Dies ist eine Diskussion zu Dienstleistungsschutz im Web innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Dienstleistungsschutz im Web Unternehmen G stellt eine Suchmaschine zur verfügung, so wie sie heutzutage jeder eine benutzt. Dadurch verdient er, durch Werbung oder sonstwas Geld. Dann kommt Unternehmen X daher und macht quasi genau dasselbe, bloß mit anderem Namen und Aussehen. Kann Suchmaschinenbetreiber G jetzt Suchmaschinenbetreiber X zur unterlassung des Anbietens der Dienstleistung auffordern? Danke und Tschüss |
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| AW: Dienstleistungsschutz im Web Nein.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Dienstleistungsschutz im Web Danke und weshalb nicht? Man kann auch gern in Verweisen auf Textstellen/Paragraphen antworten, wenn die Lust zum schreiben nicht da ist. |
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| AW: Dienstleistungsschutz im Web Solange die Suchmaschinenbetreiber unterscheidbar sind, ist das nicht zu beanstanden. Es wird erst problematisch, wenn der zweite Betreiber ein zum verwechseln ähnliches Aussehen oder Namen hat. |
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| Stichworte |
| betreiber, dienstleistung, suchmaschine |
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