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Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Dies ist eine Diskussion zu Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung? innerhalb des Forums Gewerberecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.02.2011, 12:14
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Post Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Liebes Forum, danke bereits im Voraus für eure Hilfe!

Rheiner

(Post zunächst im allgemeinen Forum geschrieben, dort gelöscht und hier neu)

--

IT-Freiberufler A arbeitete 3,5 Jahre auf Rechnung für Firma Z GmbH. Es liegt kein schriftlicher Auftrag vor, Absprachen erfolgten nur mündlich. Rechnungen sind monatlich 2400 EUR zzgl. MwSt. A arbeitet für Z in verantwortungsvoller Position und hat wichtige Unterlagen angefertigt und Zugänge zu eigenen Tools für Marketing, Controlling.


Firma Z beendet plötzlich das "Auftragsverhältnis" schriftlich innerhalb weniger Tage ohne Vorfall, schuldhaftes Verhalten und ohne Nennung von Gründen.


Frage 2) Hat A Anspruch auf Entschädigung, etwa eine Kündigungszeit des Vertrags? Marktüblich sind 3-6 Monate für diese Art an "Agenturleistung". Stichwort: Auftrag durch Regelmäßigkeit

Frage 2) Ist A zur Herausgabe der angefallen (sensiblen und wichtigen) Daten zur Bewerkstelligung seiner Arbeit verpflichtet? (Kalkulationstabellen, Kontakte, eigene Tools mit gesammelten Daten) Es besteht keinerlei Absprache zur Abtretung von Urheber-Rechten an Dokumenten oder Anderem.

Frage 3) Kann A der Firma die Rechte zur Nutzung der von Ihm angefertigten Dokumente, Daten etc entziehen? Das Urheberrecht lag immer bei ihm. Kann er zusätzlich gar nachträglich dafür Kosten veranschlagen?
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Alt 24.02.2011, 09:51
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

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  #3 (permalink)  
Alt 26.02.2011, 01:39
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Zitat:
Zitat von Rheiner Beitrag anzeigen
Firma Z beendet plötzlich das "Auftragsverhältnis" schriftlich innerhalb weniger Tage ohne Vorfall, schuldhaftes Verhalten und ohne Nennung von Gründen.


Frage 2) Hat A Anspruch auf Entschädigung, etwa eine Kündigungszeit des Vertrags?
Wenn nichts entsprechendes vertraglich vereinbart wurde: nein.

Zitat:
Marktüblich sind 3-6 Monate für diese Art an "Agenturleistung". Stichwort: Auftrag durch Regelmäßigkeit
Es ist das Wesen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, daß Kunden sich von heute auf morgen entschließend können, einen Lieferanten zu wechseln oder bestimmte Waren oder Leistungen nicht mehr abzunehmen.

Will man "Stetigkeit" und "Sicherheit", muß man dies vertraglich vereinbaren.

Zitat:
Frage 2) Ist A zur Herausgabe der angefallen (sensiblen und wichtigen) Daten zur Bewerkstelligung seiner Arbeit verpflichtet? (Kalkulationstabellen, Kontakte, eigene Tools mit gesammelten Daten) Es besteht keinerlei Absprache zur Abtretung von Urheber-Rechten an Dokumenten oder Anderem.
Nein. Aber die Verwertung solcher Geschäftsgeheimnisse zu Ungunsten des früheren Vertragspartners wird in vielen Fällen einen "unlauteren Wettbewerb" darstellen, und ist dann auf dieser Grundlage unzulässig.

Zitat:
Frage 3) Kann A der Firma die Rechte zur Nutzung der von Ihm angefertigten Dokumente, Daten etc entziehen?
Siehe oben - man darf nicht einfach fremde Geschäftsgeheimnisse verwerten, die einem durch ein Arbeits-, Lieferanten- oder
Zitat:
Kann er zusätzlich gar nachträglich dafür Kosten veranschlagen?
Auf welcher Grundlage denn?

Er kann verlangen, vertragsgemäß für das bezahlt zu werden, was er geliefert bzw. geleistet hat. Nicht mehr, nicht weniger.

Man könnte ggf. noch prüfen, ob nicht eventuell in Wahrheit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, und keine selbständige Tätigkeit.

Dann müsste das ganz normal gekündigt werden - dann gelten aber natürlich auch die entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber, die sich aus einem Arbeitsverhältnis halt ergeben.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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Alt 26.02.2011, 01:40
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Zitat:
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Alt 26.02.2011, 09:21
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Vielen Dank bis hierhin.


Frage 2) Ist A zur Herausgabe der angefallen (sensiblen und wichtigen) Daten zur Bewerkstelligung seiner Arbeit verpflichtet? (Kalkulationstabellen, Kontakte, eigene Tools mit gesammelten Daten) Es besteht keinerlei Absprache zur Abtretung von Urheber-Rechten an Dokumenten oder Anderem.

Zitat:
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Zitat:
Nein. Aber die Verwertung solcher Geschäftsgeheimnisse zu Ungunsten des früheren Vertragspartners wird in vielen Fällen einen "unlauteren Wettbewerb" darstellen, und ist dann auf dieser Grundlage unzulässig.
Gemeint sind nicht Geschäftsgeheimnisse, sondern Produkte der Dienstleistung. Wegen Urherberrecht, dass nicht übertragen wurde. Etwa erstellte Software, die angefertigt wurde und weiterhin genutzt werden soll, aber im Prinzip hat Z keine Lizens dazu. Diese wurde stillschweigend gewährt als das Verhältnis bestand.
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Alt 26.02.2011, 16:23
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Zitat:
Zitat von Rheiner Beitrag anzeigen
Gemeint sind nicht Geschäftsgeheimnisse, sondern Produkte der Dienstleistung.
Er muß genau das liefern, was zu liefern er zugesagt hat. Was das ist, kann man nur beurteilen, wenn man den Wortlaut der Verträge kennt. Ggf. der mündlichen, wenn's keine schriftlichen gibt.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 09:18
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Er muß genau das liefern, was zu liefern er zugesagt hat. Was das ist, kann man nur beurteilen, wenn man den Wortlaut der Verträge kennt. Ggf. der mündlichen, wenn's keine schriftlichen gibt.
Konkret: Zugesagt (und geliefert) ist die Lieferung von PDF-Dokumenten mit Einschätzungen für Projekte, hier geht es aber darum, ob A die Quelldatein mitsamt der Strategie, Kalkulation usw zugänglich machen muss. Oder: Die Quelldateien (dessen Urheber A ist und für die keine Urheberrechts-Absprachen getroffen wurden) sind in der Firma weiterhin im Einsatz. Kann A der Firma diese Nutzung verbieten, da er ja daran die Rechte hat?
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  #8 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 15:22
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AW: Dauerhafter Freiberufler ohne schriftlichen Auftrag - Entschädigung bei Beendigung?

Zitat:
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Konkret: Zugesagt (und geliefert) ist die Lieferung von PDF-Dokumenten mit Einschätzungen für Projekte, hier geht es aber darum, ob A die Quelldatein mitsamt der Strategie, Kalkulation usw zugänglich machen muss. Oder: Die Quelldateien (dessen Urheber A ist und für die keine Urheberrechts-Absprachen getroffen wurden) sind in der Firma weiterhin im Einsatz. Kann A der Firma diese Nutzung verbieten, da er ja daran die Rechte hat?
Geliefert werden muß, was als zu liefern vereinbart wurde...

Wurde die Lieferung von Quelldateien vereinbart?
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  #9 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 18:10
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Geliefert werden muß, was als zu liefern vereinbart wurde...

Wurde die Lieferung von Quelldateien vereinbart?
Nein die Lieferung von Quelldateinen war nicht vereinbart. Sind aber im Unternehmenseinsatz, ebenso wie programmierte Software. Die Rechte dafür wurden nie an die Firma übertragen.

Was passiert, wenn z.B. A von Z verlangt, zu unterschreiben, dass diese Materialien nicht mehr benutzt werden müssen oder Lizenskosten gezahlt werden sollen?
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  #10 (permalink)  
Alt 28.02.2011, 20:34
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Zitat:
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Nein die Lieferung von Quelldateinen war nicht vereinbart.
Dann wird man m.E. auch schlecht Anspruch darauf erheben können.

Zitat:
Was passiert, wenn z.B. A von Z verlangt, zu unterschreiben, dass diese Materialien nicht mehr benutzt werden müssen oder Lizenskosten gezahlt werden sollen?
Wer wem was zu leisten hat, kann man nur zu beurteilen versuchen, wenn man die Verträge im konkreten Einzelfall und im Detail prüft. Da es keine schriftlichen Verträge gibt, gibt es nur die Möglichkeit, zusammen mit einem Rechtsanwalt mal von Anfang alle Abläufe zusammenzustellen und zu prüfen, was wer wann mit wem vereinbart hat. (Und dann, ob das überhaupt wirksam ist, wieweit es wirksam ist, und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben.)

Das dürfte eine umfangreiche und komplexe Arbeit werden.
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