Dies ist eine Diskussion zu Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Person A und Person B haben eine gemeinsame Firma - Gbr. Person A teilte Person B mit, das sie aus der Firma austreten möchte und das sofort, ohne Gründe anzugeben. Es ist mit Person A keine Kommunikation möglich. Beide Personen sind zusammengezogen und haben die Firma mit in das Haus genommen. Es wurde zwischen den beiden Personen kein Vertrag gemacht, das wollte Person A nie haben und es wurden somit mündliche Vereinbarungen getroffen, wie: solange die Firma läuft steigt keine Person aus, um nicht dem Anderen zu schaden. Die Firma ist nicht marode. Person B teilt Person A mit, daß die Kündigung nicht zu einer Unzeit geschehen darf, ansonsten müßte Person A den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Bei Person B liegt eine Unzeit-Regelung vor, da Person B das Haus nicht verlassen kann und somit das Gewerbe nicht mehr neu umschreiben könnte. Auch ist der Personalausweis von Person B seit einigen Tagen abgelaufen und kann nicht verlängert werden aus dem Grunde, da Person B inhäusig ist (soziale Härte). Nun hat Person A seinen Firmenanteil heimlich abgemeldet, obwohl Person B ihm alles vorher mitgeteilt hatte - schriftlich. Person A kennt von Anfang an der privaten und geschäftlichen Beziehung die Probleme von Person B und war mit allem einverstanden. Person B hat immer alleine die Firma geführt und das nun schon das 8. Jahr. Was kann Person B tun? Gruß Person B |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Mal etwas klarer die Frage; Was möhte B, was möchte B nicht? |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! So langsam kapier ich das. Aber ich befürchte, ohne die Details wird man kaum einen Ansatz zur Lösung finden. |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Zitat:
welche Details werden noch benötigt? Person B weiss nicht wo sie ansetzen könnte. Könnte Person B beim Gewerbeamt einen Einspruch einlegen? Gruß |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Das muss man wohl privatrechtlich untereinander regeln; also zwischen A und B. |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Ein schriftlicher Vertrag ist zwar empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. Es gilt das BGB ab § 705: http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG006502377 In diesem Fall insbesondere § 723 (2) BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html Erfolgte die Kündigung zur Unzeit, muss der ehemalige Partner Schadensersatz zahlen. Aber ansonsten darf er zu jederzeit kündigen (§ 732 (1) BGB). |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Der begriff der Unzeit ist ja auch wenig präzise; oder irre ich mich da? |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Naja, das ist einer der Begriffe, die von einem Richter frei auslegbar ist. Allenfalls umrahmt von anderen Entscheidungen, ist somit wirklich alles eine Einzelfallentscheidung. |
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| AW: Gewerbe wurde heimlich abgemeldet - Dringend! Als erstes wäre der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, ob dieser eine Klausel enthält, daß die GbR nach Austritt eines Gesellschafters überhaupt weiterbesteht. Meines Wissens löst sich eine GbR durch Austritt eines Gesellschafters üblicherweise aus, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde. Das BGB beschreibt vier Umstände, unter denen ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet. Diese Umstände sind: - Austritt aus der Gesellschaft durch Kündigung durch den Gesellschafter, - Tod des Gesellschafters, - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, - Ausschluss des Gesellschafters durch die anderen Gesellschafter. In den entsprechenden Paragraphen (§§ 723, 727, 728, 736 BGB) wird als Grundregel bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter unter den ersten drei genannten Umständen ausscheidet, die Gesellschaft im Rechtssinn automatisch aufhört zu existieren. Das entspricht einmal mehr dem Grundsatz der besonderen Personenbezogenheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist aber aus vielerlei geschäftlichen Gründen meistens äußerst unerwünscht (Kundentreue, Lieferantenvertrauen, Schutzrechte, Namensrechte, laufende Geschäfte usw.). Das Recht der verbleibenden Gesellschafter, die Gesellschaft weiterzuführen, kann nur gesichert werden, wenn das im Gesellschaftsvertrag für die genannten drei ersten Fälle ausdrücklich bestimmt wird.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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