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Nach Rauchverbot in Bayern - Shisha Lokal als Gewerbe?

Dies ist eine Diskussion zu Nach Rauchverbot in Bayern - Shisha Lokal als Gewerbe? innerhalb des Forums Gewerberecht

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Alt 02.10.2010, 16:04
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Question Nach Rauchverbot in Bayern - Shisha Lokal als Gewerbe?

Hallo zusammen,

ist hier mein erster Beitrag und ich hoffe, ich bleib den Regeln auch treu. Schon mal Danke im Voraus für eure Bemühungen

---
Nach dem Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern ist ab 1. August wieder das verschärfte Nichtrauscherschutzgesetz aktiv. Dies verbietet dabei auch uneingeschränkt das Rauchen in Gaststätten. Nachvollziehbar in genannten Punkten für allgemeine Gaststätten. Wie ist das aber für Shisha Cafe´s bzw. Wasserpfeifenlokale. In einem kürzlichen Beschluss vom Bundesverfassungsgericht wurde entschieden, Shisha Cafe´s fallen unter Gaststätten, Rauchen somit verboten und bedrohte Existenzen sind egal. Der Wettbewerbsvorteil muss natürlich auch beachtet werden.

Trotzdem sollte man nicht verkennen, dass Wasserpfeifenlokale Lokale sind, die ihre Grundlage im Rauchen habe. Jeglicher Besucher weiß, worauf er sich dort einlässt.

Da dieser Beschluss wohl nicht umgangen werden kann, stellt sich nun die Frage, welche weitere Möglichkeiten noch gegeben sind.

Auf Nachfrage beim bayerischen Gesundheitsministerium wurde geantwortet:

Zitat:
Uneingeschränkt geraucht werden darf in Privaträumen sowie im Freien; im Freien mit der Einschränkung, dass in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche auch auf dem Gelände der Einrichtung das Rauchen verboten ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GSG).
Private Geschäfte und Läden fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes.
Besonders hervorzuheben der letzte Absatz. Ist es also grundsätzlich erlaubt, ein Gewerbe "Tabakverkauf" anzumelden und in dessen Geschäftsräumen zu rauchen? (in erster Linie unabhängig von Getränken oder Speisen, also Gaststätte). Der Eintritt muss natürlich klar ab 18 sein. Darunter darf man sowieso keinen Tabak kaufen.

Wenn das so ist, stellt sich die zweite Frage: Wenn es ab jetzt nur noch ein normales Gewerbe "Tabakverkauf" ist, greift hier dann normal das Gesetz zur Regelung von Ladenöffnungszeiten? D.h. ab 20 Uhr muss das Gewerbe geschlossen werden und Sonn- und Feiertags gar keine Duldung? Oder kann man hier Ausnahmen erwirken, da die Nachfrage an Tabak andere Ladenöffnungszeiten erfordert?

Kommen wir nun zum Getränkeausschank. Hier sollte man zwischen Alk- und Non-Alk Getränken trennen. Soweit ich das sehe braucht man für Non-Alk Getränke keine Erlaubnis, hat man aber dann trotzdem eine Gaststätte am Laufen?
Wie ist der Fall, wenn ich ungeöffnete Getränke verkaufe? Also ein Gewerbe "Tabakverkauf und Getränkemarkt" betreibe und Wasser, Cola, Bier in ungeöffneten Flaschen vom Kasten raus verkaufe? Welcher Bestimmungen würde dies unterliegen? Ich sehe hier nicht das Gaststättengesetz als nötiges Bewerk, sondern ganz normales Gewerbe.

Eine weitere Option tut sich auf, wenn die Örtlichkeit mehrere, baulich voneinander getrennte Räume mit seperaten Eingängen bietet. So wäre es ein leichtes, in einem das Tabakgeschäft (Gewerbe) und in einem den Ausschank (Gaststätte) zu betreiben. Ist eine Bewirtung von einem Raum zum anderen über die Eingänge gestattet oder fließt jeder Raum in dem eine Bedienung den Arbeitsbereich hat unter dem Gaststättengesetz?

Ich hoffe, ich bin fiktiv und allgemein genug geblieben und konnte euch zum nötigen Verschmelzen der vielen Verordnungen anregen. Freue mich auf besondere Diskussionen und Antworten. Danke
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gaststätte, gewerbe, rauchen, shisha

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