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Dies ist eine Diskussion zu e-Book online veröffentlichen innerhalb des Forums Gewerberecht

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Alt 01.09.2011, 13:55
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e-Book online veröffentlichen

Hallo

Nehmen wir mal an, A entschließt sich, im nächsten Monat ein Manuskript (kein Sachbuch, sondern Belletristik) in ein eBook Format zu bringen und es anschließend auf einer einer Internetplattform zu veröffentlichen.
A. bekommt aber ALG 1. A. möchte natürlich ehrlich sein und keinen Ärger bekommen.
Muss A. auch schon eine frei berufliche Tätigkeit anmelden, wenn er vier Wochen keine Einnahmen hat und diese vermutlich auch nicht höher als 5 Euro pro Woche sein werden? Und inwieweit wird das ALG 1 davon betroffen sein? Muss A. trotz der zu erwartenden minimalen Einnahmen mit Abzügen rechnen?
Vielen Dank für Auskunft.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.09.2011, 14:59
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Das ist dann eventuell ein Gewerbe, und kein freier Beruf.

Das Gewerbe muss angemeldet werden, sobald der gewerbebetrieb
aufgenommen wird;
dazu zählt u.a. die Gewinnerzielungsabsicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.09.2011, 18:49
V.I.P.
 
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Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Das ist dann eventuell ein Gewerbe, und kein freier Beruf.
Im Selbstverlag (dazu zählt auch BoD usw.) eigene Werke zu veröffentlichen ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern in der Tat eine freiberufliche.

Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit müssen beim Bezug von ALG usw. angegeben werden.

Das wird regelmäßig lustig, weil die Sachbearbeiter meist den Unterschied zwischen Umsatz und Einkünften nicht kennen, und mit der Handhabung von freiberuflich erzielten Honoraren üblicherweise an die Grenzen ihrer Fähigkeiten geraten.

Sinnvollerweise gibt man solche Einkünfte dann an, wenn man sie tatsächlich kennt - nämlich wenn man im Folgejahr den Steuerbescheid erhalten hat und weiß, wieviel vom Umsatz denn tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen ist. Daraus plus dem steuerfreien Einkommen (Umsatz abzüglich abzugsfähiger Kosten) kann man den Betrag ermitteln, der tatsächlich ALG-relevant ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 01.09.2011, 19:58
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Die selbständige Tätigkeit muss m.W. aber vor Aufnahme angezeigt und genehmigt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.09.2011, 21:05
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A. konnte bisher auch noch keine 100%ige verlässliche Information dazu im Internet finden.
Ziemlich eindeutig ist die Aussage, dass es sich um eine frei berufliche Tätigkeit und nicht um ein Gewerbe handelt.
Auch von einem Gewinn ist diese Tätigkeit noch weit entfernt: A. weiß von anderen, dass die Einnahmen für sich selbstverlegende Autoren kaum hoch sind, sodass noch nicht einmal von einem Verdienst gesprochen werden kann.
A. weiß aber auch, dass die Agentur ziemlich raschelig ist und gern das Gras wachsen hört. Und dass sie einem Kunden auch gern die Bezüge kürzt oder ihn mit dem Ausfüllen sinnloser Fragebögen beschäftigt.
Diesen Aufwand wollte sich A. ersparen, aber A. will eben auch abgesichert sein.

lg und Danke für die Antworten
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  #6 (permalink)  
Alt 01.09.2011, 21:31
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http://www.arbeitsagentur.de/nn_2564...ienst-Nav.html

Es geht jetzt ja grundsätzlich darum,
ob man dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Das hat dann erst mal weniger mit dem Gewinn oder
erwarteten Gewinn zu tun,
sondern mit der Tatsache, wieviel Stunden man in der
Woche sich damit beschäftigt.
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  #7 (permalink)  
Alt 02.09.2011, 09:53
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Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
http://www.arbeitsagentur.de/nn_2564...ienst-Nav.html

Es geht jetzt ja grundsätzlich darum,
ob man dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Das hat dann erst mal weniger mit dem Gewinn oder
erwarteten Gewinn zu tun,
sondern mit der Tatsache, wieviel Stunden man in der
Woche sich damit beschäftigt.
Momentan ist A. am mit der Werbung und Vermarktung beschäftigt,(Twitter &Co) Das wird am Abend und am Wochenende erledigt, genau wie das Schreiben. Denn das ist A.s Hobby und wird es auch immer bleiben. Freizeitausgleich sozusagen.
Darunter leidet kein Arbeitsmarkt. A. steht diesem voll und ganz zur Verfügung.
Die Texte lagen schon Jahre in der Schublade, es musste nicht mal was Neues geschrieben, sondern lediglich digital tauglich gemacht werden.
lg
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  #8 (permalink)  
Alt 02.09.2011, 15:06
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Sobald nach aussen hin mit der Werbung begonnen wird,
kann das Amt unterstellen,
dass
-genau wie beim gewerbebegriff-
eine Selbständige Tätigkeit vorliegt,
die anmeldepflichtig ist bzw. anmeldepflichtig gewesen wäre.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.09.2011, 18:44
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Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Die selbständige Tätigkeit muss m.W. aber vor Aufnahme angezeigt und genehmigt werden.
Von wem?

Eine selbständige Tätigkeit muß als Gewerbe angemeldet werden, wenn sie ein Gewerbe ist, das hatten wir tendenziell eher ausgeschlossen.

Eine freiberufliche Tätigkeit als Buchautor muß nirgendwo angemeldet werden, nicht einmal ein Arbeitgeber muß darüber informiert werden, geschweige denn dem zustimmen.

Auch die ArGe usw. geht das nix an. Erst wenn darauf Einkünfte entstehen, die sozialrechtlich relevant sind, dann muß man diese Einkünfte offenlegen. Die Frage stellt sich bei Buchautoren im Regelfall erst mit einer Verzögerung von bis zu einem Jahr, denn sowohl Verlage als auch BoD-Dienstleister rechnen üblicherweise jährlich ab.

Eine "Genehmigung" könnte die ArGe oder BA ohnehin grundsätzlich nicht verweigern, da es sich um eine direkte Wahrnehmung von Grundrechten nach Art.5 GG handelt.
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  #10 (permalink)  
Alt 03.09.2011, 18:47
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Zitat:
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http://www.arbeitsagentur.de/nn_2564...ienst-Nav.html

Es geht jetzt ja grundsätzlich darum,
ob man dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht, oder nicht.
Ein Buchautor steht dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Er hat keine festen Arbeitspflichten wie aus einem Arbeitsvertrag, er kann seine Tätigkeit jederzeit unterbrechen, er kann sie nach Feierabend ausüben usw. usf. Seine Tätigkeit kollidiert in keiner Weise mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
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