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Vertretung der Töchter einer Holding durch den Holding GF

Dies ist eine Diskussion zu Vertretung der Töchter einer Holding durch den Holding GF innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 25.03.2008, 12:04
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Vertretung der Töchter einer Holding durch den Holding GF

Es sei:

- Eine Holding in Form einer GmbH mit einem Geschäftsführer
- vier GmbHs, die als Töchter der Holding (Holding ist Alleingesellschafterin der Tochter-GmbHs) jeweils durch einen eigenen Geschäftsführer geleitet werden.

Es möchte von Zeit zu Zeit vorkommen, daß einer der Geschäftsführer der Tochter-GmbHs in Urlaub geht oder sonst nicht erreichbar ist.

Es sei außerdem davon auszugehen, daß die Holdingführung aus dahingestellt bleibenden Gründen weiteren Personen in den Tochter GmbHs keine weiter gehenden Vollmachten erteilen will.

Die Aufgabe ist nun, einen möglichst einfachen und effektiven Weg zu finden, den Geschäftsführer der Holding in die Lage zu versetzen, für die Töchter auch Erklärungen (zum Beispiel gegenüber den Banken, über die die Töchter ihre Zahlungen abwickeln) mit Rechtswirkung abzugeben, ohne ihn gleich zum zweiten Geschäftsführer all dieser Töchter zu machen.

Mein Ansatz: Prokura erteilen. Damit darf der Holding GF doch (fast) alles, was die Tochter GFs dürfen. Ich sehe keinen Grund, jemandem nicht Prokura zu erteilen, der im Übrigen nicht persönlich in einem vertraglichen Verhältnis zur Tochter steht.
Man müßte natürlich ggf. Haftungsfragen usw. durch z.B. Auftrag im Innenverhältnis regeln.

Jemand Einwände oder eine einfachere (also eine, die keine Eintragung im HR usw. erfordert) Lösungen?
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Alt 31.03.2008, 10:16
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AW: Vertretung der Töchter einer Holding durch den Holding GF

Zitat:
Zitat von *Kassandra*
ist es denn jetzt richtig, dass es sich nur um eine befristete prokura handeln würde und dies nicht geht ???
Soweit ich weiß, ist eine Prokura immer (im Außenverhältnis) unbedingt zu erteilen. Daraus schließe ich für meinen Hausgebrauch, daß auch eine Befristung nicht in Frage kommt. Solange die Prokura im Handelsregister eingetragen ist, muß des Unternehmen sie gegen sich gelten lassen.
Habe aber ein weiteres Problem entdeckt, daß meine ursprüngliche Lösung ein wenig in Frage stellt: die faktische Geschäftsführung. Wenn der GF der Holding Prokura für die Töchter hat, spricht das imho sehr dafür, daß er (zumindest auch) faktischer Geschäftsführer der Töchter ist - mit den entsprechenden Haftungsfolgen.
Jemand dazu Einwände?
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Alt 01.04.2008, 17:06
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AW: Vertretung der Töchter einer Holding durch den Holding GF

Oh, unterschätzen Sie den eigentümergeführten Mittelstand nicht ... auch wenn er Konzerne betreibt
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