Dies ist eine Diskussion zu Eine Firmenname für 2 Gewerbe innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Eine Firmenname für 2 Gewerbe nehmen wir an, jemand hat 2 Gewerbe. Eines davon ist eine GbR, welche mit einem Partner zusammen gegründet wurde, das andere ist ein Einzelgewerbe, welches alleine betrieben wird. Meine Frage ist nun, ob das Branding, sprich den Firmennamen und die CI für beide Gewerbe benutzt werden können? In der GbR würde man sich dann als: Firmenname Hans Muster und Hans Meiser GbR ausgeben und im Einzelunternehmen Firmenname Hans Muster verwenden. Vielen Dank für eure Hilfe! Geändert von meisteralex (10.01.2012 um 22:28 Uhr). |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Ja. Warum denn nicht? Was die markenrechtliche Seite angeht, so hängt es letztlich nur davon ab, ob überhaupt ein markenrechtlicher Konflikt zwischen beiden Unternehmen bestehen könnte. Wenn ja, dann muß halt das Unternehmen, das zuerst da war und durch Gebrauch Markenschutz für seinen Unternehmensnamen erlangt hat, dem anderen Unternehmen die Nutzung der Marke erlauben. Sollte in dem Fall wohl kaum ein Problem sein.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Das sind doch zwei völlig verschiedene Firmierungen. Und wenn Hans Muster nun mal Hans Muster heißt ist das eben so, zumal der Name Hans Muster , oder wie auch immer, ja ganz selten ein Novum ist. |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Handelsrechtlich ja, markenrechtlich aber nicht unbedingt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Ich kann mir nur das Problem vorstellen, dass vielleicht der Hans Meiser damit nicht einverstanden wäre. Das könnte dann auch noch dadurch verursacht werden, dass Her Muster in seiner Einzelfirma Dinge tut, die als geschäftsschädlich für die Gemeischaftsfirma betrachtet werden können. Herr Meiser könnte aber auch schon die Existenz des Einzelunternehmens mit beliebigen Namen als unvorteilhaft für die GbR betrachten und anfangen, über deren Auflösung nachzudenken. Irgend ein äußeres Hindernis für die ähnlichen Firmennamen fällt mir nicht ein.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Das halte ich alles für irrelevant. Gesetzt den Fall ich hieße Heinrich Müller und habe mit meinem Partner Fritz Lehmann eine Tischlerei(GbR) und mein Nachbar, drei Grundstücke weiter, heißt auch Heinrich Müller und hat ein Gewerbe, im ungünstigsten Fall ebenfalls Tischler, wieso sollte er nicht den Laden Fa. Heinrich Müller nennen? Wäre nicht sonderlich clever aber solange der Name nich rechtlich geschützt ist sehe ich keine Probleme. Sowas wie Namensschutz soll es mal mit dem Namen "Touran" gegeben haben, hatte ich mal vor Jahren gehört. So, muss jetzt Geld verdienen. |
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| AW: Eine Firmenname für 2 Gewerbe Firmennamen gibt es nicht; und Handelsrecht gilt auch nicht, weil beides keine Kaufleute sind, gem. HGB. Eventuell muss man prüfen, ob ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wäre; und somit ein Kaufmann gem. HGB § 1 vorliegt, und Handelsrecht zur Anwendung käme Privatrechtlich (BGB) und nach Neufassung der Gewerbeordung durch das Mittelstandsentlastungsgesetz ist es egal wie sich der nichtkaufm. Einzelunternehmer (Kleingewerbe) nennt; solange er nicht die Rechte anderer verletzt bzw gem. BGB nicht in die IRrre führt. Die Angabe des Namen und Vornamen ist aber zu empfehlen, um einer Verwechselungsgefahr vorzubeugen; bzw. wird teilweise als selbstverständlcih angesehen. Bei der BGB Gesellschaft ist die Rechtslage noch etwas unübersichtlicher; mit der Nennung von Namen und Vornamen aller gesellschafter sowie dem Rechstformzusatz GBR, wäre man aber auf der sicheren Seite; bzw wäre hier dringend zu empfehlen, um die Verwechselungsgefahr zwischen den beiden Unternehmen auszuschließen. Seinen Privatnamen wird man wohl nicht schützen können; das wäre schon etwas merkwürdig. Eventuel kommt noch eine analoge Regelung zum HGB zum Tragen, dass sich die Gewerbe am gleichen Ort unterscheiden müssen; also wenn es zwei Gewerbe mit hans Muster am gleichen Ort geben würde, könnte es Probleme geben; müßte man dann eventuell irgendwie für eine Unterscheidung sorgen. Der Nichtkaufmann (Kleingewerbe) hat auch ein Recht auf eine geschäftsbezeichnung. Um die Unterscheidung zwischen diesen beiden Unternehmen noch transparenter zu machen, wäre es sinnvoll jeweils noch eine eigene Geschäftsbezeichnung hinzuzufügen, z.B. Hans Muster Tischlerei Hans Muster und Hans Meiser Fassadenreinigung GBR Es ist im eigenen Interesse des Unternehmers die Verwechselungsgefahr zwischen diesen beiden Unternehmen möglichst auszuschließen; eventuell auch mit anderen Unternehmen am gleichen ort. Mal abgesehen davon, kenne ich niemanden, der mit einer GBR glücklich geworden wäre. |
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