Dies ist eine Diskussion zu Unterschied Rechtsansprüche gegen Verein oder Gmbh? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Unterschied Rechtsansprüche gegen Verein oder Gmbh? wie sähe es in folgendem Fall aus? Nehmen wir an, jmd. sei von einer Hilfsorganisation eine Hilfs-Zusage gemacht worden. Als der Hilfsbedürftige die Hilfe in Anspruch nehmen will, wird sie abgelehnt. Gäbe es einen Rechtsanspruch auf Hilfe von Hilfs-Institutionen, die dies als Selbstzweck im Namen tragen? Mal ein Beispiel: Ein Wohnungsloser bittet eine örtliche Beratungsstelle und Hilfsinstitution für Wohnungslose um Hilfe in einer Angelegenheit. Der angesprochene Sozialarbeiter sagt diese zu. Und wieder ab, als sie vom Bittsteller in Anspruch genommen werden will. Der Bittsteller wäre schockiert, da er sich darauf verlassen hat. Weil er es nicht versteht, denn die vagen mündlichen Erklärungen klingen in seinen Ohren wie „keine Lust“, und damit er was in der Hand hat, bittet er um eine schriftliche Absage der gemachten Zusage. Auch dies würde abgelehnt. Hätte der Bittsteller nun irgendeinen Rechtsanspruch auf die vor Zeugen gemachte Hilfszusage oder schriftliche Absage? Und würde sich ein Rechtsanspruch unterscheiden, wenn es sich bei der Hilfsinstitution um 1.) einen gemeinnützigen Verein, oder 2.) um eine gemeinnützige GmbH handelt? (z.B. hauptsächlich über den LWL finanziert). |
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| AW: Unterschied Rechtsansprüche gegen Verein oder Gmbh? Zitat:
Zitat:
Nur weil eine Organisation - gemeinnützig oder nicht - sich in irgendeiner Weise der Hilfe für bedürftige Personen widmet, gibt es aber keinen Anspruch darauf, daß diese Organisation im Einzelfall auch hilft. Wie sollte das auch gehen - irgendwann sind die Kapazitäten erschöpft. Eine Hilfsorganisation vermittele z.B. Sozialkontakte für bettlägerige Pflegebedürftige - sie sucht ehrenamtliche Helfer, die die Pflegebedürftigen besuchen, ihnen etwas vorlesen, sich mit ihnen unterhalten, usw. usf. Feine Sache. Die Organisation findet 20 Freiwillige, die jeweils die Zeit opfern, 2 "Klienten" einmal pro Woche zu besuchen. Also 40 insgesamt. Nun kommt der 41. - und die Organisation kann nur sagen: Tut uns leid, aber im Augenblick sind unsere Kapazitäten erschöpft. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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