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Übernahme Betrieb mit Möglichkeit auf Bezug Gründjahr

Dies ist eine Diskussion zu Übernahme Betrieb mit Möglichkeit auf Bezug Gründjahr innerhalb des Forums Gewerberecht

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Alt 21.10.2011, 21:27
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Übernahme Betrieb mit Möglichkeit auf Bezug Gründjahr

Hallo,

das Überschriftenfeld ist aber wirklich kurz Zum folgenden, hypothetischen Fall, eine Frage:

Wie könnte man die Übernahme eines Einzelunternehmens so gestalten, dass man sich werblich sicher auf das Gründungsjahr (z.b. 1980) und den Namen des "Verkäufers" berufen kann?

Ich habe schon viel dazu gesucht und gelesen. Mein Steuerberater konnte die Frage leider auch nicht (zufriedenstellend ) beantworten. Eins ist mir dazu jedoch schon völlig klar:

Ein Einzelunternehmen kann man nicht übernehmen. Es wäre nur in bestehende Verträge einzusteigen, Kunden einzeln anzusprechen, bzw. neue Verträge abzuschließen und ein eigenes, neues Gewerbe anzumelden.

Hier die theoretischen Details und Hintergründe:

Es wäre ein Immobilienbüro (Maklertätigkeit) vom Vater zu übernehmen. In den bestehenden Büroraummietvertrag einzusteigen wäre kein Problem. Auch der Kundenstamm wäre persönlich bekannt. Die wichtige (30 Jahre alte) Rufnummer wäre auch problemlos zu übernehmen.

Jedoch wäre der Name der "Firma" (die ja ein Einzelunternehmen so eigentlich nicht hat) auch extrem wichtig. Der Name incl. "Slogan", nämlich z.B. "Wilhem Muster Immobilien, seit 1980 im Dienste der Immobilie.", sollte so wie er ist nach Möglichkeit bestand haben. Und zwar rechts sicher (Stichwort UWG, Abmahnungen etc.) incl. Vorname des Vaters und dem Gründungsjahr.

Hat dazu jemand eine Idee bzw. einen Ansatzpunkt für mich wie dieses Szenario zu lösen wäre?

Ich dachte schon mal ob es nicht möglich wäre, dass der Vater das Einzelunternehmen erst in eine GmbH umwandelt und dann dann verkauft. Jedoch wäre gerade dort der Aufwand recht groß. Wäre das ein denkbarer Weg? Bzw. wäre diese dann auch über eine KG oder OHG zu lösen?

Gibt es vielleicht noch ganz andere Ansätze?

Ich würde mich sehr über ein paar Anregungen freuen -- Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.10.2011, 15:08
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AW: Übernahme Betrieb mit Möglichkeit auf Bezug Gründjahr

Ich vesteh zwar nicht wodrum es geht,
aber Einzelunternehmen ins HR eintragen, wäre
eventuell eine Möglichkeit.

Andererseits kann man sich in solchen fällen,
Wahl der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmennamens,
auch von derIHk beraten lassen.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 14:49
V.I.P.
 
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AW: Übernahme Betrieb mit Möglichkeit auf Bezug Gründjahr

§ 22 HGB
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Gegen die Aufnahme eines Gründungsjahrgangs in einen Firmennamen spricht m.E. nichts, solange §18 HGB beachtet wird:

§ 18 HGB
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, sollte es in sofern eigentlich keine Probleme geben. Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist eine Übernahme des Namens m.E. nicht möglich, da der Unternehmer dann unter seinem eigenen Namen firmieren muß. Zumindest wäre aber ein Zusatz "Inhaber: XYZ" nötig.

Wenn der Steuerberater da nicht weiterhelfen kann (erstaunlich!), dann kann es mit Sicherheit jeder Rechtsanwalt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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