Dies ist eine Diskussion zu Vertrungsmacht des Kommanditisten innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Geben sei folgender Fall: A bekleidet die Funktion eines Komplementärs und B die Funktion des Kommanditisten in einer KG. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass B bis zu einer Summe von 10.000 € befugt ist, im Namen der KG Verträge zu schließen. Darüber hinaus sind der KP A und der KT B nur zusammen zur Vertretung der KG berechtigt. B kauft eine Maschine zu einem Preis von 25.000 € von einer GmbH. Frage: Ist der KV zwischen der KG und der GmbH wirksam. Meine Fragen: Die Vertretung des KT ist ja nach § 170 HGB grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet ja, dass er a) aus Gesetz keine Vertretungsmacht hat alleine zu handeln b) auch keine echte Gesamtvertretung mit A eingehen darf § 125 II HGB Könnte man den im vorliegenden Fall sagen, dass B eine Handlungsvollmacht nach § 54 I besitzt und dass nach § 54 III eine Beschränkung der HV Dritten gegenüber nicht wirksam ist und deshalb ein gültiger KV zwischen der KG und der GmbH vorliegt, oder wie beurteilt ihr die Rechtslage. Vielen vielen Dank im Vorraus. Bendix |
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| AW: Vertrungsmacht des Kommanditisten Hallo, §170 HGB ist zwingend, der Gesellschaftsvertrag kann davon nicht abweichen. Wenn einem Kommanditist eine organschaftliche Vertretungsmacht erteilt wurde ist sie nichtig. Aber man kann sie in eine rechtsgeschäftlich erteilte Prokura /§48 HGB/ umdeuten /§140 BGB/. Diese Prokura kann soweit reichen, wie eine organschaftliche Vertretungsmacht. Dann nach §54 III HGB gilt die Prokura gegenüber dem gutgläubigen Dritten unbeschränkt. LG Tanja |
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