Dies ist eine Diskussion zu Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? Ein viel diskutierter fiktiver Fall, zu dem man im Internet mindestens genauso viele verschiedene Antworten findet: Einmal angenommen, eine Frau fotografiert für einen Mütterclub die dort anzutreffenden Kinder, einfach so, evtl. um dort ein paar Bilder davon an die Wand hängen zu können. Bei der Gelegenheit fragt Sie die teilnehmenden Mütter, ob sie nicht Abzüge dieser Fotos kaufen möchten. So geht die Fotografin bei verschiedenen Gelegenheiten vor, also erstmal als "kostenlosen Service" irgendwo Bilder machen und dann versuchen zu verkaufen (ähnliches Prinzip wie in diversen Freizeit-Parks). Nun die Fragen: -handelt diese Fotografin freiberuflich oder gewerblich? -wäre die Anmeldung bei der HWK in beiden Fällen Pflicht? -angenommen, die Frau würde in ihren bereits vorhandenen Gewerbeschein zusätzlich "Fotografie" eintragen lassen. Meldet das das Gewerbeamt automatisch an die HWK und diese sich anschließend bei der Fotografin? -wäre eine Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Pflicht? Bin gespannt auf Eure Antworten und schon mal vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? Eine Freiberuflichkeit scheidet auf jeden Fall aus. Freiberufler sind eine genau definierte Berufsgruppe, z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte. Fotograf ist ein zulassungsfreies Handwerk. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es meiner Meinung nach auf den Umfang der Tätigkeit an.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? Gewerblich. Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? Die Herstellung und die entgeltliche Überlassung von Lichtbildern kann sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit sein. Da man das ganze handwerklich nicht gelernt hat, einfach als künstlerische Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Eventuell sich noch was "künstlerisches" in dem Zusammenhang einfallen lassen, womit man argumentieren kann. Ansonsten die zahlreichen BFH Urteile dazu durchlesen, um erkennen zu können, was genau notwendig ist, damit es als künstlerische Tätigkeit anerkannt wird. Wenn die beim Finanzamt nichts dagegen haben, muss man sich eventuell noch mit dem Gewerbeamt rumschlagen. |
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| AW: Fotograf gewerblich? freiberuflich? HWK? BG? Zitat:
Entweder Handwerker, oder Freiberufler, oder Künstler. (Was auch zu den Freiberuflern zählt.) Die Fotografie kann man als Handwerksberufausüben, heute ohne Meisterzwang, aber mit Pflichtmitgliedschaft in der HWK. Die Fotografie kann man als Fotodesign ausübern, das ist ein freier Beruf. Die Fotografie kann man als Bildjournalismus ausüben, auch das ein freier Beruf. Wer Nutzungsrechte an bereits bestehenden Fotos vermarktet (z.B. über eine Agentur), erzielt Umsätze aus der Verwertung seiner Urheberrechte, das ist kein Handwerk und auch kein Gewerbe. Wen man im Auftrag Dritter Fotos erstellt, wird's komplexer, dann muß man definieren und abwägen, um welche Art fotografischer Tätigkeit es sich handelt. Einfach ist es bei Fotografen, die im Auftrag von Medien arbeiten - Bildjournalismus, freiberuflich. (Aber obacht! Der BFH hat mal die Erstellung von PR-Fotos für Unternehmen als gewerbliche Tätigkeit definiert.) Wer ein Fotostudio als Ladengeschäft betreibt, übt nach gängiger Rechtsmeinung die Fotografie als Handwerk aus, ebenso wer sich auf Hochzeits- oder Portraitfotografie konzentriert. Werbefotografie kann Handwerk sein oder Fotodesign, die meisten etablierten Werbefotografen sind keine "Handwerksfotografen". Das Verkaufen "dinglicher Fotos" ist gängiger Rechtsauffassung eine "gewerbliche Tätigkeit". Das wäre der Fall, wenn jemand in einem Mütterclub ohne Auftrag auf eigene Rechnung Fotos macht, und dann Abzüge davon an Dritte verkauft. Das ist aber noch lange kein Handwerk. Man kann sich dabei drüber streiten, ob das schon die Ausübung der Fotografie als Handwerk begründet, ich finde nein, weil nämlich das Kriterium fehlt, Aufträge auszuführen, aber es mag sein, daß HWKs das anders sehen. (Am Rande angemerkt: seit dem Wegfall des Meisterzwangs sehen HWKs das mit den Fotografen ambivalent - einerseits gibt es die Neigung, alles in die HWK zu pressen, das nicht bei drei auf den Bäumen ist, andererseits bringen die ganzen "Klein- und Nebenerwerbsfotografen" keine HWK-Beiträge, sind aber stimmberechtigte Mitglieder, und entmachten die alteingesessenen Meister in den Innungen und HWKs. Eigentlich möchte man sie also auch wieder gar nicht haben.) Eine Pflichtmitgliedschaft in der BG ETEM besteht seit 2009 nicht mehr, wenn weniger als 800 Stunden/100 Tage im Jahr die Tätigkeit ausgeübt wird. (Die BG Druck + Papier gibts nicht mehr, die wurde zur ETEM verschmolzen.) Die Mitgliedschaft in der BG ist aber sehr günstig und deckt zu erheblich billigerem Beitrag mehr Risiken besser ab als jede private Unfallversicherung - und die gesetzliche Krankenversicherung leistet bei beruflich bedingten Unfällen grundsätzlich nicht, auch nicht die Behandlungskosten! (Bei PKVs ist es unterschiedlich) So billig wie in der BG geht's nirgendwo. "Künstlerische Tätigkeit beim Finanzamt anmelden" geht hier nicht, denn dafür werden Nachweise (Abschlüsse von Kunsthochschulen oder Gutachten) verlangt. Steuerlich hat ein Fotograf hier aber eh kaum was davon, als "Künstler" zu firmieren. Die Frage nach dem USt-Satz wird sich nicht stellen, da nach §19 UStG auf USt-Befreiung optiert werden kann, und die privaten Kunden können eh keinen Vorsteuerabzug machen. Eine Gewerbeanmeldung "Fotografie" führt automatisch zu einer Meldung an die HWK, da die Fotografie als Gewerbe üblicherweise ein Handwerk ist. (Nicht immer, aber meistens.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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