Dies ist eine Diskussion zu Gewerbeanmeldung und Domain innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Gewerbeanmeldung und Domain Ich habe folgenden Fall schon im Forum für Internetrecht gepostet, allerdings waren die Mitglieder gespaltener MEinung, ob dies eine Frage für das Internetrecht oder das Gewerberecht ist: Angenommen Mister X und sein Kollege Mister Y möchten ein Gewerbe Gründen. Sie entscheiden sich für ein Kleingewerbe und sind nun beide Geschäftsführer. Das Geschäft geht um Haarprodukte über das Internet, die Website gehört Mister X (zumindest bezahlt er das Hosting, Domain und hat alle Zugangsdaten). Nun kommt es zum Streit und Mister X will seine Seite und das Gewerbe alleine weiterführen. Darf er das? Ist die Domain und die Website zugehörig zum Kleingewerbeantrag, wo ja beide Geschäftsführer sind? |
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| AW: Gewerbeanmeldung und Domain Es gibt im vorliegenden Sachverhalt einige Fragen zu klären. A. Erwirbt man an einer Domain Eigentum? Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Prinzip bejaht, sodass man von Eigentum an einer Domain sprechen kann (vgl. http://www.eurolawyer.at/pdf/EGMR-25379-04.pdf). B. Wer hat das Eigentum an der Domain erworben? 1. Ausgangssituation X und Y haben ein Gewerbe angemeldet. Da es sich um ein Kleingewerbebetrieb handelt, ist auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts abzustellen. Der Eintrag ins Handelsregister entfällt. Ich unterstelle, dass die Anteile der GbR 1:1 auf X und Y verteilt sind. Da beide Geschäftsführer der GbR sind, sind beide berechtigt Rechtsgeschäfte im Namen der GbR einzugehen und den anderen Gesellschafter zu verteten. 2. Registrierung und Eigentumserwerb an der Domain Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Domain auf X registriert wurde. Den Vorgang der Registrierung hat der X übernehmen dürfen, da eine Vertretungsmacht zwecks Geschäftsführungsbefugnis gegeben ist. Jedoch hätte die gesamte Gesellschaft, also die Personenmehrheit von X und Y, grundsätzlich nur Eigentum an der Domain erworben, wenn beide für diese Domain bei der DENIC registriert worden wären und sich der Vertragspartner darüber im Klaren gewesen wäre, dass die Registrierung und der damit einhergehende Eigentumserwerb für eine GbR vollzogen werden sollte. 4. Einbringen in das Gesellschaftsvermögen Man könnte die Eigentumsfrage auch in der Art bewerten, dass X einen Teil seines Vermögens - die Nutzungrechte an der Domain - in die Gesellschaft eingebracht hat, sodass nun alle Gesellschafter an dieser berechtigt wären. Wenn man darauf abstellt, müsste eine (nachträgliche) Eigentumsänderung bei der DENIC entbehrlich sein. Da in der Praxis der tatsächliche Webseitenbetreiber und nicht die Person, auf die die Domain registriert wurde, haftet, würde ich persönlich bejahen, dass sowohl X als auch Y an der Domain berechtigt sind. C. Folgen Sollte der X das Gewerbe allein weiterführen wollen, so gilt es eine Einigung mit dem Y bezüglich einer Entschädigung zu finden.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: Gewerbeanmeldung und Domain Danke für die ausführliche Antwort, allerdings stellt sich dort eine Frage in den Raum: Also bedeutet dies, dass Mister Y Rechte an der Website hat, ohne dass dieser finanziell oder Namentlich an der Domain beteiligt ist? Nur weil Mister X und Mister Y ein Gewerbe zusammen angemeldet haben? |
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| AW: Gewerbeanmeldung und Domain Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gewerbeanmeldung und Domain Es ist mir schon klar, dass es kein Kleingewerbe gibt, Kleingewerbe ist allerdings ein umgangssprachlicher Ausdruck dafür, dass Mister X und Mister Y erstmal ein Gewerbe führen, dass unter der Grenze der Versteuerung liegt, also habe ich es Kleingewerbe genannt, ich glaube jeder weiß, was man darunter versteht. Danke trotzdem für deine Antwort. Es würde eine GBR sein ohne Vertrag, einfach eine ganz unkomplizierte Gewerbegründung mit 2 Personen. Die Frage ist weiterhin, darf Mister X (als Inhaber der Seite) ein neues Gewerbe Gründung um die Geschäftsbeziehung mit Mister Y zu umgehen? Das Geschäft wird zu 100% über eine Website geführt, allerdings ist diese nicht im Gewerbeantrag angegeben - lediglich das Gewerbe (in diesem Beispiel Haarprodukte) ist angegeben. |
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