Dies ist eine Diskussion zu Schadenseratz bei Nichterscheinen trotz Absage? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| ich habe mal eine Frage bezüglich Auftraggeber und Auftragnehmer. Nehmen wir an eine Person ist Selbständig und wird per Email kontaktiert ob er die Arbeit xy ausführen könnte. Kein formelles Gespräch eher ein Dialog: -> Könnten Sie für xy € den Auftrag ausführen? = Ja, könnte ich. -> Wann könnten Sie? = In 7 Tagen um y Uhr. das wäre alles. Am nächsten Tag, also noch 6 Tage bis zur Ausführung, schriebt der Auftragnehmer eine Email zurück = Es tut mir Leid, aus xy krankheitsgründen kann ich Ihren auftrag leider nicht ausführen. Am eigentlichen Arbeitstag ruft der AG an und wartet, obwohl abgesagt wurde. Hätte der AG Anspruch auf Schadensersatz für z.b. Urlaub der extra an dem Tag genommen wurde, Handwerker die am nächsten Tag nicht weiterarbeiten könnten, weil dazu die erforderlich Arbeit notwendig war bzw. deren Verdienstausfall zahlen muss? Ich denke, dass es zwar eine Art "mündlicher/schriftlicher" Vertrag zwischen den Beiden war, zwar ohne UNterschrift und ich habe keien Ahnung wie Emails im Recht gewertet werden. Zudem hat der AN den Auftrag aus Krankheitsgründen abgelehnt ein Tag nachdem er ihn angenommen hatte und somit noch 6 Tage Zeit hatte um die Arbeiten anders zu organisieren. Zumal wie ist die Beweislage bei Emails? Wenn der AG die EMail nicht gelesen hat (ausversehen) und nun behauptet er habe nie eine bekommen. Freundliche Grüße |
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| AW: Schadenseratz bei Nichterscheinen trotz Absage? Wenn kein fester Zeitpunkt vereinbart war, nur ein "wann man Zeit hat", dann wird man erst durch eine Mahnung in Verzug gesetzt: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html Wenn der Ag die E-Mail nicht bekommen oder nicht gelesen hat, so ist das sein Pech. Dann sollte er in Zukunft nach der Kontaktaufnahme alles weitere telefonisch machen. Schadensersatz kann er jedenfalls nicht geltend machen. Offenbar hat er noch keine Erfahrungen mit HAndwerkern gemacht. |
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