Dies ist eine Diskussion zu Vertretungsumfang bei GbR wirksam einschränken? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| ich habe eine Frage zum Vertretungsumfang eines Gesellschafters bei der GbR: Meines Wissens gibt es keinen Paragraphen aus dem BGB (und auch keine analoge Anwendung aus dem HGB), der es verbietet für einen Gesellschafter den Umfang der Vertretung im Gesellschaftsvertrag Dritten gegenüber wirksam einzuschränken? Bsp: A und B gründen eine GbR und legen im Gesellschaftsvertrag fest, dass jeder alleine zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist, wobei A nur Vertretungsmacht für Geschäfte bis 10.000 € hat. Wäre so etas im Außenverhältnis auch wirksam? Vielen Dank! |
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| AW: Vertretungsumfang bei GbR wirksam einschränken? Nach h.M. wäre das wohl in der Tat wirksam. Es gibt eine Mindermeinung, die will § 126 HGB entsprechend anwenden, wie ja auch andere Haftungs-Vorschriften aus dem Recht der OHG analog angewendet werden. Diese Mindermeinung bringt durchaus gute und vor allem sachdienliche Argumente vor, lässt aber eins außer Acht: Der Gesetzgeber kennt das Problem und hat es bisher niemals geändert. Daraus kann man schließen, dass die Beschränkung zulässig sein und die HGB-Vorschrift eine Ausnahme sein soll. Es ist im Gegenteil ja sogar so, dass nach § 714 die Vertretungsmacht (im Zweifel) an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt sein soll, was aber im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden kann. Daraus folgt, dass Dritte nicht allgemein darauf vertrauen dürfen, dass ein Gesellschafter Vertretungsmacht hat. Edit: Habs mal nachgeschlagen: BGH, Urteil v. 06.02.1996, Az. XI ZR 121/95 (Fundstelle: NJW-RR 96, 673): Zitat:
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| AW: Vertretungsumfang bei GbR wirksam einschränken? Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Aber eine generelle Einschränkung des Vertretungsumfangs für alle Gesellschafter wäre Dritten gegenüber nicht wirksam, da dann die Selbstorganschaft nicht mehr möglich ist, oder? |
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| AW: Vertretungsumfang bei GbR wirksam einschränken? Hm, ich glaube schon, dass dies wirksam wäre. Gegenüber Dritten ohnehin, weil der Dritte ja bei keinem einzelnen Gesellschafter darauf vertrauen kann, dass genau dieser spezielle (unbeschränkte) Vertretungsmacht hat. Und auch generell halte ich eine solche Beschränkung für möglich. Denn die Gesellschafter könnten ja gemeinsam die Beschränkungen wieder aufheben. |
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