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Übernahme von Kindertagesstättengebühren

Dies ist eine Diskussion zu Übernahme von Kindertagesstättengebühren innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 01.04.2010, 14:50
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Übernahme von Kindertagesstättengebühren

Die Eltern von Kind A sind nicht verheiratet, wohnen aber zusammen. Erziehungsberechtigt ist ausschließlich die Mutter. Die Übernahme der Kindertagesstättengebühren richtet sich bei städitschen Kindertagesstätten nach dem Einkommen des Erzeihungsberechtigten, bei privaten Kindertagesstätten nach dem Einkommen der zusammenlebenden Eltern. Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage oder sind das "freiwillige" Leistungen, die entsprechend unterschiedlich gehandhabt werden können.
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Alt 01.04.2010, 19:20
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AW: Übernahme von Kindertagesstättengebühren

m.e. kann eine private Kindertagesstätte ihre Gebühren staffeln und vorgeben, wie sie es für richtig hält; das dürfte unter die Vertragsfreiheit fallen.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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Alt 06.04.2010, 11:05
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AW: Übernahme von Kindertagesstättengebühren

Hallo,
vielen Dank. Habe ich etwas missverständlich formuliert:
Unterschiedliche Sätze für städtische und private Einrichtungen sind natürlich klar. Die Frage bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage für die Kostenerstattung seitens der Stadt (für städtische Einrichtungen) bzw. des Sozialbürgerhauses (für private Einrichtungen). Die gesetzliche Grundlage zur Bezuschußung findet sich für beide Träger in §90 Abs 3 und 4 SGB VIII. Fraglich ist aber die Bemessungsgrundlage (und hier nicht die Höhe des Einkommens, sondern die herangezogenen Personen): für städtische Einrichtungen wird das Einkommen der Elternteile mit Sorgerecht herangezogen. Für private Einrichtungen wird das Einkommen der Eltern herangezogen - unabhängig vom Sorgerecht.
Frage: ist die Bemessungsgrundlage nicht definitiv gesetzlich geregelt und kann sie daher vom Träger bestimmt werden oder?
Danke
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