Dies ist eine Diskussion zu Feuershow - Versicherung etc. innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Feuershow - Versicherung etc. |
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| AW: Feuershow - Versicherung etc. Zitat:
Dazu kann man in die Versicherungsbedingungen gucken, aber besser ist es, die Versicherung direkt zu fragen und wenn diese sagt "Ja, klar, kein Problem, das decken wir!" sich das schriftlich bestätigen zu lassen. Zitat:
Die Krankenversicherung sollte die Behandlungskosten für Freizeitunfälle decken, über eventuelle Einschränkungen informiert einen die Versicherung. Das gilt gleichermaßen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wie für die Private Krankenversicherung (PKV). "Gewerbe" setzt u.a. eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, und eine gewisse Dauerhaftigkeit. Allerdings wäre damit zu rechnen, daß die eine oder andere Versicherung im Ernstfall engere Vorstellungen von "privat" und "gewerblich" an den Tag legt, um nicht leisten zu müssen. Für die Behandlungskosten aufgrund von Unfällen, die durch oder bei beruflicher Tätigkeit verursacht wurden, zahlt die GKV grundsätzlich nicht, dafür ist nämlich die Berufsgenossenschaft zuständig.PKVen sehen das meistens sehr ähnlich.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Feuershow - Versicherung etc. Zitat:
siehe insbesondere Ziff. 7 ff der AHB, insbesondere aber Ziff. 7.6 ff http://www.gdv.de/Downloads/allg_Bed...V/AHB_2010.pdf ich gehe mal davon aus dass der Feuerwerker in jedem Fall krankenversichert ist
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Feuershow - Versicherung etc. Zitat:
Einmalig für eine Tätigkeit Geld zu kassieren ist noch lange kein Gewerbebetrieb. "Gewerbe" setzt immer voraus, daß eine Tätigkeit zur Gewinnerzielung und auf Dauer angelegt betrieben wird. Eine einmalige Tätigkeit ist nun gerade kein Gewerbe.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Feuershow - Versicherung etc. Habe mir erlaubt dies einfach mal zu unterstellen, da ausgerechnet dazu keine Angaben des TE erfolgten ![]() Warten wir doch einfach seine Antwort ab
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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