Dies ist eine Diskussion zu Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? ich hoffe ihr könnt mir bei diesem Fall helfen: Angenommen ein Student möchte neben dem Studium einen kleinen Nebenverdienst als IT-Dienstleiter erzielen. Dazu meldet er ein Kleingewerbe an (keine weiteren MA), bei dem keine Ust-Pflicht besteht (keine doppelte Buchführung). Er hat allerdings auf absehbare Zeit nur zwei Kunden, dessen Umsätze ca. im Verhältnis 1:1 max. 1:2 sind. Diese geben ihm bei Bedarf Aufträge, mit denen sich die eigenen MA fachlich nicht genügend auskennen/ die nicht zu den Aufgabenfeldern der Stelle gehören (Kunde A) oder die von eigenen MA zeitlich nicht geschafft werden können (Kunde B). Besonders bei bei Kunde B kennt der Student sich gut aus, da er für einige Monate dort als Aushilfe/ in Vollzeit/ als Praktiant/ im Ehrenamt tätig war und ähnliche/gleiche Aufgaben wahrgenommen hat. Allerdings wird die Arbeit von Zuhause in selbsständiger Zeiteinteilung verrichtet, es steht ihm frei weitere anderweitige Aufträge anzunehmen bzw. etwas abzulehnen. Abgerechnet wird stets auf Rechungen. Evtl könnten mündlich Abgabetermine vereinbart werden. Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Könnte eine eigene Firmenhompage(Werbung) etwas daran ändern? Schonmal Danke für eure Hilfe. |
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| AW: Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Im Grunde ist die Anzahl der Kunden irrelevant. Es kommt auf die Stellung des (vermeintlich) Gewerbetreibenden gegenüber seinem Auftraggeber an. Dabei gibt es folgende Anhaltspunkte: - Weisungsungebundenheit - Eigene Geschäftsräumlichkeiten - Hintergründe der Selbstständigkeit In diesem Fall würde ich eine Scheinselbstständigkeit definitiv verneinen.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Zitat:
Zitat:
Zitat:
"Scheinselbständigkeit" kann vorliegen, wenn der vermeintlich Selbständige - nur einen Kunden hat - in die Betriebsabläufe dieses Kunden eingebunden ist - an einem vom Kunden gestellten Arbeitsplatz oder mit vom Kunden gestellten Arbeitsmitteln tätig ist - weisungsgebunden tätig ist Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, kann übrigens ganz einfach und sicher geprüft werden: man legt den Fall der Deutschen Rentenversicherung vor und bittet dort um Prüfung. Dann bekommt man eine verbindliche Auskunft.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Hallo, danke für eure Antworten. Wie ist denn Weisungsgebundenheit genau definiert? Ab wann ist davon zu sprechen? Diese formalen Kriterien kenn ich, nur wie ist eure Einschätzung bezüglich des Falls? |
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| AW: Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Als Weisungsgebundenheit... Was ist an dem Wort schwer zu verstehen? Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kleingewerbe - Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Das mit der DRV wusste ich bisher noch gar nicht. Wobei es auch immer wieder "Sonderfälle" geben mag, in denen eine klare Zuordnung schwierig ist. Ich möchte die Weisungsgebundenheit einmal versuchen zu erklären: Weisungsgebunden ist, wer eine Tätigkeit ausüben muss, sodass der Geschäftsherr ständig über Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit zu bestimmen hat. (Ich habe das einmal aus dem 831 BGB abgeleitet, um der Definition näher zu kommen.) Wenn man also in der Art von dem Geschäftsherrn "abhängig" ist, dass dieser über gewisse Umstände entscheidet, die für die Erfüllung des Vertrages nicht nur essentiell sind, so liegt eine Weisungsgebundenheit vor. Dies dürfte z.B. der Fall sein, wenn man Anweisungen befolgt bzw. zu befolgen hat, die über die unternehmerische Selbstbestimmung hinaus gehen.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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