Dies ist eine Diskussion zu Vertreter der GmbH innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Vertreter der GmbH ich habe ein großes Problem und habe das Gefühl den Wald vor Bäumen nicht zu sehen. Zum Problem: Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen. Er ist aber auch leitender Angestellter in den meisten Fällen. Handeln "seine" Mitarbieter für ihn, oder vertreten seine Mitarbeiter wie der Geschäftsführer selbst die GmbH, weil diese als juristische Person nicht selbstständig handeln kann? Wenn die einfachen Angestellten auch die GmbH selbst vertreten, wird dann Stellvertretung wie üblich geprüft? |
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| AW: Vertreter der GmbH Zitat:
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Die Angestellten der GmbH sind Angestellte der GmbH. Zitat:
Also Geschäftsführer und Prokuristen, die die GmbH nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und des Gesellschaftsvertrages vertreten. Die GmbH wird üblicherweise durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten, oder auch durch einen Geschäftsführer allein, wenn diesem Alleinvertretungsbefugnis erteilt wurde, was dann wiederum ins Handelsregister eingetragen wird. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Vertreter der GmbH Danke für deine Antwort. Also vertreten die ANgestellten die GmbH in einem anderen Sinn als es der Geschäftsführer tut. Wird dann die Stellvertretung einer GmbH durch einen angestellten nach dem bekannten Schema geprüft? Vertritt der Angestellte niemals den Geschäftsführer, wenn er ANgestellter der GmbH ist? |
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| AW: Vertreter der GmbH Oder anders gefragt: Vertritt der Angestellte die GmbH nach § 164ff. BGB oder nach §54ff. HGB? |
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| AW: Vertreter der GmbH Die Gesellschaft muss doch , um Geschäfte abschliessen zu können gegenüber dem vertragspartner durch jemanden vetreten werden; das kann der geschäftsführer sein das kann der Prokurist sein das kann ein angestellter mit einer Handlungsvollmacht gem.§ 54 sein |
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| AW: Vertreter der GmbH Und welche ROlle nimmt ein Angestellter ein, der zur Instandhaltung der Verkaufsräume bestimmt ist? Hat der eine Handlungsvollmacht(§54HGB)? Was passiert wenn dieser trotz fehlender tatschlicher Vollmacht Verkäufe tätigt? Liegt dann eine Vollmacht kraft rechtscheins(§56) vor? |
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| AW: Vertreter der GmbH Zitat:
Zitat:
§ 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Steht doch alles klipp und klar drin. Zitat:
§ 56 HGB Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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