Dies ist eine Diskussion zu Rechnung ohne Gewerbe für Studneten innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Rechnung ohne Gewerbe für Studneten mich interessiert folgender Sachverhalt. Ein Student leistet für ein Unternehmen eine kleine Programmierarbeit und bekommt diese entsprechend bezahlt. Jetzt soll jedoch eine Rechnung über den Betrag, sagen wir 300Euro, ausgestellt werden. Darf der Student eine Rechnung in diesem Fall austellen und wenn ja, wie? Ich hab gelesen, es darf keine Umsatz/Mehrwertsteuer enthalten sein. Gibt es noch was zu beachtent? Z.B. wenn der nächste auftrag dann mehr einbringt (2500Euro) und wieder eine Rechnung gestellt werden soll? Vielen Dank für eure Informationen. |
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| AW: Rechnung ohne Gewerbe für Studneten Zitat:
Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung, die folgende Angaben enthalten muß: 1. Rechnungsaussteller 2. Rechnungsempfänger 3. Rechnungsgrund - also genaue Beschreibung der Lieferung oder Leistung, für die Rechnung gestellt wird 4. Rechnungsdatum 5. Zahlungsziel (wieviel Geld bis wann wohin) Ist der Rechnungsteller umsatzsteuerpflichtig, muß auf Rechnungen über 150 Euro die Umsatzsteuernummer stehen, hat der Rechnungsteller eine USt-Ident-Nummer, muß diese immer angegeben werden. Ist der Rechnungsteller buchführungspflichtig, muß außerdem eine laufende Rechnungsnummer vergeben werden, anhand derer die chronologische Ausgabe der Rechnungen im Besteuerungszeitraum eindeutig nachvollzogen werden kann. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Rechnung ohne Gewerbe für Studneten ah, danke für den tipp! und wie findet man raus, ob man umsatzsteuerpflichtig ist? |
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| AW: Rechnung ohne Gewerbe für Studneten |
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| AW: Rechnung ohne Gewerbe für Studneten Indem man ins Umsatzsteuergesetz guckt. Aber das ist für die Rechnung sogar egal - auf einer Rechnung darf man Umsatzsteuer nur ausweisen, wenn man sich zur Umsatzsteuerveranlagung angemeldet hat. Und das weiß man dann ja wohl... Ist man rechtlich gesehen umsatzsteuerpflichtig, hat sich aber nicht beim Finanzamt zur USt-Veranlagung angemeldet, darf man keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. (Muß aber trotzdem die Umsatzsteuer für die gemachten Umsätze ans Finanzamt abführen.) Davon abgesehen ist man als Gewerbetreibende oder Freiberufler immer umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, man optiert für die "Kleinunternehmer-Regelung" nach §19 UStG, wenn man weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr macht. (Oder man erzielt Umsätze ausschließlich mit umsatzsteuerfreien Leistungen, wie ein Arzt z.B. mit der ärztlichen Tätigkeit.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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