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Verstoß gegen § 82 GmbHG - falsche Angaben

Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen § 82 GmbHG - falsche Angaben innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 22.07.2010, 02:20
Boardneuling
 
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Verstoß gegen § 82 GmbHG - falsche Angaben

Hallo,

angenommen, jemand (Gesellschafter A) hat vor, mit einem Mitgesellschafter (Gesellschafter B) eine GmbH zu gründen.

Folgender fiktiver Fall:

Zur GmbH-Kontoeröffnung musste ein Handelsregisterauszug des Mitgesellschafters B vorliegen. Da sich dieser mittels einer GmbH, zu dieser Zeit noch i.G., an dem Unternehmen beteiligte, konnte man auch noch keinen Handelsregisterauszug vorlegen.

Beide Gründungsgesellschafter unterschrieben deswegen beim Notar die Gründungsurkunde und verstießen dabei gegen § 82 GmbHG, da die Stammeinlage noch nicht eingebracht war / werden konnte.

Das Konto konnte eine Woche später eröffnet werden.

(Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Stammeinlage sofort zu erzubringen ist).

Die GmbH wurde, ohne, dass ein Nachweis des Registergerichts gefordert wurde, vom Notar in das Handelsregister eingetragen.

Gesellschafter B weigert sich nun seit vier Monaten seine Stammeinlage einzubringen.

Aufgrund des Vertrauensbruchs, weigert sich auch Gesellschafter A auf anraten seines Anwalts, seine Teil der Stammeinlage einzubringen, da dieses zur freien Verfügung der Gesellschaft und somit auch Gesellschafter B, steht.

Die Einbringung über ein Treuhandkonto wurde von Gesellschafter B abgelehnt. Der Ausschluss des Gesellschafters B ist laut Gesellschaftsvertrag, aufgrund des ausgeglichenen Stimmverhältnisses nicht möglich.

Eine Liquidierung der Firma wäre auch nicht möglich, da hierzu wahrscheinlich die fehlende Stammeinlage offengelegt werden müsste.

Zu einer Übertrageung der Gesellschaftsanteile hat Gesellschafter B bei einer Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt.

Gesellschafter A erwägt nun eine Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG. Gesellschafter B würde natürlich auch angezeigt.

Diese Androhung gegenüber Gesellschfter B, sieht Gesellschafter A als sein letztes Druckmittel.

Gesellschafter A ist sich jedoch nicht sicher, ob er dies in die Tat umsetzten würde, da dies auch für ihn erhebliche Konsequenzen hätte.
Er dürfte für die Dauer von 5 Jahren keine Gesellschaft mehr gründen.
Auch eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren wäre eine mögliche Konsequenz. Eine Geldstrafe wäre eher wahrscheinlich.

Welche Möglichkeit seht ihr, Gesellschafter A aus dieser verfahrenen Situation zu befreien.

Die Einbringung der Stammeinlage des Gesellschafter A wurde schon erwägt, jedoch nimmt der Anwalt des Gesellschafter A an, das der Strafbestand dadurch nicht wegfällt und im Zweifel letztendlich doch herauskommt und sich dies, im Gegensatz zu einer Selbstanzeige, nicht strafmildernd auswirkt.

Liebe Grüße

Alfons
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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2010, 14:53
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AW: Verstoß gegen § 82 GmbHG - falsche Angaben

Hier wird offensichtlich etwas durcheinander gebracht. Es wird vom Gesellschafter B gesprochen, der über die Eingebrachte Stammeinlage verfügen könnte. Verfügen kann aber nur der Geschaftsführer. Ist A einer der Geschäftsführer so kann er ja über seine Stammeinlage verfügen und hat sie somit auch erbracht. Wo sind da die falschen Angaben?
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