Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Gewerbeanmeldung und Domain

Dies ist eine Diskussion zu Gewerbeanmeldung und Domain innerhalb des Forums Gewerberecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 11:35
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Gewerbeanmeldung und Domain

Hallo

Ich habe folgenden Fall schon im Forum für Internetrecht gepostet, allerdings waren die Mitglieder gespaltener MEinung, ob dies eine Frage für das Internetrecht oder das Gewerberecht ist:

Angenommen Mister X und sein Kollege Mister Y möchten ein Gewerbe Gründen. Sie entscheiden sich für ein Kleingewerbe und sind nun beide Geschäftsführer.

Das Geschäft geht um Haarprodukte über das Internet, die Website gehört Mister X (zumindest bezahlt er das Hosting, Domain und hat alle Zugangsdaten).

Nun kommt es zum Streit und Mister X will seine Seite und das Gewerbe alleine weiterführen.

Darf er das? Ist die Domain und die Website zugehörig zum Kleingewerbeantrag, wo ja beide Geschäftsführer sind?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 12:22
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2007
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1.040
Blog-Einträge: 1
96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)96% positive Bewertungen (1040 Beiträge, 54 Bewertungen)  
AW: Gewerbeanmeldung und Domain

Es gibt im vorliegenden Sachverhalt einige Fragen zu klären.

A. Erwirbt man an einer Domain Eigentum?

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Prinzip bejaht, sodass man von Eigentum an einer Domain sprechen kann (vgl. http://www.eurolawyer.at/pdf/EGMR-25379-04.pdf).

B. Wer hat das Eigentum an der Domain erworben?

1. Ausgangssituation
X und Y haben ein Gewerbe angemeldet. Da es sich um ein Kleingewerbebetrieb handelt, ist auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts abzustellen. Der Eintrag ins Handelsregister entfällt.

Ich unterstelle, dass die Anteile der GbR 1:1 auf X und Y verteilt sind.

Da beide Geschäftsführer der GbR sind, sind beide berechtigt Rechtsgeschäfte im Namen der GbR einzugehen und den anderen Gesellschafter zu verteten.


2. Registrierung und Eigentumserwerb an der Domain
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Domain auf X registriert wurde.

Den Vorgang der Registrierung hat der X übernehmen dürfen, da eine Vertretungsmacht zwecks Geschäftsführungsbefugnis gegeben ist.

Jedoch hätte die gesamte Gesellschaft, also die Personenmehrheit von X und Y, grundsätzlich nur Eigentum an der Domain erworben, wenn beide für diese Domain bei der DENIC registriert worden wären und sich der Vertragspartner darüber im Klaren gewesen wäre, dass die Registrierung und der damit einhergehende Eigentumserwerb für eine GbR vollzogen werden sollte.


4. Einbringen in das Gesellschaftsvermögen
Man könnte die Eigentumsfrage auch in der Art bewerten, dass X einen Teil seines Vermögens - die Nutzungrechte an der Domain - in die Gesellschaft eingebracht hat, sodass nun alle Gesellschafter an dieser berechtigt wären.

Wenn man darauf abstellt, müsste eine (nachträgliche) Eigentumsänderung bei der DENIC entbehrlich sein.

Da in der Praxis der tatsächliche Webseitenbetreiber und nicht die Person, auf die die Domain registriert wurde, haftet, würde ich persönlich bejahen, dass sowohl X als auch Y an der Domain berechtigt sind.


C. Folgen
Sollte der X das Gewerbe allein weiterführen wollen, so gilt es eine Einigung mit dem Y bezüglich einer Entschädigung zu finden.
__________________
Verhandlung ist die Macht der Überzeugung.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 13:18
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewerbeanmeldung und Domain

Danke für die ausführliche Antwort, allerdings stellt sich dort eine Frage in den Raum:

Also bedeutet dies, dass Mister Y Rechte an der Website hat, ohne dass dieser finanziell oder Namentlich an der Domain beteiligt ist? Nur weil Mister X und Mister Y ein Gewerbe zusammen angemeldet haben?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 19:20
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Gewerbeanmeldung und Domain

Zitat:
Zitat von papillon121 Beitrag anzeigen
Angenommen Mister X und sein Kollege Mister Y möchten ein Gewerbe Gründen. Sie entscheiden sich für ein Kleingewerbe
Es gibt kein "Kleingewerbe". Es gibt nur Gewerbe.

Zitat:
und sind nun beide Geschäftsführer.
Geschäftsführer gibt es zunächst mal bei juristischen Personen, also hier bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder einer Personengesellschaft (z.B. KG). Geschäftsführung und Vertretung der GbR nach außen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Eingesetzte Geschäftsführer sind dann auch nach außen allein zur Vertretung berechtigt.

Zitat:
Nun kommt es zum Streit und Mister X will seine Seite und das Gewerbe alleine weiterführen.
Wie ist der Gewerbebetrieb denn rechtlich organisiert?

Zitat:
Darf er das?
Kann man nicht beantworten, ohne zu wissen wie das Unternehmen rechtlich organisiert ist.

Zitat:
Ist die Domain und die Website zugehörig zum Kleingewerbeantrag, wo ja beide Geschäftsführer sind?
Was bitte soll ein "Kleingewerbeantrag" sein?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 19:55
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewerbeanmeldung und Domain

Es ist mir schon klar, dass es kein Kleingewerbe gibt, Kleingewerbe ist allerdings ein umgangssprachlicher Ausdruck dafür, dass Mister X und Mister Y erstmal ein Gewerbe führen, dass unter der Grenze der Versteuerung liegt, also habe ich es Kleingewerbe genannt, ich glaube jeder weiß, was man darunter versteht.

Danke trotzdem für deine Antwort.

Es würde eine GBR sein ohne Vertrag, einfach eine ganz unkomplizierte Gewerbegründung mit 2 Personen.

Die Frage ist weiterhin, darf Mister X (als Inhaber der Seite) ein neues Gewerbe Gründung um die Geschäftsbeziehung mit Mister Y zu umgehen?

Das Geschäft wird zu 100% über eine Website geführt, allerdings ist diese nicht im Gewerbeantrag angegeben - lediglich das Gewerbe (in diesem Beispiel Haarprodukte) ist angegeben.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 28.03.2011, 22:48
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 111
Keine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, papillon121 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewerbeanmeldung und Domain

hat denn keiner mehr eine idee?
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
"Wort-Bildmarke" => De-Domain: Was schützt sie? Andere Domain-Endung möglich? Markenrecht 05.09.2009 21:40
ALG 1 und Gewerbeanmeldung Arbeitsrecht 19.01.2009 09:29
Gewerbeanmeldung Gewerberecht 06.10.2008 23:43
Gewerbeanmeldung und EK Gewerberecht 07.04.2006 22:42
Zum Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Domain bei Verwendung dieser Domain Nachrichten: Internet & IT 06.11.2004 08:10





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Gewerberecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN