Dies ist eine Diskussion zu UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Eine natürliche Person NP bezieht ALG II. Die NP gründet eine Ein-Mann-UG/GmbH. Der Geschäftsführer-Gesellschafter wird nur bestellt. Kein Dienst/Anstellungsvertrag. Kein Lohn. Eine Gewerbe wird angemeldet. Wo ist die Trennung zwischen: NP, Gewerbe, UG in Bezug auf HGB & SGB, ALG II-VO.
Der Bezug auf HGB ist für viele Gründer mehr oder weniger klar. Das Zusammenspiel zwischen HGB & SGB nicht. |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Die GmbH und NP sind verschiedene Personen. Selbstredend ist der Anteil an der GmbH aber Teil des Vermögens des NP und alle Einkünfte, die ihm aus dieser zufließen ebenfalls, was beides ALG-II-schädlich sein kann. Ansonsten verstehe ich deine Fragen nicht. |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Die Fragen stehen in starker Verbindung zu der ALG II-VO und die Formularen, die ein ALG2-Bezieher ausfüllen muss. Anlage EKS - Erklärung zum Einkommen Selbständiger Dort wird über verschiedene Einkommen-Arten die Rede. - aus selbständiger Tätigkeit, - aus Gewerbebetrieb - aus Land- und Forstwirtschaft Anlage VM - Vermögen Da geht um Bankkonten, Aktien, Dividenten §3 ALG II-VO auszug Zitat:
Zitat:
Es ist deswegen wichtig zu wissen. Wo sich der ALG2-Bezieher einordnen lässt. Ist er Selbstständig? Woraus hat er Einkünfte? Aus Selbständigkeit, aus Gewerbebetrieb, oder aus Kapitalvermögen? Ich habe von viele Fälle gelesen, wo die Arge: - Bilanzen der UG/Gmbh verlangt hat - Rechnungen kopieren wollte - Ausgaben nicht anerkennen wollte Kurz gesagt: Arge will die Geschäftsführer-Rolle übernehmen. Obwohl laut HGB eine Trennung zwischen juristische und natürliche Person gibt. Deswegen aus die Fragen: Welche Darlegung/Schweige-Pflichten hat die NP? Welches Gesetz ist "stärker"? HGB/SGB Welche wird angewendet? Leider finde ich keine Gerichtsurteile oder sonst welche eindeutige und juristisch tragbare Sichtweisen |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Wirst du auch nicht unbedingt finden, weil hartz 4 ist zum großen teil gefühltes Recht. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit mit Erstelung einerBilanz hat man grundsätzlich folgendes Problem: Die Bilanz ist eune periodisierte Gewinnrechnung, die sozusagen phasenverschoben ist zu den Ein- und Auszahlungen. Für Hartz 4 gilt aber das Zuflussprinzip der Zahlungen. Insofern ist es auch logisch, dass die agentur noch andere Unterlagen braucht, um auf den Einzahlungsüberschuss zu kommen. |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Sollten in diesem Fall nicht die HGB und SGB gleichzeitig gelten? Geht ja um UG/GmbH und ALG II. Finden nicht die beiden Gesetzte Anwendung?! Soweit der Geschäftsführer Lohn bekommt, sind dann monatlichen Einnahmen vorhanden. (Im angenommenen Fall - nicht.) Diese sind dann Einnahmen aus (nicht?)selbstständiger Tätigkeit. Die Gesellschafter-Anteil an der UG/GmbH ist dann Vermögen Als Gesellschafter sind die Einnahmen aus Gewinnausschüttungen, jährlich, wenn überhaupt. Diese sollten wie Aktien behandelt werden. Sollte keine Gewinnausschüttung geben, dann steigt der Wert der UG/GmbH (Kapitalvermögen). Das Bedeutet, wiederum das der Gesellschafter mehr Vermögen hat. Im $12 SGB II wird das zulässige Vermögen behandelt. Sollte der ALG2-Bezieher über den Vermögensfreibetrag liegen, muss er sein Vermögen reduzieren. Sonst kein Anspruch auf ALG2. So sehe ich es. Und jedes Recht, HGB und SGB, gilt. Leider sind aber die Definitionen in ALG II-VO etwas wage. Ich komme nicht zurecht mit den oben zitierten Paragraphen (§2, §3). Könnte mir jemand bei dem Dechiffrieren helfen? |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Zitat:
Grundlage von Ein und Auszahlungen ermittelt. Was Ein- und Auszahlungen sind regelt das SGB. Das Vermögen in der BIlanz gem. HGB wird aufgrund von Erträgen und Aufwendungen ermittelt gem HGB ermittelt, das sind keine Ein und auszahlungen. Den Sacharbeiter bzw. die Sozialbehörde interesiert das HGB nicht die Bohne: Wird der Anteil eingebracht in das Vermögen des Bedürftigen, so erfolgt eine Bewertung nicht nach HGb, weil das HGb sich nicht an Marktpreisen orientiert. Danach kommt dann das Zuflussprinzip aufgrund von einzahlungen zum Tragen. |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Zitat:
Ich sehe nur das hier: Zitat:
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Zitat:
Vermögen ist das eine, Einkommen ist das andere; aber beides wird aufgrund von Marktpreisen bzw. verkehrswerten bzw. Ein und Auszahlungen (Zuflussprinzip) ermittelt, und hat nichts mit dem HGB zu tun. |
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| AW: UG/GmbH & ALG II - Konflikte und Lösungen Von lauter Abstrakte Begriffe, die fast identische Bedeutung haben, und stark vom Kontext abhängen, habe ich die Orientierung verloren. Ich verstehe. Die Betonung geht auf "Verkehrswerte". Wie wird dann alles in der Praxis aussehen? Was darf der Sachbearbeiter von der Natürliche Person (Geschäftsführer-Gesellschafter) verlangen? Was nicht? |
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| alg ii, gmbh, hartz iv, ug |
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