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Vertreter der GmbH

Dies ist eine Diskussion zu Vertreter der GmbH innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 10:04
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Vertreter der GmbH

Hallo,
ich habe ein großes Problem und habe das Gefühl den Wald vor Bäumen nicht zu sehen.
Zum Problem: Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen. Er ist aber auch leitender Angestellter in den meisten Fällen. Handeln "seine" Mitarbieter für ihn, oder vertreten seine Mitarbeiter wie der Geschäftsführer selbst die GmbH, weil diese als juristische Person nicht selbstständig handeln kann?

Wenn die einfachen Angestellten auch die GmbH selbst vertreten, wird dann Stellvertretung wie üblich geprüft?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 12:17
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AW: Vertreter der GmbH

Zitat:
Zitat von tee772 Beitrag anzeigen
Hallo,
ich habe ein großes Problem und habe das Gefühl den Wald vor Bäumen nicht zu sehen.
Der Wald liegt in der Definition des Wortes "vertreten", vermute ich mal.

Zitat:
Zum Problem: Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen.
Und genauso nach innen. Er vertritt sie z.B. auch gegenüber den Gesellschaftern.

Zitat:
Er ist aber auch leitender Angestellter in den meisten Fällen.
Das ist völlig unerheblich, ausgenommen die spezielle Problematik §181 BGB. "Geschäftsführer der GmbH" ist eine Stellung für sich, die völlig unabhängig von "angestellt oder nicht angestellt" ist - der Geschäftsführer der GmbH wird von der Gesellschafterversammlung berufen, und danach hat er diese Position, bis er wieder abberufen wird.

Zitat:
Handeln "seine" Mitarbieter für ihn
"Seine Mitarbeiter" gibt es nicht, es sei denn, er persönlich würde sich welche anstellen, aber das hat dann mit der GmbH nichts zu tun.

Die Angestellten der GmbH sind Angestellte der GmbH.

Zitat:
oder vertreten seine Mitarbeiter wie der Geschäftsführer selbst die GmbH, weil diese als juristische Person nicht selbstständig handeln kann?
"Vertreten" kann die GmbH nur, wer dazu durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Eintrag ins Handelsregister beauftragt wurde.

Also Geschäftsführer und Prokuristen, die die GmbH nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und des Gesellschaftsvertrages vertreten. Die GmbH wird üblicherweise durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten, oder auch durch einen Geschäftsführer allein, wenn diesem Alleinvertretungsbefugnis erteilt wurde, was dann wiederum ins Handelsregister eingetragen wird.

Zitat:
Wenn die einfachen Angestellten auch die GmbH selbst vertreten, wird dann Stellvertretung wie üblich geprüft?
Ein "einfacher Angestellter" kann die GmbH überhaupt nicht "vertreten". Der "einfache Angestellte" vertritt das Unternehmen im Sinne des §54 HGB etc.pp. Das ist aber etwas völlig anderes als die Vertretung der GmbH durch ihre Geschäftsführer bzw. Prokuristen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 26.04.2011, 13:16
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AW: Vertreter der GmbH

Danke für deine Antwort. Also vertreten die ANgestellten die GmbH in einem anderen Sinn als es der Geschäftsführer tut.

Wird dann die Stellvertretung einer GmbH durch einen angestellten nach dem bekannten Schema geprüft?

Vertritt der Angestellte niemals den Geschäftsführer, wenn er ANgestellter der GmbH ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 14:40
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AW: Vertreter der GmbH

Oder anders gefragt: Vertritt der Angestellte die GmbH nach § 164ff. BGB oder nach §54ff. HGB?
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  #5 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 18:57
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AW: Vertreter der GmbH

Die Gesellschaft muss doch , um Geschäfte abschliessen zu können
gegenüber dem vertragspartner durch jemanden vetreten werden;
das kann der geschäftsführer sein
das kann der Prokurist sein
das kann ein angestellter mit einer Handlungsvollmacht gem.§ 54 sein
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Alt 27.04.2011, 11:57
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AW: Vertreter der GmbH

Und welche ROlle nimmt ein Angestellter ein, der zur Instandhaltung der Verkaufsräume bestimmt ist?
Hat der eine Handlungsvollmacht(§54HGB)?
Was passiert wenn dieser trotz fehlender tatschlicher Vollmacht Verkäufe tätigt? Liegt dann eine Vollmacht kraft rechtscheins(§56) vor?
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  #7 (permalink)  
Alt 01.05.2011, 20:07
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AW: Vertreter der GmbH

Zitat:
Zitat von tee772 Beitrag anzeigen
Und welche ROlle nimmt ein Angestellter ein, der zur Instandhaltung der Verkaufsräume bestimmt ist?
Die des Angestellten, der zur Instandhaltung der Verkaufsräume bestimmt ist?
Zitat:
Hat der eine Handlungsvollmacht(§54HGB)?
Wenn die Bedingungen des §54 HGB erfüllt sind: ja. Das ist ja Sinn und Zweck von §54 HGB.

§ 54 HGB
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Steht doch alles klipp und klar drin.

Zitat:
Was passiert wenn dieser trotz fehlender tatschlicher Vollmacht Verkäufe tätigt? Liegt dann eine Vollmacht kraft rechtscheins(§56) vor?
Wenn die Bedingungen des §56 HGB erfüllt sind: ja. Das ist ja Sinn und Zweck des §56 HGB.

§ 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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