Dies ist eine Diskussion zu Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Es geht um folgendes: Herr A ist verschuldet, mehrere tausend Euro auf verschiedene Posten verteilt. Er war selbstständig (e.K.) mit einem kleinen Ladengeschäft. Nun hat er es verkauft, bzw. das Inventar und die Nutzung des Namens. Muss der Käufer die Schulden übernehmen oder sind es als e.K. private Schulden? Kaufpreis reicht nicht aus, um sämtliche Schulden zu tilgen, wie steht es mit dem Rest, gehen die auf den Käufer über oder bleiben die bei Herrn A? Vielen Dank für informative Antworten. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Der Käufer kann die Schulden via Kaufvertrag übernehmen. In der Regel wird einfach nur ein Kaufpreis ausgehandelt und den Umfang des Kaufgegenstandes. Also Ausstattung, Kundenkontakte, Ware, etc. Insofern kommt es darauf an, ob die Schulden aufgeführt wurden. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Es wurden nur Inventar und Nutzung des Geschäftsnamens aufgeführt plus eine mündliche Verabredung, dass die Angestelltenverträge übernommen werden. Gehen die Schulden, welche aus diesen Verträgen resultieren über (z.B. Versicherungsbeiträge)? Oder auch nur, wenn das explizit im Vertrag steht? |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Hier wäre zu prüfen,ob § 25 HGB greift. Wird die Firma (e.K.) unter derselben Bezeichnung als Firma weitergeführt,eventuell mit einem Zusatz? |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals In der Tat. Die Frage des § 25 HGB ist hier das A und O. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Naja wann wird eine Firma weitergeführt?! Allein wenn der Name, der draußen vor der Tür hängt übernommen wird? Sagen wir mal, dass dies der Fall ist. Und rein zufällig wird es ein Geschäft aus derselben Branche. Allerdings hat der Käufer bereits ein Geschäft in der Branche, das neu erworbene Objekt ist somit eine zweite Filiale geworden, nur dass der alte Name beibehalten werden soll - der Stammkunden wegen. Greift hier der §25 HGB? Wenn ja, wie wäre es möglich diesen Paragraphen auszutricksen? Danke für die Antworten. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Zitat:
Hier im Forum gibt es sicher keine Anleitungen für "Tricksereien"... |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst einmal geht es um die Unterscheidung zwischen Geschäftsbezeichnung und Firma. Wenn man die Buchstaben e.K. wegläßt, handelt es sich m.E. um eine Geschäftsbezeichnung und keine Firma im Sinne des HGB. Ist ja auch die Frage, ist das ganze weiterhin im Handelsregister eingetragen? Wenns kein e.K. ist, müßte man prüfen, obs wegen der Größenverhältnisse Kaufmann ist (§1). Im Kaufvertrag ist ja wohl festgehalten, dass nur das pos. Vermögen und die Geschäftsbezeichnung gekauft werden sollen, nicht aber die Schulden ? Wenns eine Firmenfortführung ist, würde der neue Inhaber aber gem. § 25 haften. Ich meine es geht hier eventuell nicht um Tricksereien, wenn man im Kaufvertrag stehen hat, dass man nur das pos. Vermögen übernimmt, und dementsprechend den Kaufpreis berechnet. In Unkenntnis des HGB 25. Weil der gilt ja auch nur für kaufm. Gewerbe nicht aber für ein nichtkaufm. Geschäft. Und was ein kaufm. Gewerbe ist, ist im §1 weiterhin (nach Neuregelung) auch nicht genau festgelegt. Es geht jetzt ja darum, dass man die Regelungen im Innenverhältnis so auch ins Ausssen verhältnis überträgt., und nicht von den Gläubigern in Anspruch genommen werden kann für Dinge, die man im Innenverhältnis nicht übernommen hat. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Im Kaufvertrag sind die Nutzung des Namens und das Inventar gelistet mehr eigentlich nicht. |
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| AW: Schuldenübernahme bei Verkauf eines Ladenlokals Inventar bedeutet in der Buchführung "Vermögen und Schulden". Sie meinen jetzt nur das pos. Vermögen wie Waren? Das ist aber auch unerheblich für den § 25 HGB. Hier gehts darum, ob die Firma fortgeführt wird, und so ein (zus.) Haftung des neuen Inhabers eintritt. Wenns vorher hieß: Anton Müller Spielwaren e.K.. Dann ist es Kaufmann im Sinne des HGB kraft Eintragung. Jetzt gibts zwei Möglichkeiten: Man läßt das ganze so im HR stehen, und trägt in HR nur ein, dass es von Peter Müller erworben wurde. Dann würde der §25 HGB greifen. Gem. 25 (2) könnte man diese Haftung auch ausschließen. LÖscht man das ganze im HR, und führt das ganze fort als Anton Müller Spielwaren Inhaber Peter Müller , so ist es keine Firma (Kaufmann im Sinne des HGB) mehr, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung. Hier wäre aber gem. §1 HGb zu prüfen, ob ein in kaufm.Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb eforderlich ist. Dann wäre es nämlich wieder eine Firma bzw. Kaufmann im rechtl.Sinne. Bei einem kleinen Ladenlokal wohl eher nicht. Deweiteren wäre zu prüfen, ob § 25 HGB auch dann gilt, wenn die Firma als nichtkaufm. Gewerbe weitergeführt wird. Das glaube ich aber nicht. |
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