Dies ist eine Diskussion zu Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland angenommen Person AB meldet in Deutschland ein Gewerbe an, zieht dann aber seinen Erstwohnsitz ins Ausland, da Person AB dort studieren möchte. Kann Person AB dennoch weiterhin ein Gewerbe in Deutschland führen? Zweitwohnsitz ist wäre weiterhin in Deutschland, nur der Erstwohnsitz wäre nicht hier. Vielen Dank für im Voraus! |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Der Gewerbebetrieb braucht einen Sitz in Deutschland - sonst kann er hier - logischerweise - nicht angemeldet werden.* Der Inhaber des Betriebes kann wohnen, wo immer er möchte. Es wird ja nicht der Gewerbetreibende angemeldet, sondern der Gewerbebetrieb. ____________________________________ *) Ein Gewerbebetrieb ist anzumelden, wenn er errichtet wird - im Geltungsbereiches des Gesetzes. Also in diesem Fall in Deutschland. Wird der Gewerbebetrieb nicht in Deutschland errichtet, kann er hier nicht angemeldet werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Das heißt, wenn das Gewerbe in D gestartet wird und man dann auswandert ist es korrekt, sofern das Gewerbe weiterhin einen gültigen Wohnsitz in D hat? Beste Grüße, Lars |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Das Gewerbe muss eine Adresse haben, das muss nicht unbedingt der Wohsitz sein ("Briefkastenfirma"). Nur muss man dann im obigen Fall wahrscheinlich seine Steuern im Erstwohnsitzland zahlen. |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Es gibt viele saarländische Firmeninhaber, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Nicht mal der Geschäftsführer einer GmbH muß in Deutschland wohnen. Er muß nur in der Lage sein, seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Ok, weiß auch jemand wie das mit einem Gewerbe in D laufen würde (z.B. steuerrechtlich) und einem Wohnsitz in der Schweiz? |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ab. Mit den Einnahmen aus dem gewerbe bist du wahrscheinlich in beiden Ländern voll steuerpflichtig. Um das zu vermeiden gibts diese DBA. Möglich ist, dass dann die Gewerbeeinnahmen in Deutschland zu versteuern sind, und in der Schweiz nicht weiter versteuert werden müssen (vreinfacht). Um alle Eventualitäten bzw. Steuervorteile zu beachten, braucht man wahrscheinlich einen deutschen und einen schweizer Steuerberater; eventuell genügt auch einer , der sich auf das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz spezialisiert hat. |
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| AW: Gewerbe in Deutschland - Erstwohnsitz im Ausland Zitat:
"Ein Gewerbe" ist eine nicht nur steuerrechtlich vollkommen undefinierte und unklare Beschreibung. Eine GmbH in Deutschland mit Anteilseignern im Ausland unterliegt anderen steuerlichen Bestimmungen als eine natürliche Person. Usw. usf. Das sprengt die Möglichkeiten eines WWW-Forums bei weitem.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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