben . Zitat:
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Die Gewerbeanmeldung muss erfolgen, sobald der Gewerbebetrieb "errichtet" und die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Vielen Dank schon mal für die Ausführungen. Die Beweislage ist recht klar, die beiden Gründer haben bei der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt das Datum selbst genannt, da gefragt wurde ab wann das Projekt gestartet wurde. ![]() Also wäre hier eine Stellungnahme ratsam in der man sich für die Versäumnis entschuldigt und darauf hinweist, dass es nicht wissentlich geschah. Eine andere Möglichkeit als zu Hoffen, wäre in einem solchen Fall also nicht möglich?! Viele Grüße |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Zitat:
Die Vorgründungsphase kann gewerblich sein, muss aber nicht. Ein Projekt kann gewerblich sein, muss es aber nicht. Eine GBR kann gewerblich sein, muss es aber nicht. Es kommt jetzt drauf an, ob in dem einem Jahr die merkmale eines gewerbebetriebes vorgelegen haben. Wenn man in dem einen Jahr nicht nach ausen hin irgendwie in ERscheinug getreten ist mit einer konkreten und planmäßigen Gewinnerzielungsabsicht (Anmelden beim Finanzamt, Anmieten von geschäftsräümen etc.), kann man immer noch argumentieren, dass es eine nicht gewerbliche Zweckgemeinschaft (GBR) gewesen ist ; um später dann evntuell mal zu versuchen einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen, was dann in 2011 der fall war. |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Doch. Eigentlich alles. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Aus der Nummer kommen sie nicht mehr raus.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Zitat:
Darüber hinaus hat die Wirksamkeit der Wilenserklärung für ein eventuelles Ordnungsgeld keine Bedeutung; weil aus der Gewerbeanmeldung ergeben sich keine Rechte und Pflichten. Die Rechte und Pflichten ergeben sich ausschließlich aus der ausgeübten Gewerbetätigkeit. Die Anmeldung eines nicht ausgeübten Gewerbes stellt keine Pflichtverletzung dar, und kann deshalb auch nicht mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. |
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| AW: Verspätete Gewerbeanmeldung Okay, also sollte man in einem solchen Fall in dem erwähnten Antwortschreiben also formulieren, dass man in dem letzten Jahr nicht gewerblich gehandelt hat, da man ja das Produkt entwickelt hat. Mit dem unfertigen Produkt kann man nichts verdienen, also auch nicht gewerblich handeln. Bzw. es wurden auch sonst keine gewerblichen Handlungen vollzogen. Das genannte Datum wurde nur genannt weil bei der Gewerbeanmeldung gefragt wurde, wann mit dem Projekt begonnen wurde. Da die beiden Gründer es nicht besser wussten, nannten sie dieses Datum. Vielleicht würde der Bearbeitende Beamte in diesem Fall ja von einem Bußgeld absehen. |
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