Dies ist eine Diskussion zu Keine Reklamation möglich bei Großhandel? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Hier mal ein fiktiver Fall aus dem Geschäftsleben. Mal angenommen ein Kleinunternehmer bezieht Waren über einen Großhändler. Dieser Großhändler verweigert in seinen AGB´s den gewerblichen Kunden ein Wiederrufsrecht. Nun fragt sich der Kleinunternehmer ob dieses rechtens ist und er auf beschädigt gelieferte Ware oder Ware die seine Kunden bei ihm reklamieren sitzen bleiben würde, wenn er über diesen Großhändler Waren bezieht? Oder ob diese AGB-Regelung gegen deutsches Recht verstösst und er die Waren reklamieren könnte auch wenn es laut AGB nicht geht? Wie würde es in einem solchen Fall aussehen? Schon mal vielen Dank für die Antworten im Vorraus. MfG Heiko S. |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Widerrufsrecht bezieht sich nicht auf Sachmängel. |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Nun nehmen wir mal an das der Kleinunternehmer des fiktiven Falles bei dem Großhändler Waren bestellt. Sie an seine Kunden verkauft und diese auf Grund eines Produktionsfehlers Reklamiert werden, der Kleinunternehmer sich an den Großhändler wendet und als Antwort nur bekommt das er als Händler bei Ihm kein Reklamationsrecht hätte. wie wäre da wohl die rechtliche Seite? |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Der Verkäufer haftet für Sachmängel. |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? >Dieser Großhändler verweigert in seinen AGB´s den gewerblichen Kunden ein Wiederrufsrecht. Wenn er nur an Unternehmer verkauft, dann braucht er dieses gar nicht verweigern, da es ohnehin nur im Verbrauchsgüterkauf gilt §312c Abs. 1 BGB. Auch im Verbrauchsgüterkauf hat man nicht stets ein Widerrufsrecht, siehe ebenfalls §312c Abs. 1 BGB, denn der Unternehmer muß innnerhalb seines Betriebes die Vorraussetzungen geschaffen haben regelmäßig im Fernabsatz tätig sein zu können. Davon bleiben aber die Gewährleistungsrechte §434 BGB unberührt. Der Käufer muß beweisen, dass ein Mangel vorliegt und das dieser bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Siehe §434 BGB. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Siehe §476 BGB: Im Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher) gibt es eine Beweislastumkehr. Der Verbraucher braucht grundsätzlich 6 Monate lang nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Siehe auch (Verbrauchsgüterkauf): § 478 Rückgriff des Unternehmers Geändert von sagabona (26.02.2010 um 15:16 Uhr). |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Wie gesagt, das Widerrufsrecht ist von der Sachmängelhaftung zu trennen. Der Kaufvertrag wird zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossen. Ansprüche aus Sachmängelhaftung hat der Käufer dementsprechend gegenüber dem Verkäufer, siehe § 433 ff. BGB. Die Antwort des Händlers ist also falsch. Davon zu trennen, ist wie schon gesagt, ein eventuell - gesetzlich oder vertraglich- eingeräumtes Widerrufsrecht, durch das der geschlossene Vertrag im nachhinein sozusagen wieder storniert werden kann. |
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| AW: Keine Reklamation möglich bei Großhandel? Zitat:
Der Verkäufer hat die üblichen Ansprüche gegen seinen Lieferanten, wie sie sich aus Gesetz und ggf. Vertrag ergeben. Als Unternehmer hat er keine jener Ansprüche, die das Gesetz Verbrauchern gibt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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