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Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Dies ist eine Diskussion zu Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen innerhalb des Forums Gewerberecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 16:11
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Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Drei Personen haben sich locker zusammengeschlossen und seit einigen Monaten ein paar Webseiten erstellt.

Die Seiten wurden jeweils mit einer gemeinsam erstellten Rechnung abgerechnet. Auf der Rechnung stehen alle drei Namen und der frei erfundene noch nicht registrierte - noch sonst angemeldete - Firmenname. Keine UStID, da Kleingewerbe. Bisher noch keine Angabe von Unternehmensform, also automatisch GbR?

Als Empfangskonto für die Zahlungen wurde das private Konto einer Person verwendet. Das Geld anschlißend von der Person mit dem Empfangskonto an die anderen beiden Personen, prozentual nach Arbeitsaufwand, in bar ausgezahlt.

Nun stellt sich die Frage, wie man die prozentuale Aufteilung für die Steuer nachweist? Eine wirkliche Entnahme von einem Geschäftskonto gibt es ja nicht. Die beiden bar bezahlten Personen könnten auch eine weitere Rchnung schreiben, die die Person mit dem Empfangskonto der gemeinsamen Rechnung für die Steuer hinzufügt ?!

Jemand einen Rat?

Offizielle Anmeldung, Geschäftskonto etc, soll in Kürze folgen. Es scheint ja offensichtlich, dass die drei Personen dies im vorhinein verplant haben.
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Alt 17.12.2011, 02:10
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AW: Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Zitat:
Zitat von nicanor Beitrag anzeigen
Drei Personen haben sich locker zusammengeschlossen und seit einigen Monaten ein paar Webseiten erstellt.
Gewerbe angemeldet? Falls nicht, droht ein Bußgeld. (Und eine Beitragsnachforderung der IHK.)

Zitat:
Die Seiten wurden jeweils mit einer gemeinsam erstellten Rechnung abgerechnet. Auf der Rechnung stehen alle drei Namen und der frei erfundene noch nicht registrierte - noch sonst angemeldete - Firmenname.
Verstoß gegen §18 HGB und ggf. §19 HGB.

Zitat:
Keine UStID, da Kleingewerbe.
Es gibt kein "Kleingewerbe", es gibt nur Gewerbe.

Es gibt im Umsatzsteuerrecht eine "Kleinunternehmer-Regelung".
Zitat:
Bisher noch keine Angabe von Unternehmensform, also automatisch GbR?
Eine Unternehmensform wie GmbH, KG, OHG usw. darf nur angegeben werden, wenn eine solche Unternehmensform und Firma existieren.

Zitat:
Als Empfangskonto für die Zahlungen wurde das private Konto einer Person verwendet. Das Geld anschlißend von der Person mit dem Empfangskonto an die anderen beiden Personen, prozentual nach Arbeitsaufwand, in bar ausgezahlt.

Nun stellt sich die Frage, wie man die prozentuale Aufteilung für die Steuer nachweist?
Hier stellen sich noch ganz andere Fragen...
Zitat:
Jemand einen Rat?
Unternehmensgründungs-Seminar der IHK o.ä. besuchen, Steuerberater konsultieren, Anwalt konsultieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 11:09
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AW: Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Vielen Dank für deine Antworten Tom. Ich versuche mal hier drei Fragen zu entwickeln, um genauer einzugrenzen, um was es mir ging.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Gewerbe angemeldet? Falls nicht, droht ein Bußgeld. (Und eine Beitragsnachforderung der IHK.)
Nehmen wir an, jede der drei Personen hat ein Gewerbe angemeldet. Eintragung des Gewerbescheins sei bei jeder Person IT-/Webservices, Promotion o.ä. So wie es bei Studenten mit Gelegenheitsjobs auf Gewerbeschein üblich ist.


Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Verstoß gegen §18 HGB und ggf. §19 HGB.
Ein Verstoß gegen §18 HGB liegt in diesem Fall - soweit ich es beurteilen kann - nicht vor.

Auf der Rechnung sei folgender Geschäftsname und folgende Personenname (frei erfundene Personennamen) angegeben:

DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier

Damit liegt doch keine Irreführung nach $18 HGB (2) vor, oder? Und geeignet nach §18 HGB scheint der Firmenname doch auch zu sein? Er dient hier ja nur als Zusatz, zu dein eindeutig angegebenen Personennamen. Vom Verstoß gegen Patent- und Markenrecht, hier bitte absehen, dies sei für diesen Fall irrelevant.
Von §19 HGB muss hier abgesehen werden. Es liegt weder eine KG noch OHG vor. Es müsste sich ohne Eintragung etc. automatisch um eine GbR handeln. Siehe weiter unten zur Gesellschaftsform. Auf den Rechnungen, so nehmen wir an, sei keinerlei Unternehmensform aufgeführt.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Es gibt kein "Kleingewerbe", es gibt nur Gewerbe.

Es gibt im Umsatzsteuerrecht eine "Kleinunternehmer-Regelung".
Mein Fehler, ich meinte natürlich die Kleinunternehmerregelung, also Jahresumsatz unter 17500€ und keine Umsatzsteuerpflicht. Es sollte damit benannt werden, dass folgender Satz o.ä. auf der Rechnung vermerkt sei:

Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus).




Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Eine Unternehmensform wie GmbH, KG, OHG usw. darf nur angegeben werden, wenn eine solche Unternehmensform und Firma existieren.
Es gebe keine Eintragungen in das Handelsregister noch irgendeine Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Ich meine schon öfter gehört zu haben, dass dann automatisch die mündliche Vereinbarung einer GbR greift. Bin mir hier aber nicht sicher. Kann dies jemand bestätigen?
Hier einer kleiner Auszug aus der Stuttgarter IHK Seite:
"Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann."
Quelle: IHK Stuttgart - Gründung einer GbR http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_...ner_GbR.html#3


Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Hier stellen sich noch ganz andere Fragen...

Unternehmensgründungs-Seminar der IHK o.ä. besuchen, Steuerberater konsultieren, Anwalt konsultieren.
Natürlich stellen sich hier noch einige weitere Fragen. Und wenn es sich um eine konkrete Gründung handeln würde, wäre der Besuch eines IHK Seminars und die Konsultation eines Steuerberaters, sowie Anwalts von Nöten. Es ging mir aber um eine ganz andere Frage, die ich nun weiter spezifiziere.

Bisher kenne ich nur den Fall, dass eine Person mit Gewerbeschein, ihre Rechnungen in der Steuer unter "Tätigkeit Selbstständig" mit Gewinn und Verlustrechnung angibt. Aus dem studentischen Umfeld kenne ich Fälle, bei denen die Personen ihr privates Konto zum Empfang der Rechnungsbeträge genutzt haben. Bei der Steuer kam es aber in allen mir bekannten Fällen zu keiner Prüfung. Stets wurden nur die Rechnungen mit eingereicht.
Hier stellt sich natürlich die Frage, ob ein Student, für seine in selbstständiger Tätigkeit erworbenen Gewinne ein Geschäftskonto benötigt? Dies sei nur als Art Einleitung gedacht.

Nun folgende zwei Fragen:

1. Benötigen drei Studenten, die gemeinsam eine Webseite erstellt haben, zwangsläufig ein Geschäftskonto?

2. Nehmen wir an, es existiert kein Geschäftskonto, wie kann man dann folgende Gewinne für die Steuer, nachweisbar aufbereiten?

Es seien zwei Rechnungen von "DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier" gestellt worden sein:

Rechnung 1: 1500€

Rechnung 2: 700€

Wobei sich der Gewinn von Rechnung 1 folgendermaßen auf die drei Personen aufteilt:

Hans-Peter Müller: 60% = 900€
Peter Schmidt: 30 % = 450€
Fritz Meier: 10% = 150€

Rechnung 2:

Hans-Peter Müller: 40% = 280€
Peter Schmidt: 30 % = 210€
Fritz Meier: 30% = 210€

3. Wie gestaltet man nun ganz praktisch eine solche Aufteilung, um sie für das Finanzamt nachzuweisen?

Also welche weiteren Dokumente erstellt man, neben der gemeinsamen Rechnung? Würde ein Geschäftskonto existieren, könnte man ja den Nachweis mittels Kontoauszug erbringen. Da aber zum Empfang der Beträge, das private Konto von Hans-Peter Müller verwendet worden sei, konnte ein Nachweis mittels Kontoauszug nur von seinem Privatkonto erbracht werden. Wäre die denkbar?

So, ich hoffe ich habe mich nun ein wenig detaillierter ausdrücken können. Es dreht sich für mich also nur um die drei fett markierten Fragen 1.,2. und 3. Gründung usw. sei einmal beiseite gestellt.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 14:48
V.I.P.
 
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AW: Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Zitat:
Zitat von nicanor Beitrag anzeigen
Nehmen wir an, jede der drei Personen hat ein Gewerbe angemeldet.
Dann hat jede dieser Personen einen eigenen Gewerbebetrieb errichtet.
Eintragung des Gewerbescheins sei bei jeder Person IT-/Webservices, Promotion o.ä. So wie es bei Studenten mit Gelegenheitsjobs auf Gewerbeschein üblich ist.

Zitat:
Ein Verstoß gegen §18 HGB liegt in diesem Fall - soweit ich es beurteilen kann - nicht vor.

Auf der Rechnung sei folgender Geschäftsname und folgende Personenname (frei erfundene Personennamen) angegeben:

DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier
Solange die Gewerbetreibenden unter ihrem vollen Namen firmieren, ist's ok. Erklärende Zusätze sind selbstverständlich möglich und ja meist auch sinnvoll. Was nicht mehr ginge: unter "Die Webfirma" auftreten, ohne Namenszusätze.

Ganz davon abgesehen, daß man so nicht geschäftsfähig wäre, weil man unter einer Firma nur Verträge schließen kann, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist, wär's eben auch unzulässig.
Zitat:
Es müsste sich ohne Eintragung etc. automatisch um eine GbR handeln.
Eine GbR liegt automatisch immer vor, sobald mehrere Leute gemeinsam ein Geschäft machen.
Zitat:
Auf den Rechnungen, so nehmen wir an, sei keinerlei Unternehmensform aufgeführt.
Wenn der Rechnungsteller "DIE WEBFIRMA Meier, Schulze und Schmidt GbR" ist, dann muß das auch so auf der Rechnung stehen. Die Rechnung muß den Rechnungssteller nennen, und das wäre ja die GbR.
Zitat:
Es gebe keine Eintragungen in das Handelsregister noch irgendeine Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Ich meine schon öfter gehört zu haben, dass dann automatisch die mündliche Vereinbarung einer GbR greift. Bin mir hier aber nicht sicher. Kann dies jemand bestätigen?
Das ist automatisch eine GbR. Oder, wie mein Leib- und Magen-Anwalt es immer so schön als Beispiel formuliert: "Wenn wir uns beide zusammensetzen, um eine Flasche Cognac leerzuschnabulieren, dann gründen wir damit eine GbR zum Zwecke des Trinkens einer Flasche Cognac.

Wie Wikipedia es kurz und durchaus korrekt beschreibt:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft.

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung – sogenannte Geschäftsbezeichnung –, vgl. die „ARGE Weißes Ross".
Hier einer kleiner Auszug aus der Stuttgarter IHK Seite:
"Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann."
Quelle: IHK Stuttgart - Gründung einer GbR http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_...ner_GbR.html#3


Was ich persönlich an einer GbR für den Betrieb eines Unternehmens unpraktisch finde: die GbR wird durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das heißt z.B.: will man einen Mahnbescheiden erwirken, müssen alle GbR-Gesellschafter gemeinsam unterschreiben.

Zitat:
Natürlich stellen sich hier noch einige weitere Fragen. Und wenn es sich um eine konkrete Gründung handeln würde, wäre der Besuch eines IHK Seminars und die Konsultation eines Steuerberaters, sowie Anwalts von Nöten. Es ging mir aber um eine ganz andere Frage, die ich nun weiter spezifiziere.

Bisher kenne ich nur den Fall, dass eine Person mit Gewerbeschein, ihre Rechnungen in der Steuer unter "Tätigkeit Selbstständig" mit Gewinn und Verlustrechnung angibt.
Bei Kleinumsätzen reicht das üblicherweise aus, ja.
Zitat:
Aus dem studentischen Umfeld kenne ich Fälle, bei denen die Personen ihr privates Konto zum Empfang der Rechnungsbeträge genutzt haben. Bei der Steuer kam es aber in allen mir bekannten Fällen zu keiner Prüfung. Stets wurden nur die Rechnungen mit eingereicht.
Die Wahrscheinlichkeit einer Steuerprüfung ist für Kleinunternehmen ziemlich gering, weil die Finanzbehörden schon mit der Prüfung von Steuerpflichtigen mit interessanteren Größenordnungen nicht hinterher kommen...

Man kann ein "privates Konto" für geschäftliche Zahlungen nutzen. Das hat aber schnell praktische Nachteile, angefangen von der Absetzbarkeit von Kontoführungskosten und der Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen. Und wenn das Unternehmen in Form einer GbR geführt werden soll, hätten entweder die übrigen Gesellschafter Zugriff auf das Privatkonto des einen, oder sie hätten keinen Zugriff auf die geschäftlichen Gelder. Beides ist mehr als unpraktisch.
Zitat:
Hier stellt sich natürlich die Frage, ob ein Student, für seine in selbstständiger Tätigkeit erworbenen Gewinne ein Geschäftskonto benötigt?
Theoretisch meines Wissens nein, praktisch ja, spätestens mit der GbR.
Zitat:
1. Benötigen drei Studenten, die gemeinsam eine Webseite erstellt haben, zwangsläufig ein Geschäftskonto?
Das dürfte weniger von der Website abhängen als vielmehr vom Geschäftsvolumen.

Zitat:
2. Nehmen wir an, es existiert kein Geschäftskonto, wie kann man dann folgende Gewinne für die Steuer, nachweisbar aufbereiten?
Gewinne oder Verluste weist man mit einer Gewinn- und Verlustrechnung nach, nicht mit einem Konto.

Zitat:
Es seien zwei Rechnungen von "DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier" gestellt worden sein:

Rechnung 1: 1500€

Rechnung 2: 700€

Wobei sich der Gewinn von Rechnung 1 folgendermaßen auf die drei Personen aufteilt:

Hans-Peter Müller: 60% = 900€
Peter Schmidt: 30 % = 450€
Fritz Meier: 10% = 150€
???

Wenn die "DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier" eine Rechnung stellt, dann ist "DIE WEBFIRMA, Hans-Peter Müller, Peter Schmidt, Fritz Meier" Empfänger der Zahlung, und nicht die einzelnen Gesellschafter.

Zitat:
3. Wie gestaltet man nun ganz praktisch eine solche Aufteilung, um sie für das Finanzamt nachzuweisen?
Die GbR ist eine Personengesellschaft. Sie hat eigenes Betriebsvermögen, eigene Einnahmen und Ausgaben und macht eine eigene Steuererklärung.

Die Steuererklärung der GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung gibt es bei den Finanzämtern ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (Dokument-Nr. 47360), auf dem u.a. die prozentuale Verteilung der Gewinn- und Verlustbeteilung der Gesellschafter anzugeben ist und dem die Einnahmenüberschussrechnung beigefügt wird.

Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern richtet sich vorrangig nach ihrer Übereinkunft. Soweit eine solche fehlt, wird jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen am Gewinn beteiligt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter müssen sich dann in den persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden, welche sie bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen.

Die GbR ist, anders als z.B. die GmbH, keine eigene Rechtsperson, was dazu führt, dass die GbR selber nicht Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird damit nicht selber zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung (Formular 2007 - Dokument-Nr. 47360, Anleitung zum Formular 2007 - Dokument-Nr. 47363) der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.

Die Gesellschafter unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinnanteil der Einkommensteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind, der Körperschaftsteuer. Sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen entnommen werden.

Was im ersten Moment verwirrend klingen mag, aber völlig logisch ist: die GbR macht eine eigenen Steuererklärung, wird aber selbst nicht veranlagt. Gewinne oder Verluste der GbR gehen in die steuerliche Veranlagung der GbR-Gesellschafter.

Zitat:
Also welche weiteren Dokumente erstellt man, neben der gemeinsamen Rechnung? Würde ein Geschäftskonto existieren, könnte man ja den Nachweis mittels Kontoauszug erbringen. Da aber zum Empfang der Beträge, das private Konto von Hans-Peter Müller verwendet worden sei, konnte ein Nachweis mittels Kontoauszug nur von seinem Privatkonto erbracht werden. Wäre die denkbar?
Man braucht, außer bei einer Buchprüfung, gar keine Kontoauszüge für die Steuererklärung, wenn eine Einnahmenüberschussrechnung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird.

Bei einer Buchprüfung wird der Buchprüfer ggf. die verschiedenen Konten prüfen. Da sind die schmerzfrei.

Für einen selbst ist sowas allerdings fürchterlich unübersichtlich. Und richtig lustig wird's erst, wenn einer der GbR-Gesellschafter z.B. in eine Kontopfändung läuft und der GbR zustehendes Geld auf dem Konto gepfändet wird. Oder es gehen auch nur ein paar größere Abbuchungen ein, das Privatkonto ist grad nicht so voll, und plötzlich ist mit den GbR-Einnahmen aus der Rechnung für Müller & Co. die Stromnachzahlung des GbR-Gesellschafters Schulze bezahlt worden...

De jure ist sie das natürlich nicht - aber de facto eben erstmal schon...

Wenn man als Einzelperson, z.B. als Student, nebenbei ein paar unregelmäßige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hat, kann man das natürlich über das private Konto handhaben. Wobei man auch da aufpassen muß - die AGB für Privatkonten schließen es meistens aus, preisgünstige oder kontoführungskostenfreie Privatkonten für geschäftliche Zwecke zu benutzen. Ab einer gewissen Zahl von Buchungen bzw. einem bestimmten Benutzungsprofil fällt das auf und wird dann beanstandet.

Wenn man mit mehreren Personen geschäftlich ein Konto nutzen will und alle Vollmacht haben sollen, führt eigentlich kein Weg an einem separaten Konto vorbei, aus den verschiedesten Gründen (s.o.). Und ehrlich - wenn ein gemeinsames Unternehmen mehrerer Personen nicht mal die 40 oder 50 Euro jährlicher Kontoführungskosten für das Geschäftskonto hergibt, dann ist die Geschäftsidee auch sonst nicht wirklich tragfähig.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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Alt 20.12.2011, 13:16
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AW: Rechnungen/Gewinn steuerlich Aufteilen

Tausend Dank Tom für die genauen Auskünfte. Vieles davon war mir schon geläufig, aber ich konnte bisher nirgendwo genau meine Frage abgebildet finden.

Ich fasse nun einmal kurz zusammen:

IHK-Gebühr, Steuererklärung als Unternehmen entfällt, wegen zu geringem umsatz ~2000€ komplett.

Jede Person legt die gemeinsame Rechnung ihrer Steuererklärung bei, mit einem weiteren gemeinsamen Dokument, welches die Gewinnaufteilung der einzelnen Personen aufzeigt.

Einen Vetrag für die faktische GbR gibt es ja gar nicht, so nehmen wir an. Deshalb wird wohl ein Dokument der Gewinnverteilung, als quasi Vetrag zu den beiden Rechnungen ausreichen. ?!

Das man als Unternehmer in Personalunion mit ein paar tausend Euro so gut wie nie in eine Prüfung gelangt, ist mir auch schon aufgefallen.

Alle weiteren Risiken, z.B. der eingeschränkten Handlungsfähigkeit als GbR usw. sei hier mal beiseite gestellt.

Mich hatte ganz konkret interressiert, wie der Unterschied für drei Personen im vgl. zu einer Person ist, Rechnungen den Steuerunterlagen beizufügen.

Ich denke das wie schon gesagt ein quasi Gewinnverteilungsdokument seinen Zweck erfüllen wird.

Oder meinst du noch anderes?
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