Dies ist eine Diskussion zu Immobilienmakler innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Immobilienmakler Angenommen einer ist seit 1990 Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 34 c GewO. Angenommen man wurde anfangs auf die Abgabe des Prüfberichts nach § 16 Abs. 1 S.1 MaBV hingewiesen, den man aber mangels Umsatz nicht erstellt und die Behörde auch darauf hingewiesen hat. In den letzten 9 Jahren hat sich die Behörde nicht wieder gemeldet und es wurde auch kein Prüfbericht abgegeben. Kann der Inhaber der Erlaubnis davon ausgehen, dass seine Erlaubnis immer noch gilt? Smiley Mac |
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| AW: Immobilienmakler Ja, die Erlaubnis muss entzogen werden; ähnlich wie ein Führerschein Darüber hinaus hätte man dem Gewerbeamt mitteilen müssen, dass man keine prüfungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. |
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| AW: Immobilienmakler Hm, was bedeutet das ja? Ja, die Erlaubnis gilt immer noch?! Oder: Ja, die Erlaubnis muss entzogen werden?! Wer den Führerschein entzogen bekommt, weiß in der Regel warum. Muß die Behörde nicht erst auf die Folgen hinweisen? Und wenn sie das nicht müsste, dann müsste der Entzug wenigstens mitgeteilt werden. Theoretisch könnte man auf der Behörde nachfragen. Aber weckt man da vielleicht schlafende Hunde? Smiley Mac |
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| AW: Immobilienmakler Ja bezog sich auf die frage, ob der Inhaber noch davon ausgehen kann, dass die Erlaubnis noch gilt. Die Gültigkeit ist ähnlich wie beim Führerschein zu sehen: Solange sie offiziel nicht entzogen ist bzw. wird , ist sie gültig. Man ist ja offensichtlich noch im Besitz? Ich kann jetzt aber nicht ausschließen, dass da in den letzten jahren einige Änderungen stattgefunden; m.W. ist das nur im neuen 34 d etwas anders geregelt. M.W. muss auch eine jährliche Abgabe der Erklärung erfolgen, dass man keine prüfungspflichtige Täigkeit ausgeübt hat; kann also sein,dass dann irgendwann noch mal was kommt. |
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