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Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 13.01.2012, 15:31
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Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

Hallo,
ich hab eine Frage zur Geschäftsaufnahme der KG gem. 176 I HGB. Wie haftet der Kommanditist, wenn er der Geschäftsaufnahme nicht zugestimmt hat? Haftet er gar nicht oder nur im Umfang seiner Einlage(wie ein eingetragener Kommandititst)?
In den Büchern in denen ich geguckt hab steht nur der Fall, der im Gesetz sowieso eindeutig beschrieben ist: also, dass der Kommanditist wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet, wenn er zustimmt. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen...

Danke!
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Alt 14.01.2012, 15:39
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AW: Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

Da ist einiges unklar.

Es hat also jemand (nennen wir ihn A) einem anderen (nennen wir ihn B), Geld geliehen.
B verwendet das als Einlage für seine Firma und meldet eine Kg an, mit A als Kommanditisten (gegen dessen Wille).
Ist das soweit richtig ?
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 08:08
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AW: Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

ne ne, nicht so kompliziert.. A(Komplementär) und B(Kommanditist) gründen laut Gesellschaftsvertrag eine KG. Bevor diese eingetragen wird, schließt A Geschäfte ab ohne den B zu informieren(dementsprechend keine Zustimmung zur Geschäftsaufnahme). Die Geschäfte die A abschließt wirken unstreitig für die Gesellschaft.
Jetzt wäre ja die Frage wie B haftet: B kann sich ja grdsl. mangels Eintragung nicht auf seine Stellung als Kommanditist berufen (§ 15 I HGB). Eine Haftung als persönlich haftender Gesellschafter, wäre ja aus einem Umkehrschluss aus § 176 I nicht gegeben, weil er so ja nur haftet, wenn er zustimmt. Haftet B jetzt gar nicht(für die unstreitig gegebene Verbindlichkeit der Gesellschaft) oder (quasi um den Gläubigerinteresse gerecht zu werden) in Höhe seiner Einlage.

Geändert von bronkowitz (15.01.2012 um 08:15 Uhr). Grund: klarheit
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:33
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AW: Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

der Kommanditist haftet auch für Geschäften vor der Einschreibung als Kg nur mit seiner Einlage, aber nicht mit seinem Privatvermögen.
Voraussetzung ist natürlich, wenn die Einlage nnur im Rahmen der Kg gedacht war.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 16:19
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AW: Widerspruch zur Geschäftsaufnahme der KG

dankeschön! hast mir weitergeholfen!
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