Dies ist eine Diskussion zu Anklage einer falschen GbR innerhalb des Forums Gewerberecht
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| Anklage einer falschen GbR mal angenommen GbR-1 kauft Waren ein um sie zu verleihen wie z.B DVD Filme, diese GbR-1 würde aus 2 Gesellschaftern A & B bestehen. Der Gesellschafter A hat zeitgleich eine zweite GbR namens GbR-2 mit zwei weiteren Gesellschafter C & D. GbR-2 ist jedoch ausschiesslich im IT Bereich tätig und mit GbR-1 nichts zu tun bis auf Gesellschafter A. Nehmen wir mal an, GbR-1 würde 2 DVD´s kaufen und nicht zahlen. Die Gegenseite also der DVD Lieferant geht zum Anwalt um GbR-1 anzuklagen. Ausversehen wird aber GbR-2 angeklagt weil, der Rechtsanwalt aus dem Gewerberegister den Auszug der GbR-2 erhielt. Selbst die unterschiedlichen Firmenanschriften würden vom Rechtsanwalt übersehen werden. Also würden Gesellschafter C & D zum ersten Mahnschreiben eine Stellungsnahme geben, dass Sie mit der GbR-1 nichts zu tun haben. Gesellschafter A hielt es noch nicht einmal für nötig Gesellschafter C & D darüber in Kenntnis zu setzten das die Stellungsnahme zu nichts geführt hat und somit nun das ganze vor Gericht ist. Was für Möglichkeiten haben nun die Gesellschafter C & D. Vielen Dank an alle die diesen fiktiven Fall durchlesen. mastergio |
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| AW: Anklage einer falschen GbR Erstens haben C und D doch gar nichts mit der Sache zu tun,? und zweitens kommt es daraus darauf an, wer Geschäftsführungsbefugnis bzw. Verttretungsmacht hat; also wer die GBR 2 rechtlich verteten darf. |
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| AW: Anklage einer falschen GbR Guten Abend, danke für die Meldung. In diesem fiktiven Beispiel ist genau das Problem. Gesellschafter C & D haben mit der GbR-1 nichts zu tun. Zu GbR-2 : Die würde von allen 3 Gesellschaftern vertreten. In diesem Beispiel wurde einfach die falsche GbR angeklagt bzw. die Gesellschafter. Viele Grüße Mastergio |
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| AW: Anklage einer falschen GbR Hallo, um es einmal ganz banal zu formulieren: In den ersten Semestern lernt man den Satz der Sätze: Wer will was von wem woraus? Da hier der falsche Klagegener (von wem) womöglich mit unzutreffender ladungsfähiger Anschrift gewählt wurde, wäre die Klage schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abzuweisen. lg heini
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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