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UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Dies ist eine Diskussion zu UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 02:28
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UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Person 1 hat vor eine UG (Unternehmer Gesellschaft) zu gründen um eine Immobilie mit Grundbesitz Privater Eigentümer ist Person 2 (wird später auch zu 50% Eigentümer der UG) in die UG zu übertragen.
1 was für Steuern und Gebüren würden da anfallen wenn der Verkehrswert 70.000€ beträgt. es fliest kein Geld es werden nur geschuldete Dienstleistungen aus Altvorderungen beglichen. Da P1 Und P2 die Firma eh zusammen machen wollen. ist kein großes Verkaufszenario geplant.

Problem ist nur Person 2 ist nicht Geschäftsfähig Person 1 ist gesetzlicher ehrenamtlicher Betreuer und Generalbevollmächtigter.
wie bekommt man das mit den Grundbesitz Übertrag in die UG hin wie funktioniert das denn genau was ist mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit von Person 2
kann sie überhaut 50% iger Eigentümer der Firma werden.
Das Management macht Person 1.

MFG Clio
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  #2 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 09:44
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AW: UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Dies ist nicht zulässig gem. §181 BGB.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 02:05
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AW: UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

in der Generalvollmacht steht geschrieben das in sich Geschäfte (§181) erlaubt sind. §181 wurde damit außer Kraft gesetzt. die Generalvollmacht ist übrigens Beurkundet.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 07:20
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AW: UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Zitat:
Zitat von clio.dd Beitrag anzeigen
in der Generalvollmacht steht geschrieben das in sich Geschäfte (§181) erlaubt sind. §181 wurde damit außer Kraft gesetzt.
Dann würde ich schwer darüber nachdenken, ob diese Vollmacht an sich gültig ist oder in betrügerischer Absicht verfasst wurde.
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Albert Einstein

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  #5 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 16:47
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AW: UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Das ist nicht der Fall, denn das war eine Vorlage vom Notar. Auserdem ist Person 1 Verlobt mit Person 2. und das schon seit einem Jahr. kennen tuhen die Beiten sich noch viel länger.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 18:32
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Zitat:
Zitat von clio.dd Beitrag anzeigen
ist kein großes Verkaufszenario geplant.
Naja, ein Grundstückskauf ist aber an gewisse rechtliche Bedingungen geknüpft. Eine Übereignung findet nur nach Auflassung und Eintragung statt. Also am besten geht man gleich damit um Rechtsanwalt/Notar. Der klärt dann auch alle anderen Fragen.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 19:49
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Zitat:
Zitat von clio.dd Beitrag anzeigen
Auserdem ist Person 1 Verlobt mit Person 2.
Wie kann ein nicht Geschäftsfähiger eine Verlobung eingehen?
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  #8 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 20:29
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wie kann ein nicht Geschäftsfähiger eine Verlobung eingehen?
oh, oh, du brauchst nachhilfe: die ehe (auch die verlobung) sind absolut und allerhöchstpersönliche angelegenheiten eines menschen. und du kannst noch so geschäftsunfähig sein, heiraten kannst du trozdem. da kann dir keiner was. kein betreuer und kein trallala..... heiraten darf jedeR*, immer.

dieses land hat sich vor nunmehr langer, langer zeit aus dem zeitalter der vormundschaft herausentwickelt. und abgesehen von vielen anderen neuerungen, darf nun jeder mensch hier heiraten, wen er möchte. jawoll! (* okay, okay, das stichwort heißt: ehefähigkeit... die is aber gaaaaaaanz weit unter der geschäftsfähigkeit angesiedelt.
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Alt 18.09.2010, 23:05
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AW: UG Gründung mit 1 geschäftsfehigem und einem Geschäftsunfähigen mit Immobilienübernahme

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
oh, oh, du brauchst nachhilfe: die ehe (auch die verlobung) sind absolut und allerhöchstpersönliche angelegenheiten eines menschen. und du kannst noch so geschäftsunfähig sein, heiraten kannst du trozdem. da kann dir keiner was. kein betreuer und kein trallala..... heiraten darf jedeR*, immer.
Das war ein echter Schuss in den Ofen von Dir:

Zitat:
Zitat von §1304 BGB
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar geurteilt, dass hier andere Maßstäbe angesetzt werden müssen (http://www.bundesverfassungsgericht....bvl001402.html), generell jedoch muss Geschäftsfähigkeit in Hinsicht auf die Eheschließung vorliegen.

Zitat:
Zitat von 1 BvL 14/02
Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass der Betreute zu bestimmten Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt), sofern dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
Zitat:
Zitat von zeiten
und abgesehen von vielen anderen neuerungen, darf nun jeder mensch hier heiraten, wen er möchte. jawoll! (* okay, okay, das stichwort heißt: ehefähigkeit... die is aber gaaaaaaanz weit unter der geschäftsfähigkeit angesiedelt.
Hier im Sachverhalt verlobt sich der "ehrenamtliche" Betreuer mit dem Betreuten, will eine Hausanteil überschrieben bekommen, mit dem Betreuten eine GmbH gründen. Als Bezahlung werden "geschuldete Dienstleistungen aus Altforderungen beglichen". Die Generalvollmacht erlaubt In-sich-Geschäfte, sie wird wegen der Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten richterlich für ungültig erklärt. Na? Geht es hier nun um das Vermögen des Betreuten?

FÜr mich riecht das nicht nur, es stinkt.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.09.2010, 04:43
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Person 1 will keinen Hausanteil überschrieben bekommen das ist quatsch es ist eine Idee die Sache in eine GmbH zu überschreiben da man dann auch eine Hausverwaltung mit Vermietung machen kann. (wenn es eine andere Idee gibt ist Person 1 auch sehr dankbar da das GmbH recht sehr umfassend ist). Person 1 hat keinerlei interesse an Person 2s Immobilie. Person 1 will über die Erwirtschafteten Gewinne eine Aufbesserung der EU Rente der Person 1 und 2. (Düsseldorf ist ja auch nicht gerade billig)Was bringt es wenn die Immobilie verwahrlost wenn man nicht noch was draus machen kann. Person 1 und Person 2 haben eh schon seit längerer Zeit einen gemeinsamen Haushalt. Was sollen diese Vorwürfe.
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