Dies ist eine Diskussion zu Rückgewähr Einlagen innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Rückgewähr Einlagen Mal angenommen, eine BGB - Gesellschaft geht insolvent, dann habe die Gesellschafter einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Einlagen aus § 733 II 1 BGB. WIe ist es bei einer GmbH & Co. KG geregelt? Wie lautet hier die einschlägig Anspruchsgrundlage eines Kommanditisten, der seine Einlage zurück haben möchte. danke LG |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Meiner Meinung nach § 155 HGB.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Wieso besteht denn bei Insolvenz Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen? |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Zitat:
man kann ja die ganzen ansprüche durchprüfen und dann im ergebnis festhalten, dass er die forderung in der tabelle anmelden muss, oder? |
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| AW: Rückgewähr Einlagen § 733 spricht doch von der Auflösung, und nicht von der Insolvenz. Ansprüche bei einer Insolvenz haben doch nur die Fremdkapitalgeber. Eigenkapitaleinlagen der Gesellschafter sind doch verloren; welche Foderungen sollen das denn genau sein? |
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| AW: Rückgewähr Einlagen also: B ist als kommanditist bei einer publikums-kg (gmbh&co.KG) beigetreten und hat als einlage 10.000 geleistet. die gmbh&co. kg macht wilde spekulationsgeschäfte und geht pleite, und muss insolvenz melden. B bereut seine entscheidung und will seinen beitritt anfechten und seine 10.000 euro zurückhaben, er behauptet, dass er nicht ausreichend informiert wurde über die geschäfte. wie bekommt er nun sein geld wieder? welche AGL???? |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Meines Erachtens nur über die fehlerhafte anlageberatung oder die Prospekthaftung. |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Der 733 BGb regelt doch die Ansprüche,wenn noch Vermögen da ist, und die Gesellschaft aufgelöst wird. Vereinfacht gesagt, wird das Vermögen enstprechend den Kapitalanteilen (Einlagen + eventuelle Zuwächse bzw. verluste) aufgeteilt. Bei einer Insolvenz muss ich mich ins Insolvenzrecht begeben. Deshalb würde ich vorschlagen, dass du dort die Frage stellts Grundsätzlich werden bei einer Insolvenz aber die Ansprüche der Fremdkapitalgeber befriedigt. Dabei können dann auch Geschäfte angefochten werden durch den Insolvenzverwalter. Ob es grundsätzlich möglich ist, dass der Insolvenzverwalter Verträge bzw. Willenserklärungen der Eigenkapitalgeber anfechten kann, keine Ahnung Wenn man sich die bekannteren Schäden in der Vergangenheit mal näher anguckt, haben die Anleger dann auch in der Regel Ansprüche aus Schadensersatz gegenüber den Verantwortlichen entweder aus Falschberatung oder Prospekthaftung: http://www.graumarktinfo.de/gm/aktue...ht/494018.html http://www.juraforum.de/forum/newrep...reply&t=333115 http://www.finanztip.de/recht/bank/g...ger-gruppe.htm |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Hi, im SV steht absolut gar nix über Prospekte. Dort wird kurz der Gesellschaftsvertrag beschrieben (werterhaltend und nachhaltige Kapitalanlage). Der Geschädigte, selbst Risikoscheu, stößt "in diesem Zuge" auf die Gesellschaft. Ich würde die Prospekthaftung aus dem § 44 I 1 BörsG verneinen, da der SV nix hergibt über Prospekte. ABER: es gibt ja noch die allgemeine Prospekthaftung aus dem c.i.c. könnte man evtl. da vielleicht etwas reißen? über ein feedback würd ich mich freuen. |
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| AW: Rückgewähr Einlagen Mit börsengesetz hat das nichts zu tun. Ich dachte das wäre ein geschlossener FOnds gewesen, der einen Prospekt herausgegeben hat. Darüber hnaus kann man natürlich auch ohne Prospekt Gelder einsammeln; aber das dürfte bei einem Publikumsfonds schwierig sein. |
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