Dies ist eine Diskussion zu GmbH Gründung mit Sacheinlage innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Ich hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt. Ich bin Student und wir haben nun folgenden Klausurfall gehabt, zu dem alle von uns unterschiedliche Antworten gegeben haben. Und nun bin ich halt auf der Suche nach der „Wahrheit“: Ich möchte eine 1-Mann GmbH gründen und habe einen PKW der 15000€ Wert ist (also verdeckte Sacheinlage etc. sei mal zu verachten). 1. Ist es mir möglich eine GmbH zu gründen? 2. Wie viel muss ich ggf. als Bareinlage aufweisen? Ich bin gespannt auf Eure Antworten und freue mich drauf! PS: ich finde diese Frage für BWL Studenten schon sehr tricky, da Jura bei uns lediglich ein Nebenfach ist... |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage Für eine GmbH benötigt man min. 25 000 € Stammkapital, die sind nicht vorhanden, weshalb mithin die Gründung nicht erfolgen kann. Es wäre betreffender Person daher anzuraten lieber eine UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage Auch einem BWl er ist ein Blick ins Gesetz zuzumuten, § 7. Sacheinlagen müssen vollständig geleistet werden; Bareinlagen zu einem Viertel. |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage Hallo, so leicht ist es leider nicht. §5a sagt ja aus, dass bei einer UG die Einlage komplett erfolgen muss. $7 sagt aus, ...dass die Hälfte reicht... also 12500€. Sacheinlangen komplett. Das ist mir schon bewusst. Die Frage ist aber nun: reicht ein PKW im Wert von 15000€? Jetzt ja die Frage, muss ich was Bar einzahlen? Wenn ja: wieviel? bzw. Ein Viertel wovon? Von 25000€? Oder 25000€ - 15000€ PKW = 10000€ / 4 = 2500€? |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage ja gut, dann hätte man das ganze schon mal aufdröseln können. Also gem § 5 ist eine UG ja wohl nicht möglich, muss man wohl noch den Mindestbetrag bar einzahlen. Bei einer GmbH müssen mindestens die Hälfte eingebracht werden; PKw als Sacheinlage würde ausreichen. Stellt sich noch die frage, ob für die EinmannGMbH das gleiche gilt; ich glaube, das ist seit dem MiMo Gesetz so. |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage die Frage über den evtl. nötigen Barbetrag macht mich aber ein wenig stutzig. In $7 steht ja auch ...1/4 als Bareinlage... Aber wovon? 25T€ oder (25-15=) 10t€/4? Übrigens: die ganze Klausur war so |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage § 7 Anmeldung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. (3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage Zitat:
Wenn man keine bareinlage vereinbart hat, braucht auch keine erbracht werden |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage habe ich zuerst auch gedacht. Bis er in b) ganz provokant nach einer benötigtem Barbetrag gefragt hat. "Hierbei Fragt er sie wie viel Geld er gegebenenfalls noch hinzusteuer muss um die GmbH gründen zu können..." --> das ist ein Wink mit dem Zaunpfahl denke ich. ach ja, ich habe mal mit der IHK telefoniert und auch die wussten es nicht genau... Deshalb die Frage... |
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| AW: GmbH Gründung mit Sacheinlage Nachdem eine UG nicht mit Sacheinlagen gegründet werden kann (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG), wird wohl eine GmbH zu gründen sein. Eine GmbH braucht ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR. 15.000 sind durch die Sacheinlage aufgebracht. Der Rest muß durch eine Bareinlage erbracht werden - 10.000 EUR. Vor Anmeldung der Gesellschaft muß auf die Bareinlage 1/4 des Nennbetrages einbezahlt sein - also 2.500 EUR (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Erst danach kann die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. Die Mindestsumme des § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG (Hälfte des Stammkapitals) ist durch die Sacheinlage ohnehin bewirkt. Die restlichen 7.500 EUR müssen später auf Anforderung des Geschäftsführers einbezahlt werden.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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