Dies ist eine Diskussion zu Fotograf innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Fotograf nehmen wir an, X ist Freiberufler im IT Bereich, mit Anerkennung durch das Finanzamt, Mehrwertsteuerabzugsberechtigt und der gesamte Rest. Das bereits seit mehreren Jahren. In seiner Freizeit fotografiert X leidenschaftlich gerne. Er spezialisiert sich auf Tieraufnahmen, Makrofotografie, Nachtaufnahmen in der Stadt etc. Gelegentlich nimmt er, zusammen mit paar Freunden, an einer Portrait/Lichtdesign etc. Fotosessions mit einem Model. Die Kosten für das Mietstudio und das Model (sofern nicht irgendeine Freundin/Bekannte) werden gerecht unter den teilnehmenden Freunden aufgeteilt. Kommerzielle Absicht gibt es nicht, es ist lediglich eine Freizeitbeschäftigung. X veröffentlicht auf seiner privaten Internetseite immer wieder einige der Fotos. Zwischenzeitlich ist dort eine Gallerie mit etwa 200 Bildern enstanden. Eines Tages erhielt X ziemlich gleichzeitig zwei Anfragen. In der ersten möchte das Magazin Y eine besonders schöne Aufnahme eines Hirsches für eine Doppelseite kaufen. In der zweiten ist das Optikergeschäft Z interessiert an einer Portraitaufnahme, wo das Model zufällig eine Fassung aus diesem Laden trägt. Das Model wurde vorab gefragt und ist höchst begeistert und natürlich einverstanden. Beide Angebote beinhalten die Zahlung einer bestimmten Summe. Soweit X bekannt, muß man als Fotograf in Deutschland einen Meisterbrief haben. Diesen besitzt er natürlich nicht. Darf er dennoch die Bilder verkaufen? Muß X zusätzlich Gewerbeschein beantragen oder erneut das Finanzamt, wie im Falle der IT Freiberuflichkeit, informieren? Ändert sich dadurch irgendetwas an der Rentenversicherungspflicht von X? Da er zwei sozialpflichtige Angestellte hat, zahlt er keine Rentenversicherung. Vielen Dank1 |
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| AW: Fotograf Bereits vorhandene Bilder kann man auch ohne Meisterbrief "verkaufen", lediglich für Fotografenleistungen und die Eröffnung eines Fotostudios ist der Brief notwendig. Ich würde das ganz normal über die freiberufliche Tätigkeit abrechnen. Theoretisch ist es eine private Lizenzierung, aber die Kunden werden eine offizielle Rechnung mit Umsatzsteuer bevorzugen. Gewerbeschein ist nicht sinnvoll, da keine auf Dauer angelegte Tätigkeit. |
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| AW: Fotograf Zitat:
Zitat:
Das kann u.a. notwendig werden, siehe weiter unten. Zitat:
Zitat:
1. Ein Meisterbrief ist für Fotografen seit 2004 überhaupt nicht mehr nötig, Fotografie gehört zu den zulassungsfreien Handwerken, jederman darf das Fotografenhandwerk ausüben. 2. Die Fotografie kann auf verschiedene Weise beruflich ausgeübt werden:
Was ist "Fotografie als Handwerksberuf"? Im Einzelfall schwierig abzugrenzen. Ganz typisch und de facto immer Handwerk sind:
Bei diesen Bereichen kommt man de facto kaum am Handwerk vorbei, obwohl sie grundsätzlich auch als Fotodesign betrieben werden können, dann streit man sich halt mit der Kammer. Bildjournalismus dürfte klar sein. Laut BFH ist übrigens das Erstellen von Fotos als PR-Material für Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit, es wird also Gewerbesteuer dafür fällig. Muß man aufpassen, denn; "Gewerbe verdirbt", hat man sowas im Portfolio, wird man vollständig gewerbesteuerpflichtig, es sei denn, man trennt es geschäftlich und steuerlich sorgfältig. Darauf wäre übrigens auch im beschriebenen Fall immer aufzupassen, nicht daß eine als gewerblich eingestufte Fototätigkeit die Freiberuflichkeit der IT-Tätigkeit ruiniert...! Kunst ist Kunst, will ich jetzt nich weiter erörtern, in 99,999 Prozent aller Fälle ist es hier nicht relevant. Fotodesign ist immer etwas schwierig. Am einfachsten wird es durch ein Studium desselben nachgewiesen. Aber es geht auch anders. Dem Finanzamt ist es letztlich egal, wie man es nennt, es stuft das selbst ein, und es geht ja auch nur um die Frage "Gewerbesteuerpflicht oder nicht?" Für selbständige Fotografen ist diese Frage meistens auf Grund der Freibeträge eh unerheblich. Die HWK kann da zäh sein, da muß man sich dann streiten. Die meiste Werbefotografie in Deutschland wird von Fotodesignern und nicht von Fotografenhandwerksmeistern produziert. Da es aber keinen Meisterzwang mehr gibt, kann man sich in aller Ruhe mit der HWK um die Mitgliedschaft streiten. Die HWKen zögern übrigens häufig, Fotografen gegen ihren Willen in die HWK zu pressen - die Fotografenmeister sind heute schon in der Minderheit in den Innungen. Sie sterben so oder so langsam aus. Die Verwertung eigener Fotos, also die Lizensierung von Nutzungsrechten dafür, ist an sich unproblematisch. Aber: das Finanzamt macht es USt-technisch nicht mit, einfach Dinge als "Einräumung von Nutzungsrechten" zu deklarieren, um nur 7% USt zu haben, was für Endkunden (Verbraucher) ja vorteilhaft ist. Das FA guckt, was wirklich Sinn und Zweck der Sache ist. Es funktioniert nicht, Hochzeitsfotos oder Portraitfotos als "Einräumung von Nutzungsrechten" zu deklarieren, das FA sagt klar: Sinn und Zweck der Sache ist die Herstellung von Fotos. "Auftragsarbeiten" widersprechen grundsätzlich überhaupt nicht freiberuflicher Tätigkeit. Jeder freiberufliche Bildjournalist übernimmt Auftragsarbeiten, ja er wird im Regelfall zu mindestens 90 Prozent im Redaktionsauftrag tätig. Auch Künstler dürfen selbstverständlich Auftragsarbeiten annehmen, sogar im Finanzministerium hängen ein paar Dutzend davon (Gemälde der ehemaligen Minister...). "Auftragsarbeit" widerspricht aber an sich der "Verwertung bestehender Fotos". Entweder, oder. Bildjournalisten versteuern alles Bildjournalistische mit 7% USt, auch ihre Auftragspauschalen, Spesen usw. Fotografen, Fotodesigner usw. können auch zwei unterschiedliche USt-Sätze parallel anwenden, je nach Art der Leistung. Kein Problem. Verkauf von Fotos: das "Verkaufen dinglicher Fotos" ist etwas völlig anderes als die Einräumung von Nutzungsrechten für diese Fotos. Ersteres ist ein Gewerbe (aber kein Handwerk!), und unterliegt dem vollen USt-Satz, letzteres ist kein Gewerbe, und unterliegt - weil Verwertung eigener Urheberrechte - dem ermäßigten USt-Satz. Weiterhin zu prüfen ist, ob eventuell KSK-Mitgliedspflicht besteht, und ob BG-Mitgliedspflicht besteht, bzw. ob eine Mitgliedschaft in der BG als Fotograf sinnvoll ist. (Ist sie praktisch immer.) Es empfiehlt sich für Herrn X, einen Steuerberater aufzusuchen, der sich mit dieser Materie auskennt. Und mit diesem die steuerliche und sonstige formale Gestaltung der Tätigkeit zu konzipieren. Zwei freiberufliche Tätigkeiten oder eine freiberufliche Tätigkeit und eine gewerbliche Tätigkeit oder zwei freiberufliche Tätigkeiten und eine gewerbliche Tätigkeit miteinander zu kombinieren ist möglich, es kann sogar steuerliche Vorteile bringen, aber es ist - komplex. Das Geld, das man hier für fachkundige Beratung ausgibt, ist nicht nur steuerlich absetzbar, sondern spart auch ein vielfaches an Ärger, Zeit, Stress, überflüssigen Streitereien.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Fotograf Zitat:
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| AW: Fotograf Also, ich glaube nicht, dass man alleine mit einem Steuerberater auskommt. Ich würde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen, eine vernünftige Investitionsrechnung zu machen. Die Einnahmen und Ausgaben sowie Steuerzahlungen, fallen doch zu verschiedenenZeitpunkten an, und müssen doch mit dem richtigen Zins bewertet werden. Alleine eine steuerliche Betrachtung des Problems würde m.E. der hohen Komplexität des Sachverhaltes nicht gerecht werden. |
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| AW: Fotograf Zitat:
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| AW: Fotograf Ein Meisterbrief ist nicht notwendig. Um Ärger zu vermeiden muss man sich ja auch nicht Fotograf nennen. Photographer klingt ja auch viel internationaler. ![]() Wenn man mal zwei Bilder verkauft muss man deswegen auch nicht zwingend ein Gewerbe anmelden. Es reicht die Einnahmen zu versteuern. Wenn es mehr wird kann man immer noch ein Gewerbe anmelden. Eine Umstatzsteuerpflicht besteht auch nur dann, wenn man sich bei Anmeldung eines Gewerbes dafür entscheidet. Das hat natürlich Vorteile, da man die Investitionen auch absetzen kann, aber das sollte man mit seinem Steuerberater klären. Wenn man sich allerdings dafür entscheidet, dann hat man eine Menge an der Backe: 7 oder 19% USt? Das ist eine halbe Wissenschaft! Und wenn das FA dann doch anderer Meinung ist, dann Prost Mahlzeit! Es gibt so einige Fotografen, die deshalb generell mit 19% USt abrechnen, was für den Kunden natürlich teurer ist. Für den Fotografen bedeutet das unter Umständen, dass er einen anderen (billigeren) Fotografen beauftragt. Ganz ehrlich: So lange es nicht mehr wird, würde ich mir das nicht antun! Ach ja, zum Steuerberater: Der hilft einem bei der Steuer, aber die Tricks verrät er einem in der Regel auch nicht. Oft ist das wie bei Anwälten: machen nicht zu viel, außer saftige Rechnungen schreiben. Beispiel: Nimmt man den PKW mit ins Betriebsvermögen oder nicht? Das lohnt sich eigentlich nur bei Neuwagen. Mit der alten Gurke rechnet man besser die gefahrenen Kilometer ab, muss aber ein Fahrtenbuch führen. Was ich damit sagen will: man sollte sich da auch schon selbst reinknien und nicht nur auf den Steuerberater verlassen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Fotograf Für ein Gewerbe muss regelmäßig Handlungen mit Gewinnerielungsabsicht stattfinden. Das scheint hier nicht zu sein. Jeder kann jederzeit persönlichen Besitz veräußern, ohne gleich ein Gewerbe anmelden zu müssen, oder den Gewinn versteuern zu müssen. Erst wenn der erste Absatz zutrifft, muss ein Gewerbe angemeldet werden, wobei man hier einfach eine zusätzliche Branche in der Gewerbeanmeldung eintragen lassen kann. |
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| AW: Fotograf Zitat:
Die, die die Umsatzsteuer tatsächlich bezahlen. Einem (in der Regel, die §19er lasse ich jetzt mal beiseite) vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist es völlig wurscht, ob auf meiner Rechnung 7 oder 19 oder 100 Prozent Umsatzsteuer stehen, er zahlt diese nicht, sie ist für ihn durch den Vorsteuerabzug ein durchlaufender Posten. Der Verbraucher, also der private Endkunde, indessen - der zahlt den ganzen Rechnungsbetrag. Für den ist es relevant, ob meine Leistung 107 oder 119 Euro kostet. Zitat:
Wenn der Fotograf sein Foto über eine Bildagentur anbietet, und dort jemand ein Nutzungsrecht erwirbt, weil er z.B. das Foto veröffentlichen will, wofür er ja ein Nutzungsrecht braucht - dann sind das 7% USt. Wenn der Fotograf sein Foto über einen Posterdienst anbietet, und dort jemand ein Poster von dem Foto bestellt, dann sind das 19% USt, weil der Hauptzweck des Geschäfts aus Kundensicht das Kaufen eines Posters ist, ein Nutzungsrecht braucht er dafür letztlich gar nicht, wenn er das Poster für private Zwecke herstellen lässt. Genauso sieht es mit Hochzeitsfotos aus - da kann man auf die Rechnung schreiben was man möchte, das Finanzamt will 19% USt, weil es sagt: die Hauptleistung sind das Erstellen der Fotos und die Lieferung von Hochzeitsfotos, egal ob als Datei oder ausbelichtet, der Kunde will Fotos, keine Nutzungsrechte. Fotografiert man eine Hochzeit für die BUNTE, sieht das natürlich wieder völlig anders aus. Zitat:
Zitat:
Ein Buchhalter verbucht eine Rechnung so, wie sie ist. Steht auf der Rechnung 7% USt, verbucht er das, steht da 19% USt, verbucht er das. Daß auf der Rechnung statt 7% aber korrekterweise 19% stehen müsste - das weiß er im Regelfall nicht, kann er auch nicht wissen, und muß er auch nicht wissen, für seine Arbeit.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Fotograf Zitat:
Der TE will keine Karriere als Fotograf starten, er will ggf. seine ohnehin vorhandenen Fotos verwerten. Dafür braucht man keinen Wirtschaftsplan, dafür braucht man eine Peilung, a) wie das steuerlich zu behandeln ist und b) ob eventuell noch ein paar andere rechtliche Konsequenzen daraus resultieren (KSK, BG). Letzteres dürfte im beschriebenen Fall nicht relevant sein. (Außer der BG - für 295,49 €/Jahr eine umfassende Berufsunfallversicherung zu haben, die sogar Kriegsrisiken mit einschließt, was sonst nahezu unbezahlbar ist, ist natürlich eine gründliche Überlegung wert. Zumal man als Fotograf quasi immer "im Dienst" ist... Man fällt die Treppe runter? Tja, da war man gerade am arbeiten als Fotograf. Stockfotoagenturen brauchen auch Fotos von Treppen... Im Zweifelsfall war man gerade dabei, ein Fotoshooting zu planen oder eine Fotolocation zu sichten. Natürlich muß man da mit seiner BG erstmal diskutieren, aber letztlich wird es ihnen kaum je gelingen, bei einem selbständigen Fotografen nachzuweisen, daß der Unfall privat passierte.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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