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Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen?

Dies ist eine Diskussion zu Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen? innerhalb des Forums Gewerberecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.07.2011, 11:54
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Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen?

Hallo zusammen,

mal angenommen A. ist zur Zeit arbeitslos und bekommt ALG 1 und hätte zusätzlich ein Nebengewebe als Kosmetikerin angemeldet.
A. übt dies zu Hause aus, mit sehr geringen Einnahmen.
Nun käme die Handwerkskammer Düsseldorf und würde A. zwingen wollen dieses Gewerbe in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HWK das?
Kosmetik ist doch eigentlich kein Handwerk. Allerhöchstens handwerkähnlich. Und bei den geringen Einnahmen macht A. noch nicht mal regelmäßig Gewinn. Das Arbeitsamt sagt, Sie wäre arbeitslos, der Rest interessiert nicht.

Und die HWK will natürlich eine Aufnahmegebühr und Beiträge sehen.

Na was denn nun?

Danke schon mal für´s lesen und antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 25.07.2011, 13:02
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AW: Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen?

Zitat:
Zitat von binda Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

mal angenommen A. ist zur Zeit arbeitslos und bekommt ALG 1 und hätte zusätzlich ein Nebengewebe als Kosmetikerin angemeldet.
A. übt dies zu Hause aus, mit sehr geringen Einnahmen.
Nun käme die Handwerkskammer Düsseldorf und würde A. zwingen wollen dieses Gewerbe in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HWK das?
Kosmetik ist doch eigentlich kein Handwerk. Allerhöchstens handwerkähnlich. Und bei den geringen Einnahmen macht A. noch nicht mal regelmäßig Gewinn. Das Arbeitsamt sagt, Sie wäre arbeitslos, der Rest interessiert nicht.

Und die HWK will natürlich eine Aufnahmegebühr und Beiträge sehen.

Na was denn nun?

Danke schon mal für´s lesen und antworten.
"handwerksähnlich" - da liegt der Hase im Pfeffer. Es gibt Handwerksberufe, die zulassungsfrei ausgeübt werden können, gleichwohl muss die Ausübung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Aufgezählt sind diese Tätigkeiten in der Anlage B2 zur Handwerksordnung - die Tätigkeit als "Kosmetikerin" gehört dazu.

Näheres siehe hier:
http://http://www.hwk-duesseldorf.de...erksrolle.html
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 25.07.2011, 20:18
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AW: Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen?

http://www.gesetze-im-internet.de/hw...014110953.html
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  #4 (permalink)  
Alt 25.07.2011, 20:53
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AW: Muss Arbeitslose Nebengewerbe in HWK eintragen?

Zitat:
Zitat von binda Beitrag anzeigen

mal angenommen A. ist zur Zeit arbeitslos und bekommt ALG 1 und hätte zusätzlich ein Nebengewebe als Kosmetikerin angemeldet.
Ad 1: ein "Nebengewerbe" gibt es nicht, es gibt nur Gewerbe.

Zitat:
A. übt dies zu Hause aus, mit sehr geringen Einnahmen.
Nun käme die Handwerkskammer Düsseldorf und würde A. zwingen wollen dieses Gewerbe in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Ad 2: Wer einen Gewerbetrieb errichtet und ein Gewerbe ausübt, wird automatisch Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer, es sei denn, es handelte sich um ein Handwerksgewerbe, dann wird er automatisch Zwangsmitglied in der Handwerkskammer. Umsatz, Gewinn usw. ist für die Kammerpflicht nicht erheblich. (Höchstens für den Beitragssatz.)

Zitat:
Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HWK das?
Gewerbeordnung, Handwerksordnung.
Zitat:
Kosmetik ist doch eigentlich kein Handwerk.
Doch. Formalrechtlich ist es das.
Zitat:
Und bei den geringen Einnahmen macht A. noch nicht mal regelmäßig Gewinn.
Das ist unerheblich. Für das Entstehen des Gewerbes reicht bereits die Gewinnerzielungabsicht.

Zitat:
Das Arbeitsamt sagt, Sie wäre arbeitslos, der Rest interessiert nicht.
Gewerbetreibende, egal ob handwerklich oder nicht handwerklich, sind selbständige Unternehmer. Damit hat die BA nix zu tun.

Zitat:
Und die HWK will natürlich eine Aufnahmegebühr und Beiträge sehen.
So sieht's aus.

Zitat:
Na was denn nun?
Es gibt irgendwie auch noch ein IHK-Berufsbild Kosmetiker. Das ist kein Handwerk, aber man muß dann in die IHK. Einfach mal dort nachfragen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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