Dies ist eine Diskussion zu Nutzung von i. A. und i. V. innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Nutzung von i. A. und i. V. ich habe eine Frage bezüglich der oben genannten Kürzel, also "in Auftrag" und "in Vollmacht". Diese möchte ich nun gerne stellen. Wir gehen davon aus dass Person A eine Internetseite betreibt und beispielsweise für die Internetseite einen Support besitzt. Die Internetseite ist privat und dient der Informationsvermittlung. Dürfen Person B und Person C, welche beide im Support tätig sind, das Kürzel "in Auftrag", also i. A. verwenden und ein Administrator, das Kürzel "in Vollmacht", also i. V. oder ist dies an rechtliche Bestimmungen gebunden, Unternehmensgruppen vorbehalten etc. etc. etc.? Ich hoffe, dieses Forum ist der richtige Ort für diese Frage. |
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| AW: Nutzung von i. A. und i. V. |
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| AW: Nutzung von i. A. und i. V. Zitat:
Eine Stellvertretung "i.V." hat zur Folge, dass der Vertreter ein eigene Willenserklärung für den Vertretenen abgibt. Handelt der Vertreter ohne Vollmacht kann er sich nach § 179 BGB haftbar machen. Keine Ahnung wozu ein Supporter und ein Admin dieses "iA" und "iV" brauchen könnten.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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