Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Ich hab da mal ein paar Fragen zu folgendem rein erfundenem Fall: Angenommen eine Person A studiert an einer Universität, an der es einen Partyraum gibt, den jeder Student mieten kann, um dort selbst Parties zu veranstalten. Nun wär es aber so, dass der Asta der Uni, mit dem der Nutzungsvertrag für diesen Raum geschlossen werden muss, darauf besteht, dass für jede Veranstaltug eine "professionelle Sicherheitsfirma" angeheuert wird, die für die gesamte Party 2 Mitarbeiter abstellt. Da sich die Person A die hohen Kosten dafür sparen will, motiviert sie eine Person B dazu, eine eigene Sicherheitsfirma zu gründen, mit der dann der Vertrag geschlossen wird. Person B gründet also ein Gewerbe mit dem Tätigkeitsfeld "Einlasskontrolle." Dieses Gewerbe könnte man also als "professionelle Security-Firma" bezeichnen, da Türsteher ja nun auch kein Lehrberuf ist. Zu den Fragen: - Wäre an dieser Vorgehensweise bisher irgendetwas juristisch auszusetzen? - Kann Person B für bestimmte Veranstaltungen dann Leute einstellen, die die Einlasskontrolle übernehmen? - Wenn ja, in welcher Form sollte das passieren, damit es möglichst unkompliziert wird? Also könnte Person B z.B. einfach irgendwelche anderen Personen als Praktikanten einstellen? Der Fall hört sich jetzt vlt dreist an. Aber mal ehrlich: Was irgendwelche 08/15-Türsteher können, das kann Person B schon lange. Warum sollte sie also die Sache nicht selbst in die Hand nehmen?Vielen Dank schomma im Vorraus! |
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Kennen diese Personen sich mit der Rechtslage überhaupt aus? Sind sie verlässlich? Lassen die auch niemanden aus Gefälligkeit rein? Sooooooo leicht ist der Türsteher Job nämlich auch nicht, WENN man ihn richtig macht! Ansonsten sagt mir mein Bauchgefühl, dass das nicht funktionieren wird und hier gleich jemand schreibt wieso
__________________ Zitat:
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Ob die Person B sowas kann oder nicht, is jetzt hier mal egal. Danach, was die können muss, hab ich ja auch nicht gefragt... |
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Kommt schon, irgendjemand muss doch irgendwas davon wissen... |
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Zitat:
'Die meisten Unternehmen setzen voraus, dass ihre Mitarbeiter - das gilt auch für die Aushilfen - die Sachkundeprüfung nach § 34 a Gewerbeordnung oder das Unterrichtungsverfahren lt. § 34a GewO absolviert haben. Oftmals wird auch die Vorlage eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses erwartet. Zu den "Soft Skills" zählen Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, ein gepflegtes und sicheres Auftreten und gute Umgangsformen.' Quelle: nebenjob.de Gewerbeordnung § 34a - Bewachungsgewerbe (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder 3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, 2. Schutz vor Ladendieben, 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, 2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und 3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über a) den Geltungsbereich der Erlaubnis, b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist, 4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten. (3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden. (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (6) (weggefallen) Ergebnis: Im vorliegenden Sachverhalt ist nach der Gewerbeordnung keine Erlaubnis erforderlich, wenn es sich 1. nicht um eine gewerbliche, d. h., nicht auf Dauer angelegte Tätigkeitmit dem Ziel der Gewinnerzielung, handelt und 2. es sich um eine Einzelveranstaltung handelt und nicht um eine gastgewerbliche Diskothek. Wenn allerdings mehr 'Parties' durchgeführt werden, dann kommt das vermutlich einer gastgewerblichen Diskothek gleich, so daß o. a. Vorschrift zum Tragen kommt. Wenn die Uni als Vermieter auf die Anstellung eines 'professionellen Sicherheitsdienstes' besteht, dann kann man den nicht 'mal so schnell aus der kalten Hose' gründen; die Voraussetzungen für den Gründer und die Beschäftigten sind oben im § 34a Gewerbeordnung dargestellt.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Zitat:
"Einfach mal so nebenbei" das Bewachungsgewerbe auszuüben ist also schon mal nicht möglich. (Es gibt übrigens hier einen ganzen Artikel dazu auf juraforum.de ...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Fragen zu Gewerbe für Einlasskontrolle Die Absicht, dies als Gewerbe anzumelden, deutet auf den Willen der wiederkehrenden "Einlasskontrollen hin". Ein Bewachungsgewerbe, welches nach § 34a GewO erlaubnispflichtig wäre, setzt voraus, dass die Bewachung auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen (z. B. gegen Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung) gerichtet ist. Bloße Zugangskontrollen ohne dieses Ziel fallen nicht darunter ("Kartenabreisser"). Schwieriger ist meines Erachtens die Frage zu beantworten, ob die "Türsteher" einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO i. V. m. §§ 5a ff BewachV bedürfen. Dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/8386) ist zu entnehmen, dass mit "gastgewerblichen Diskotheken" eine bestimmte Betriebsart im Sinne des § 3 GastG gemeint ist. Merkmale einer Diskothek wären beispielsweise eine großdimensionierte Musikanlage, Tanzfläche, Diskjockey, überdurchschnittliche Musikbeschallung, späte Öffnungszeiten etc. Um dies zu beantworten, bedürfte es einer genaueren Beschreibung des Sachverhaltes. Zusammenfassend: Erlaubnispflichtiges Gewerbe gem. § 34a GewO = ja (sofern wiederkehrend geplant. Gewinnerzielung sei hier mal unterstellt, sofern die Bediensteten auch bezahlt werden sollen) Sachkundeprüfung der Bediensteten: kommt auf die "Betriebsart" der Partys an. Sofern keine Sachkundeprüfung erforderlich ist, bedarf es eines Unterrichungsverfahrens gem. § 34a GewO i. V. m. §§ 1 ff BewachV. Wären die Bediensteten direkt bei der AStA angestellt, so würde in diesen Fällen überhaupt kein Gewerbe im Sinne des § 34a GewO vorliegen, da eine derartige Tätigkeit voraussetzt, diese Dienste für fremde Personen erbracht werden.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
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