Dies ist eine Diskussion zu Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Angenommen Person A hat ein noch laufendes Gewerbe. Person A ist im IT-Bereich, Softwareerstellung tätig. Es besteht noch ein laufender Auftrag von Person B, für die Erstellung einer Software für das Internet. Vorher wurde alles schriftlich festgehalten (Pflichtenheft etc). Nun möchte Person A aufgrund von Veränderungen das Gewerbe abmelden. Nun zu den Fragen: 1. Ist Person A gesetzlich gezwungen den angefangenen Auftrag abzuarbeiten, obwohl das Gewerbe dann nicht mehr besteht? 2. Kann Person B nach Gewerbeabmeldung auf die Fertigstellung bestehen und oder sogar Schadenersatz einfordern? Vielen Dank im Vorraus |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Kommt auf den geschlossenen Vertrag an. Grundsätzlich ist erst mal die vertragliche Regelung gem. BGB unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet ist bzw.ausgeführt wird, oder nicht. Zitat:
Zitat:
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden @berniebär Danke für die Info! |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Was wäre wenn Person A den Auftrag trotzdem nicht zuende führen möchte, was wäre hier sozusagen, die "Höchststrafe". (Im Prinzip kann man ja keinen Zwingen irgendwas zu tun!?) |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Na ja, Schadensersatz kann natürlich ziemlich hoch ausfallen. Wieso beauftragt man nicht jemand anderes damit, das Projekt zu Ende zu führen. Also nach 50% des Auftrages zu sagen, ich habe keine Lust mehr, ich höre auf, das kann ja nicht funktionieren? |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Das Problem ist, das Person B ziemlich mäkelig und pingelig ist und ständig mit irgendwelchen Änderungen kommt/kamdie jetzt schon bei weitem die Kalkulation des Auftrages gesprengt haben. Die Software hätte dabei schon längst fertig sein können. Wenn man eine Drittperson damit beauftragen würde, müsste man bestimmt draufzahlen. Das Problem ist leider das, bei der Auftragsvergabe kein schriftlicher Vertrag mit den Rahmenbedingungen angefertigt wurde und Person B behauptet nun das alles Variable (Zeit, soviele Änderungen wie Person A möchte) sei. Dies kann aber irgenwie nicht sein, es muss doch irgendwie Grenzen geben die man auch durchsetzen kann ohne einen RA zu beauftragen. |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Oben heißt es, es wurde schriflich alles festgehalten (Pflichtenheft)? |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Hallo! Ja, das schon! Darin wurde aber z.B. nicht festgehalten wie lange dieser Auftrag gehen soll oder wo die Grenze für die erstellung bestimmter Sachen (z.B Anzahl der Templates) liegt. Ich habe gehört, das ein Auftrag nach 3 Jahren verjährt ist. Stimmt das? |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden Am besten erst mal in die Grundlagen einlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG005702377 Besonders interessant dürfte § 645 BGB sein. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nur verpflichtet die vertraglich vereinbarten (kann auch mündlich sein, ist aber ein Problem bei der Beweißbarkeit) Leistungen zu erfüllen. Nachträgliche Änderungswünsche können, aber müssen nicht akzeptiert werden. |
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| AW: Gewerbeabmeldung - Verträge mit Kunden m.e. könnte man den Auftrag in der Form fertig stellen, wie schriftlich vereinbart und wie der Auftrag - nach fachlicher Würdigung, den anerkannten Regeln und unter Berücksichtigung des vereinbarten Honorars - verstanden werden kann/soll. Danach Schlussrechnung stellen und ggf. einklagen. Das Gericht wird dann iaR einen SV mit der Bewertung beauftragen. Kopf in den Sand zu stecken bringt rein gar nichts, da - wie bereits ausgeführt - dies Schadenersatzansprüche auslösen dürfte. Folge, dass auch hier voraussichtlich ein SV mit einer Bewertung der geleisteten Arbeit zu beauftragen wäre.
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