Dies ist eine Diskussion zu Hotelvermittlung immer überwachungspflichtiges Gewerbe? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Hotelvermittlung immer überwachungspflichtiges Gewerbe? Person X hat ein Gewerbe angemeldet und erhielt nun die Info, es sei ein überwachungspflichtiges Gewerbe. Person X vermittelt ausschließlich Hotelzimmer an Firmen und Behörden, keine Privatpersonen. Person X geht keine Verträge mit Hotels oder Firmen diesbezüglich ein. Person X berechnet lediglich die vereinbarte Kommission an die Hotels. Es erfolgt keine Berechnung von irgendwas an die Firmen. Es ist eine ausschließliche Vermittlung ohne Inkasso, die Beherbergungsverträge werden grundsätzlich zwischen der buchenden Firma und dem entsprechenden Hotel abgeschlossen. Ist dies dann wirklich ein "überwachungspflichtiges Gewerbe" nach § 38 GewO? Vielen Dank für die Antworten!! LG Blacky |
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| AW: Hotelvermittlung immer überwachungspflichtiges Gewerbe? Wieso nicht? |
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| AW: Hotelvermittlung immer überwachungspflichtiges Gewerbe? Zitat:
§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe (1) Bei den Gewerbezweigen (...) 4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Hotelvermittlung immer überwachungspflichtiges Gewerbe? Ja, das ist schon richtig, dass es so dort steht. Die Überwachungswürdigkeit wäre ja zu verstehen, wenn im Rahmen dieses Gewerbes Person X Inkasso von Firmen oder Privatpersonen vornehmen würde, beispielsweise die Übernachtungskosten dem Kunden in Rechnung stellt und dann den Betrag dem Hotel weiterleitet oder so. Aber, wie gesagt, Person X geht keine Verträge ein und übernimmt auch kein Inkasso. Es ist eine reine Vermittlertätigkeit, quais als verlängerter Verkaufsarm der Hotels. Daher verstehe nicht ganz, warum hier beim § 38 GewO die "Vermittlung von Unterkünften" generell als überwachungswürdiges Gewerbe aufgeführt ist... |
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