Dies ist eine Diskussion zu Fotograf innerhalb des Forums Gewerberecht
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| AW: Fotograf Zitat:
Umsatzsteuerpflicht besteht in dem Moment, wo durch selbständige Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Umsätze entstehen. Liegen die unter 17.500 Euro im Jahr, kann man auf §19 UStG optieren, und wird dann von der USt befreit, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug machen. Optiert man nicht, ist man vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerpflicht hat auch nichts mit Gewerbe oder Nicht-Gewerbe zu tun, sondern allein mit der Art der Umsätze. (Es gibt Umsätze, die sind umsatzsteuerpflichtig, das sind die meisten, und andere, die sind es nicht - Umsätze aus ärztlichen Leistungen oder der Landwirtschaft z.B.) Zitat:
Zitat:
Es ist aber keine "Geheimwissenschaft" - solange man nicht versucht, für Endkunden/Verbraucher mit dem ermäßigten USt-Satz zu tricksen, wenn der nicht vertretbar ist. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Fotograf Zitat:
Zitat:
Es lohnt sich nicht, für diese zweimalige Sache seinen Status als Freiberufler in Frage zu stellen. Zitat:
Zitat:
Ohne das Wissen wäre die Tätigkeit schlicht unmöglich, wenn man nicht mal weiß, wann welcher USt.-Satz anfällt, wie Anschaffungen abzuschreiben sind, wie eine Lohnabrechnung geht, etc. Obwohl ich nie Buchhalter geworden bin, hatte ich in meiner Ausbildung ein etwa 1.000 Seiten starkes Buch nur zum Thema Lohnbuchhaltung bekommen, darin enthalten ausschließlich Kommentare zur Lohnsteuer und Sozialversicherung, mit Gesetzes- und Urteilsverweisen. Ich denke, Du hast vom Tätigkeitsfeld eines Buchhalters noch keinen rechten Eindruck erhalten. Zitat:
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