Dies ist eine Diskussion zu Stille Gesellschaft, Gewinn-/Verlustbeteiligung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Stille Gesellschaft, Gewinn-/Verlustbeteiligung Im Gesellschafter-Vertrag ist festgeschrieben, dass B folgende Massnahmen nur mit Einwilligung von A vornehmen darf: 1) Änderung des Gegenstands des Unternehmens 2) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder Teilen davon 3) vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebs Außerdem ist an anderer Stelle des Vertrags ausdrücklich festgeschrieben, dass A nur an den Gewinn, nicht aber am Verlust von B teilnimmt. Nun schreibt B nach ersten Jahren mit Verlusten im vergangenen Jahr einen Gewinn und stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der oben genannten Punkte 1) - 3) eine "atypische stille Gesellschaft" vorliegt (was eigentlich gar nicht beabsichtig war), bei der A automatisch auch am Verlust beteiligt ist. Somit möchte B den aktuellen Gewinn mit den Verlusten aus vergangenen Jahren erst einmal verrechnen und keinen Gewinn an A auszahlen. Kann mir jemand sagen, ob diese Darstellung des Sachverhaltes von B korrekt ist ? Oder aber, ob nicht wegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, das A am Verlust nicht beteiligt ist, die Darstellung von B falsch ist und der Gewinn ausgezahlt werden müßte. Vielen Dank, jrbarns |
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| AW: Stille Gesellschaft, Gewinn-/Verlustbeteiligung Hallo jrbarns, so wie ich die 230ff HGB verstehe, liegt eine atypische stille Gesellschaft dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte eingeräumt werden, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen - wie hier vorliegend. Das kann aber nur dann Einfluss auf die Verlustbeteiligung haben, wenn diese mangels vertraglicher Bestimmungen den gesetzlichen (offenbar dispositiven) Regelungen unterliegt. Dementsprechend ist mir unklar, wo B die "automatische" Verlustbeteiligung hernehmen will, wenn die gesetzliche doch abbedungen ist... Gruß Marcus |
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