Dies ist eine Diskussion zu Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Die Firmenräume sind gepachtet,wie verhält es sich mit dem Pachtvertrag bei Umfirmierung. Muss der Verpächter seine Zustimmung zur Umfirmierung geben, oder reicht es ihn davon in Kenntnis zusetzen. Wie Verhält es sich mit Forderungen die nach der Umfirmierung aus der Zeit vor der Umfirmierung auftauchen. |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Die "Firma" ist ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine Firma kann in sofern nicht "umfirmieren". Ein Unternehmen (eine Gesellschaft) kann die Gesellschaftsform ändern, und firmiert dann z.B. nicht mehr als GmbH, sondern als AG. Die UG ist, vereinfacht gesagt, eine Vorform der GmbH. Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der Unternehmergesellschaft * künftig auf die Ansammlung der Rücklage i. H. v. 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten, * über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und * ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen. Insofern ist m.E. der einzige, der in eine UG "umfirmieren" (umwandeln) kann, der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann ("Istkaufmann" im Sinne des HGB). Von der GmbH führt m.W. kein Weg (zurück) zur UG (haftungsbeschränkt), von der KG, KGaA, OHG oder AG ebenfalls nicht. (Wäre auch völlig unlogisch). Da hilft dann nur die Liquidation der bisherigen Gesellschaft und die Neugründung einer UG (haftungsbeschränkt). Zitat:
Zur Frage der Überleitung eines Gewerbemietverhältnisses bei Änderung der Rechtsform des Mieters hat sich Kammergericht Berlin geäußert, Az. 78 U 160/05 vom 13.07.2005. Ich hab jetzt keine Lust, das in aller epischen Breite zu lesen, aber wenn ich es beim Überfliegen richtig gesehen habe, geht es in die Richtung: unter Umständen ja, meistens nein. Gewerbemietverträge sollten aber eigentlich eine entsprechende Vertragsklausel enthalten, um von vornherein Stress zu vermeiden. Schließlich kommt es andauernd vor, daß Unternehmen die Rechtsform ändern oder gekauft werden usw. usf. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Zitat:
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Also, zunächst stellt sich die frage, wie tom rohwer das schon angesprochen hat, ob du den Begriff der Umfirmierung richtig verstanden hast; das ist die Übernahme eines kaufm gewerbe. Es kann z.b sein, dass es sich um ein nicht kaufm. gewerbe handelt, desahlb müßte man erst mal genau wissen, um welchen laden es sich handelt bzw.welche Rechtsform. |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt W Zitat:
sonst kann es den ganz großen kokolores geben. |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Zitat:
Vorgängers aufkommen muss. |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Im Binnenverhältnis möglich, nach außen nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Zitat:
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| AW: Umfirmierung in eine UG haftungsbeschränkt Dem können die Gläubiger aber fristgerecht widersprechen. Genau deshalb wird das ja im Handelsregister bekannt gemacht...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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